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Ahndung von NS-Verbrechen an Jüdinnen und Juden

Die Ausgliederung der Jüdinnen und Juden aus der Gesellschaft war zentraler Bestandteil der NS-Politik. Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden und Jüdinnen führten schrittweise von der Diskriminierung, Enteignung ("Arisierung"), Vertreibung und der Konzentration in Ghettos zur Shoa - ihrer nahezu vollständigen physischen Vernichtung in Europa. Die Shoa war nur deshalb möglich, weil die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung des "Großdeutschen Reiches" das Vorgehen gegen Jüdinnen und Juden und billigte oder diesem sogar positiv gegenüber stand. Zahlreiche ÖsterreicherInnen waren darüber hinaus maßgeblich und aktiv an der Ausschaltung der Juden und Jüdinnen aus der Gesellschaft beteiligt.
Nach 1945 versuchte die österreichische Justiz, die Verbrechen an Jüdinnen und Juden zu ahnden. Vor Gericht standen in die "Endlösung der Judenfrage" involvierte Personen u.a. wegen ihrer Mitwirkung am organisierten Massenmord, wegen Vernichtungsaktionen gegen Jüdinnen und Juden in den vom NS-Regime besetzten Ländern, wegen den so genannten Endphaseverbrechen in den letzten Kriegsmonaten, den Verbrechen in Konzentrations- und Vernichtungslagern (§ 1 KVG, §§ 134, 135, 136 StG), wegen der Mitwirkung an Deportationen (§ 5a KVG), sowie wegen Ausschreitungen gegen Jüdinnen und Juden im Zuge des "Anschlusses" oder des Novemberpogroms 1938 (§ 3, § 4 KVG). Arisierungsverbrechen wurden als "missbräuchliche Bereicherung" (§ 6 KVG) unter Strafe gestellt.



»Verbrechen an ungarisch-jüdischen Zwangsarbeitern vor Gericht. Die Engerau-Prozesse vor dem Hintergrund der justiziellen "Vergangenheitsbewältigung" in Österreich (1945–1955)«

»Arisierungen« während der NS-Zeit und ihre justizielle Ahndung vor dem Volksgericht Wien 1945-1955. Voraussetzungen - Analyse - Auswirkungen

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Das Massaker an ungarisch-jüdischen Zwangsarbeitern zu Kriegsende in Rechnitz (Burgenland) und seine gerichtliche Ahndung durch die österreichische Volksgerichtsbarkeit


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