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Ausgewählte der alten österreichischen Strafprozessordnung, die für die Untersuchung von Prozessen der unmittelbaren Nachkriegszeit (einschließlich Volksgerichtsverfahren) von Bedeutung sind

Die österreichische Strafprozeßordnung
in der Fassung der Kundmachung des Staatsamtes für Justiz vom 24. Juli 1945 über die Wiederverlautbarung der österreichischen Strafprozeßordnung

Kundmachung des Staatsamtes für Justiz vom 24. Juli 1945 über die Wiederverlautbarung der österreichischen Strafprozeßordnung:

Artikel I
Auf Grund des § 1 des Verfassungsgesetzes vom 20. Juni 1945, StGBl. Nr. 28, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Wiederverlautbarungsgesetz - WVG.) und des § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 26, über die Wiederherstellung des österreichischen Strafprozeßrechtes wird der Text der österreichischen Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873, RGBl. Nr. 119, samt Einführungsgesetz nach dem Stande der Gesetzgebung vom 10. März 1938 wieder verlautbart.
[...]

§ 1 StPO
(1) Wer wegen einer nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem bürgerlichen Strafgericht rechtskräftig verurteilt, nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens aber oder sonst nach Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung außer Verfolgung gesetzt, freigesprochen oder nach einem milderen Strafgesetz zu einer geringeren Strafe verurteilt worden ist, hat, wenn der auf ihm ruhende Verdacht überhaupt oder doch in Ansehung der die Anwendung des strengeren Strafgesetzes bedingenden Umstände entkräftet worden ist, gegen den Bund einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile. Ist der Verdacht zwar nicht entkräftet, aber doch so sehr erschüttert worden, daß die Unschuld des Verurteilten überhaupt oder doch in Ansehung der den strengeren Strafsatz bedingenden Umstände wahrscheinlich geworden ist, so kann ihm nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleitetem Ermessen des Gerichtes ein Anspruch auf Entschädigung für den ganzen durch die ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen Schaden oder einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zugesprochen werden.

§ 2 StPO
(1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen tritt nur auf Antrag eines Anklägers ein.
(2) Wegen handlungen, die nach den Strafgesetzen nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden können, kommt diesem die Anstellung der Privatanklage zu.
(3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Gegenstand der öffentlichen Anklage, deren Erhebung zunächst der Staatsanwaltschaft zukommt, statt derselben aber nach Maßgabe dieser Strafprozeßordnung vond em Privatbeteiligten übernommen werden kann (§ 48).
(4) Die öffentliche Anklage erlischt, sobald der Bundespräsident [Ausgabe 1945: Der politische Kabinettsrat] anordnet, daß wegen einer strafbaren handlung ein strafgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll.

§ 3 StPO
(1) Über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung entscheidet das Gericht, das den Verurteilten freispricht oder nach einem milderen Gesetz zu einer geringeren Strafe verurteilt oder das Verfahren einstellt, sofort durch einen nicht kundzumachenden, sondern dem Beteiligten nach Rechtskraft der Entscheidung zuzustellenden Beschluss. Wird das Verfahren durch Beschluss des Untersuchungsrichters eingestellt, so beschließt über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung die Ratskammer. Vor der Beschlussfassung sind, auch wenn für die Entscheidung nach § 1, Absatz 1, andere Gründe vorliegen, die vom Verurteilten vorgebrachten Beweise aufzunehmen, die geeignet erscheinen, den auf ihm ruhenden Verdacht zu entkräften oder seine Unschuld wahrscheinlich zu machen.

§ 10 StPO
Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Gerichtsbarkeit aus:
1. als Untersuchungsgerichte
2. als Ratskammern über Vorerhebungen und Voruntersuchungen (§ 12 StPO)
3. als Schwurgerichte oder als Schöffengerichte und im vereinfachten Verfahren als Einzelgerichte
4. als Berufungsgerichte in Übertretungsfällen

§ 12 StPO
(1) Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle [...] in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vorerhebungen und nimmt auf denselben den in dieser Strafprozeßordnung ihr zugewiesenen Einfluss.
(2) Die Ratskammer kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Anklägers die dem Untersuchungsrichter zukommende Vornahme von Vorerhebungen oder die Voruntersuchung wegen Verbrechen und Vergehen, und zwar ganz oder teilweise, an ein im Sprengel des Gerichtshofes gelegenes Bezirksgericht übertragen. Sie kann jedoch diese Geschäfte jederzeit wieder an sich ziehen und ist dazu verpflichtet, sobald es der Ankläger oder der Beschuldigte beantragt.
(3) Die Ratskammer fasst ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.

§ 27 StPO
(1) Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der der letzteren zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshof zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Wege Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen.
(2) Vorstehende Vorschrift findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, wo sie nach dem Gesetze verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung oder einen Antrag einzubringen, dieser Pflicht nicht pünktlich nachkommt.

§ 33 StPO
(1) Die Verhandlungen vor dem Obersten Gerichtshof gehören in den Geschäftskreis des bei demselben angestellten Generalprokurators oder seiner Stellvertreter.1
(2) Der Generalprokurator am Obersten Gerichtshof kann von Amts wegen oder im Auftrage des Staatsamtes für Justiz gegen Urteil der Strafgerichte, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichtes, welcher zu seiner Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, und zwar auch dann noch erheben, wenn der Angeklagte oder der Ankläger in der gesetzlichen frist von dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat. Den Staatsanwälten liegt ob, diejenigen Fälle, welche sie zu einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde für geeignet halten, den Oberstaatsanwälten vorzulegen, welche zu beurteilen haben, ob dieselben dem Generalprokurator am Obersten Gerichtshof anzuzeigen seien.
1) Die Stellvertreter des Generalprokurators führen den Amtstitel "Generalanwälte".
2) Bundesministerium für Justiz


§ 34 StPO
(St.P.N. 1918)
(1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen.
(2) Sie können jedoch, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363, Z. 3):
1. Wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat;
2. wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.
Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt in Ansehung einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung eines im Ausland begangenen Verbrechen absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Ausland dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde. Die dem Privatbeteiligten auch den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit von dem Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht der Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen.
(4) Auf den Strafvollzug nehmen die Staatsanwälte den in dieser Strafprozeßordnung ihnen zugewiesenen Einfluss.

§ 45 StPO
(1) Auch während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung kann der Beschuldigte sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte bei keinen gerichtlichen Akten, welche unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und eine spätere Wiederholung nicht zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen, und sich, wenn er verhaftet ist, mit demselben im Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Der Untersuchungsrichter hat dem Rechtsbeistand Einsicht in die Akten zu gewähren, kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre; jedenfalls aber ist dem Rechtsbeistand auf Verlangen vom Verhaftungsbefehl und von dessen Gründen sowie von der gerichtlichen Verfügung Abschrift zu erteilen, gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat.
(2) Nach der Mitteilung der Anklageschrift dagegen kann sich der Beschuldigte mit dem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen, und haben beide das Recht, die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle des Gerichtshofes, unter Aufsicht einzusehen und von denselben Abschrift zu nehmen. Von den Augenscheinsprotokollen, den Gutachten der Sachverständigen und von Originalurkunden, welche den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, sind ihnen auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu erteilen.

[Von dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten]
§ 46 StPO
(1) Handelt es sich um ein Vergehen, das nach den Strafgesetzen nur auf Begehren eines in seinem Rechte Verletzten strafrechtlich verfolgt werden darf, so steht diesem das [!] Befugnis zu, bei dem Strafgerichte als Privatankläger schriftlich oder mündlich das Begehren um strafgerichtliche Verfolgung zu stellen.
(2) Der Privatankläger ist berechtigt, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gerichte alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, von den Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu welchen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.
[...]

§ 47 StPO
(1) Jeder durch ein Verbrechen oder durch ein vom Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen rechten Verletzte kann sich bis zum Beginne der Hauptverhandlung seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren anschließen und wird dadurch Privatbeteiligter.
(2) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu:
1. Er kann dem Staatsanwalte und dem Untersuchungsrichter alles an die Hand geben, was zur Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienlich ist.
2. Er kann von den Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung Einsicht nehmen.
3. Zur Hauptverhandlung wird der Privatbeteiligte mit dem Beisatze eingeladen, daß im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde, und daß seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden. Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen oder, um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schlusse der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlußantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und diejenigen Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnisse mitentschieden haben will.

§ 48 StPO
Außerdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben und durchzuführen:
1. Wenn der Staatsanwalt die Anzeige des Verletzten zurückweist und die gerichtliche Verfolgung, sei es sofort, sei es nach Vornahme von Vorerhebungen (§ 90) ablehnt, so hat er jenen davon zu verständigen.
Der Verletzte ist in diesem Falle, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, welche über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluß zu fassen hat.
2. Wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt, ehe ehe der Beschuldigte wegen derselben rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist , so ist der Privatbeteiligte hievon in Kenntnis zu setzen, un d ist berechtigt, binnen drei Tagen nach erfolgter Verständigung mündlich oder schriftlich beim Untersuchungsrichter die Erklärung abzugeben, daß er die Verfolgung aufrecht erhalte. Wenn der durch die strafbare Handlung Verletzte von dem Rücktritte des Staatsanwaltes nicht amtlich verständigt wurde, so kann er diese Erklärung binnen drei Monaten nach der Einstellung des Verfahrens abgeben.
In beiden Fällen ist die Erklärung, in welcher sowohl der Beschuldigte, als auch die ihm zur Last gelegte Tat genau bezeichnet sein muß, samt allen Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz vorzulegen, welcher, sofern er nicht erachtet, daß kein Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten vorliege, die Einleitung oder Wiederaufnahme der Voruntersuchung verfügt. Ist der Beschuldigte über die gegen ihn erhobene Anschuldigung bereits vernommen worden, so kann der Gerichtshof zweiter Instanz auch auf grund der Erklärung des Privatbeteiligten sofort die Versetzung in den Anklagestand aussprechen.
3. Tritt der Staatsanwalt von der Anklage zu einer zeit zurück, wo die versetzung ind en Anklagestand bereits rechtskräftig ist, so ist dies dem Privatbeteiligten mit der Eröffnung mitzuteilen, daß er berechtigt sei, die Anklage aufrecht zu erhalten, dies jedoch binnen drei Tagen dem Gerichtshofe erster Instanz zu erklären habe. Auf eine später abgegebene Erklärung kann keine Rücksicht genommen werden.

§ 51 StPO
(1) Das Strafverfahren steht in der Regel demjenigen Gericht zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestände gehörige Erfolg an einem anderen Orte eingetreten ist.
(2) Wurde die strafbare Handlung in mehreren Bezirken oder auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen, oder ist es ungewiss, in welchem von mehreren bestimmten Gerichtsbezirken sie begangen worden sei, so entscheidet unter den dadurch in Frage kommenden Gerichten das Zuvorkommen.
(3) Dasjenige Gericht ist zuvorgekommen, welches zuerst eine Untersuchungshandlung vorgenommen hat.
(4) Wird die Ungewissheit über den Ort der begangenen Tat noch vor der Versetzung in den Anklagestand behoben, so steht die Fortsetzung des Strafverfahrens dem Gerichte des Tatortes zu.

§ 56 StPO (StrafrechtsänderungsG. 1934)
(1) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt oder hat eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen strafbare Handlungen begangen: so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen.
(2) Zu diesem Verfahren ist dasjenige unter den dabei in Frage kommenden Gerichten, welches den anderen zuvorgekommen ist, zuständig. Gehört jedoch eine der zusammentreffenden Strafsachen vor einen Gerichtshof, so gibt sie für die Zuständigkeit den Ausschlag, wenngleich ein Bezirksgericht zuvorgekommen wäre. Die Hauptverhandlung und Entscheidung liegt dem Schwurgerichte ob, wenn auch nur eine der zusammentreffenden Strafsachen ein Verbrechen zum Gegenstand hat, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt.
(3) Gehören die zusammentreffenden Strafsachen vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung, kann aber über eine davon ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden, so gibt diese Strafsache für die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes den Ausschlag.

§ 57 StPO (St.P.N. 1918)
(1) Das nach § 56 für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß hinsichtlich einzelner strafbarer Handlungen oder einzelner Beschuldigten das Strafverfahren abgesondert zu führen und zum Abschlusse zu bringen sei, soferne dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Strafverfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich scheint.
(2) In jeden solchen Falle ist der Ankläger verpflichtet, sogleich zu erklären, ob er wegen der übrigen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte ohne unnötigen Aufschub zum Abschlusse zu bringen; im entgegengesetzten Falle kann der Beschuldigte ihretwegen nur unter den Bedingungen verfolgt werden, unter denen die Wiederaufnahme eines vor der Hauptverhandlung eingestellten Strafverfahrens zulässig ist.
(3) Lässt diese Erklärung eine strafbare Handlung, welche Gegenstand gerichtlicher Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung war, unberührt, so kann der Beschuldigte verlangen, daß der Ankläger sich auch darüber erkläre, widrigenfalls anzunehmen wäre, daß er auch die Verfolgung verzichtet habe.
(4) Handelt es sich um Vergehen oder Übertretungen, die nicht bloß auf Vergehen eines Beteiligten verfolgt werden, so ist jedenfalls auch dem Staatsanwalte eine Erklärung abzufordern.

§ 62 StPO
Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen.

§ 63 StPO
(1) daßelbe Recht hat auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.
(2) Gegen die in Gemäßheit des § 62 vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohl der Ankläger, als der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. [...]


§ 82 StPO

Der Beurteilung der Gerichte ist es überlassen, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch außer den in dieser Strafprozeßordnung insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen zu bewilligen, sofern diese Personen glaubwürdig dartun, daß sie ihnen zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches oder zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme oder aus anderen Gründen notwendig sei.

§ 82a StPO
Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Einsicht in strafgerichtliche Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.


§ 90 StPO
Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten der, nötigenfalls auf seine Veranlassung zu ergänzenden, Vorerhebungen genügende Gründe, um wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt er entweder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung [...] oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Falle legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück und übersendet dem Untersuchungsrichter die Akten der Vorerhebungen mit der Bemerkung, daß er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle die Vorerhebungen einzustellen und den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuß zu setzen.

§ 91 StPO (StrafrechtsänderungsG. 1934.)
(1) Der Versetzung in den Anklagestand (XVI. Hauptstück) muss eine Voruntersuchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, dessen Aburteilung dem Schwurgerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes, beziehungsweise des Privatanklägers anheimgestellt, ob eine Voruntersuchung zu beantragen sei.
(2) Die Voruntersuchung hat den Zweck, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt soweit ins klare zu setzen, als es nötig ist, um jene Momente festzustellen, welche geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten.

§ 96 StPO
Ist die Voruntersuchung eingeleitet, so schreitet der Untersuchungsrichter von Amts wegen, und ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, ein, um den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln, und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel soweit festzustellen, als es der Zweck der Voruntersuchung erfordert.


§ 109 StPO
(1) Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder auf Einstellung der Voruntersuchung anträgt, oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde.
(2) Außerdem kann die Einstellung der Voruntersuchung nur durch Beschluss der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz erfolgen.

§ 112 StPO
(1) Nach geschlossener Voruntersuchung teilt der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalte mit. Dieser ist verpflichtet [...], binnen acht Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift bei dem Untersuchungsrichter einzubringen oder die Akten demselben mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde.
(2) Der Privatankläger ist von dem Abschlusse der Voruntersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen vierzehn Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist beim Rücktritte von der Anklage gleichkomme [...].
(3) Innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist kann auch der Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung gestellt werden. Wird dieser Antrag abgelehnt, so läuft die neue Frist zur Einbringung der Anklageschrift von der Bekanntmachung des bezüglichen Beschlusses der Ratskammer.

§ 113 StPO
(1) Alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, haben das Recht, darüber, sowie das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. [...]
(2) Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt die Ratskammer, daß durch den angefochtenen Beschluss oder Vorgang das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei.
(3) Die Ratskammer entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes.

§ 146 StPO
(1) Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens in Haft, oder ist wegen eines solchen ein Vorführungs- oder Verhaftungsbefehl gegen ihn erlassen, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, welche der Beschuldigte abschickt, oder welche an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Post und Telegraphenämtern und sonstigen Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen.

§ 151 StPO
Als Zeugen dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage, nicht vernommen werden:
[...]
3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- und Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben.

§ 152 StPO
Von der Verbindlichkeit der Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:
1. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Geschwister, seine Geschwister und deren Ehegatten, die Geschwister seiner Eltern und Großeltern, seine Neffen, Nichten, Geschwisterkinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- und Pflegekinder, sein Vormund und Mündel
(3) Der Untersuchungsrichter hat die unter 1 bezeichneten Personen, wenn sie als Zeugen vorgerufen werden, vor ihrer Vernehmung oder doch, sobald ihm ihr Verhältnis zu den Beschuldigten bekannt wird, über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, zu belehren und ihre darüber erfolgte Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Ha der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig.

§ 153 StPO
Wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Verantwortung einer Frage für den Zeugen einen unmittelbaren und bedeutenden Vermögensnachteil nach sich ziehen oder ihm selbst oder einem seiner Angehörigen (§ 152 , Z.1) Schande bringen würde, und er deshalb das Zeugnis verweigert, so soll er nur in besonders wichtigen Fällen dazu verhalten werden

§ 170 StPO:
Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidet werden:
1. Welche selbst überwiesen sind oder in Verdachts stehen, daß sie die strafbare Handlung wegen welcher sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben; [...]

§ 175 StPO
1. Der Untersuchungsrichter kann auch ohne vorgängige Vorladung die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
2. Wenn er Anstalten zur Flucht gemacht hat oder wenn er wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe, wegen seines herumziehenden Lebenswandels, oder als in der Gegend unbekannt als ausweis- und heimatlos, oder aus anderen triftigen Gründen der Flucht verdächtig ist.
3. Wenn er auf eine die Ermittlung der Wahrheit hindernde Art auf Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte einzuwirken oder sonst durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens oder Vergehens die Untersuchung zu erschweren gesucht hat, oder wenn gegründete Besorgnis vorhanden ist, daß dies geschehen könne.

§ 180 StPO
(2) Die Untersuchungshaft muss verhängt werden, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei welchem nach dem Gesetze auf die Todesstrafe oder auf mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist.

§ 191 StPO
Wird ein Beschuldigter entlassen und auf freien Fuß gesetzt, so kann ihm der Untersuchungsrichter das Gelöbnis abfordern, daß er sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsorte nicht entfernen, noch sich verborgen halten, noch auch die Untersuchung zu vereiteln suchen werde. Der Bruch dieses Gelöbnisses zieht die Verhängung der Untersuchungshaft wider den Beschuldigten nach sich.

§ 192 StPO (St.P.N. 1918.)
Sofern es sich nicht um ein Verbrechen handelt, bei welchem nach dem Gesetze auf die Todesstrafe oder auf eine mindestens zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist, kann die wegen Verdachts der Flucht verhängte Haft gegen Kaution oder Bürgschaft für eine von der Ratskammer mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe und gegen Ablegung des im § 191 erwähnten Gelöbnisses auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden; sie muß gegen die angegebenen Sicherheiten auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn das Verbrechen nicht strenger als mit fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht ist.

§ 194 StPO (St.P.N. 1918.)
(1) Der Gerichtshof zweiter Instanz kann die Belassung des Beschuldigten auf freiem Fuß oder die Versetzung auf freien Fuß gegen oder ohne die im § 192 bezeichneten Sicherheiten auch bei einem Verbrechen bewilligen, bei welchem nach zu erkennen (vgl. Anm. 1 zu § 192 StPO) ist.
(2) Anträge, die auf einen solchen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz abzielen, sind vom Untersuchungsrichter als offenbar unbegründet zu verwerfen, wenn der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Überzeugung sind, daß die Untersuchungshaft aus einem der im § 175 Z. 2, 3 und 4, angeführten Gründe geboten ist und, falls nur der Haftgrund nach § 175, Z. 2 vorliegt, dieser durch Sicherheitsleistung nicht beseitigt werden kann. Gegen eine solche Entscheidung des Untersuchungsrichters ist kein Rechtsmittel zulässig.


§ 227 StPO (St.P.N. 1931.)
(1) Tritt der Ankläger vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlung.
(2) Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, so hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der letzteren ist sodann nach Vorschrift des XVI. Hauptstückes vorzugehen; hinsichtlich der Haft des Angeklagten ist aber von der Ratskammer sogleich die nötige Verfügung zu treffen.

§ 251 StPO
Sowohl der Angeklagte als der Ankläger können verlangen, daß sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaale entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

§ 252 StPO
(1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, dann die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur in folgenden Fällen vorgelesen werden:
1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern, endlich
4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
(2) Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse, sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, welche für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
(3) Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe.

§ 259 StPO
Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen:
1. Wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;
2. Wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe der Gerichtshof sich zur Schöpfung des Urteils zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;
3. Wenn der Gerichtshof erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht, oder der Tatbestand nicht hergestellt, oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, vermöge welcher die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

§ 265 StPO
Wird ein Angeklagter, gegen welchen bereits ein Strafurteil ergangen ist, einer anderen vor der Fällung jenes Strafurteils begangenen strafbaren Handlung schuldig befunden, so ist bei Bemessung der Strafe für die neu hervorgekommene strafbare Handlung auf die dem Schuldigen durch das frühere Erkenntnis zuerkannte Strafe angemessene Rücksicht zu nehmen, so daß die im Gesetze für die schwerer strafbare Handlung bestimmte höchste Strafe nie überschritten werden darf.


§ 265a StPO (1. St.P.N. 1920, StrafrechtsänderungsG. 1934.)
(1) Der Gerichtshof ist befugt, in Fällen, für welche die Strafe im Gesetz zwischen fünf und zehn Jahren bestimmt ist, wegen des Zusammentreffens sehr wichtiger und überwiegender Milderungsumstände sowohl auf eine gelindere Art der Kerkerstrafe zu erkennen, als auch die Dauer der Strafe herabzusetzen, jedoch nie unter sechs Monate.
(2) Wäre die Strafe nach dem Gesetze zwischen zehn und zwanzig Jahren zu bemessen oder auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, so darf der Gerichtshof wegen solcher mildernder Umstände die Strafe zwar nicht in der Art, aber in der Dauer herabsetzen, jedoch nie unter ein Jahr.

§ 352 StPO (St.P.N. 1912)
(1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von derselben vor der Hauptverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme desselben nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, welche geeignet erscheinen, die Überführung des Beschuldigten zu begründen.
(2) Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen acht Tagen nach Eröffnung des Beschlusses bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzubringen.

§ 353 StPO
Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
2. Wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.

§ 354 StPO
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können, und zwar auch nach dessen Tode, alle jene Personen stellen, welche berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen. [...]

§ 363 StPO (St.P.N. 1918, 1. und 2. St.P.N. 1920.)
(1) Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften, und zwar durch das nach denselben zuständige Gericht eingeleitet oder fortgesetzt werden:
1. wenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;
2. wenn der zur Klage noch berechtigte Privatkläger dieselbe anbringt, während in dem früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetze erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist.
3. wenn sich der Staatsanwalt bei dem Rücktritt von der Verfolgung nach § 34, Abs. (2), oder bei der Erklärung nach § 57, Abs. (3), die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist; oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben;
4. wenn eine Tat, die ein Verbrechen begründet, von einem Bezirksgerichte durch unrichtige Anwendung des Gesetzes als ihm zur Aburteilung zukommend behandelt worden ist, vorausgesetzt, daß seit der Entscheidung des Bezirksgerichtes noch nicht mehr als sechs Monate, und wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetze mindestens auf fünfjährige Kerkerstrafe oder eine noch strengere Strafe zu erkennen ist, noch nicht mehr als zwölf Monate verflossen sind.
(2) Im Fall der Z. 4 hat der dem Bezirksgericht übergeordnete Gerichtshof auf Antrag des Staatsanwaltes das Urteil aufzuheben und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens zu veranlassen.
(3) Kommt nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens hervor, daß der Beschuldigte zur Zeit der Entscheidung der Feldgerichtsbarkeit unterstand, und ist die Verfolgung vor dem Feldgerichte noch zulässig, so hat das Gericht, das in letzter Instanz entschieden hat, wenn aber dieses Gericht ein Bezirksgericht ist, der übergeordnete Gerichtshof erster Instanz von Amts wegen die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Feldgericht abzutreten.

§ 411 StPO
Eine in dem Gesetze nicht vorbedachte Nachsicht oder Milderung einer Strafe steht nur dem politischen Kabinettsrat zu.
(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere höhere Aufträge ergehen, nach den folgenden Bestimmungen zu behandeln:
(3) Bringt ein Verurteilter nach Antritt der Strafe bei dem Vorsteher der Strafanstalt oder bei dem zur Visitation derselben abgesandten Beamten ein Gnadengesuch an, so ist daßelbe mit der Äußerung des Vorstehers über das Betragen und den Gesundheitszustand des Sträflings dem Gerichte, welches in erster Instanz erkannt hat, zu übermitteln.
(4) Dieses Gericht, an welches auch alle anderen Gnadengesuche zu leisten sind, hat das Gesuch zu prüfen und daßelbe zurückzuweisen, wenn es nicht findet, daß wichtige Gründe für die Milderung oder Nachsicht der Strafe sprechen. Im entgegengesetzten Falle legt es daßelbe mit seinem Antrage dem Gerichtshofe zweiter Instanz vor, welcher darüber nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes Beschluss fasst und das Gesuch entweder zurückweist oder daßelbe mit seinem Antrage dem Staatsamt für Justiz vorlegt. Hat über das Urteil der Oberste Gerichtshof [...] entschieden, so ist der das Gnadengesuch befürwortende Antrag des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof zu richten, welcher nach Anhörung des Generalprokurators entscheidet, ob das Gesuch zurückzuweisen oder dem Staatsamt für Justiz zu befürworten sei.
(5) Gegen die Zurückweisung eines Gnadengesuches durch eines der genannten Gerichte findet keine Beschwerde statt.


§ 412 StPO
Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muss doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.




Zitiert nach:
Die österreichische Strafprozeß- ordnung in der Fassung der Kundmachung des Staatsamtes für Justiz vom
24. Juli 1945 über die Wieder- verlautbarung der österreichischen Strafprozeß- ordnung samt Novellen und Nebengesetzen, hrsg. von Dr. Ludwig Franz TLAPEK, 2. Aufl., Wien 1948