Bedarfsdeckungsstrafgesetz (BDStG)
Das Gesetz
vom 24. Oktober 1945 zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen Bedarfes
wurde noch vor der ersten National- ratswahl 1945 von Provisorischen
Regierung verlautbart; die Wiederverlautbarung in der am 28. Februar 1947
novellierten Fassung erfolgte am 30. Mai 1947 durch eine gemeinsame Ver-
ordnung der Bundesministerien für Justiz und für Inneres (BGBl.
Nr. 146/1947). Der nachfolgende Text gibt die Fassung von 1947 wieder. Die
Wiederverlautbarung im Bundesgesetzblatt 1947 ist auch als PDF-Download
im Rechts- informationssystem des Bundeskanzleramts (http://ris.bka.gv.at/) verfügbar. Die für
die Volksgerichtsverfahren nicht mehr relevante Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle
1949 (BGBl. 167/1949) kann ebenfalls als PDF-File bei http://ris.bka.gv.at heruntergeladen werden.
Obwohl dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz in manchen Volksgerichtsverfahren eine gewisse Bedeutung zukam, war es ein "normales" Strafgesetz. Deshalb verwundert die Androhung der Todesstrafe in § 10 Abs. 3, die trotz des verfassungsmäßigen Verbots der Todesstrafe im ordentlichen Verfahren (Art. 85 B-VG) vom Nationalrat zwar 1946 und 1947 für jeweils ein Jahr und 1948 dann noch einmal für zwei Jahre wegen der besonderen Umstände zugelassen worden war, prinzipiell aber abgeschafft blieb. Dies war möglicherweise ein Grund, warum für die Aburteilung von strafbaren Handlungen nach diesem Gesetz eigene strafprozessuale Vor- schriften erlassen wurden:
Am 13. November 1946 ergänzte der Nationalrat das Bedarfs- deckungsstrafgesetz durch das so genannte
Schnellgerichtsgesetz (Bundesgesetz über
die beschleunigte Aburteilung von strafbaren Handlungen nach dem Bedarfsdeckungsstraf- gesetz,
BGBl. Nr. 5/1947; PDF-Download bei http://ris.bka.gv.at). Das Schnellgerichtsgesetz erlaubte
im einzelrichterlichen Verfahren nach dem BDStG einen mündlichen Strafantrag
der Staatsanwalt, auf den "sofort" (§ 2 Abs. 1) eine Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter folgen konnte, "ohne dass es hiezu der
Zustimmung des Beschuldigten" bedurfte. Auch im schöffen- gerichtlichen
Verfahren, in dem die Frist zwischen Anklageerhebung und Hauptverhand- lung
auf 24 Stunden verkürzt wurde und Haupt- verhandlungen auch an Sonn-
und Feiertagen erlaubte, war kein Einspruch gegen die Anklageschrift möglich.
Mit der Schnellgerichts- gesetznovelle vom 22. Oktober 1947 (BGBl. 244/1949)
wurde die Gültigkeitsdauer des Gesetzes mit 31. Dezember 1949 begrenzt.
Die Gültigkeit des BDStG wurde am 1. März 1950 (BGBl. 74/1950)
ein letztes Mal bis zum 30. Juni 1950 verlängert.
Das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter bildete zwischen 1933 und
1974 das XXVII. Hauptstück der Strafprozessordnung (§§ 483
bis 491 StPO).
Das BDStG spielte auch in Strafverfahren wegen Verbrechen
nach dem Verbotsgesetz eine Rolle, weil eine Beteiligung an dem in der
Nachkriegs- zeit weit verbreiteten Schleichhandel einen Erschwerungsgrund
darstellen konnte. Mit dem BDStG ersetzte die demokratische Republik Österreich
die damit gleichzeitig (§ 21) aufgehobenen nationalsozialistischen
Gesetzes- bestimmungen bezüglich der Verstöße gegen die Lebensmittel-
und Bedarfsgüterbewirtschaftung, das waren insbesondere die Kriegswirtschafts- verordnung
(KWVO) und die Verbrauchs- regelungsstrafverordnung (VRStVO) – allerdings
bezog sich das BDStG insofern auf KWVO und VRStVO, als Verurteilungen nach
diesen beiden Verordnungen nach dem 1. Mai
1945 als einschlägige Vorstrafen galten.
Die Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle 1947
(BGBl. 69/1947) änderte die §§ 3, 6, 7, 10, 11, 12 und 13
des Gesetzes und fügte die §§ 9a, 11a, 12a und 13a ein. Außerdem
wurden die Geldbeträge, die in der ursprünglichen Fassung des
Gesetzes noch in Reichsmark angegeben waren, in Schilling umgerechnet.
In Deutschland blieben die diesbezüglichen nationalsozialistischen
Regelungen auf Anordnung der Alliierten in Kraft, es wurden jedoch die Strafen
beträchtlich herabgesetzt (so wurde aus der KWVO die Androhung der Todesstrafe entfernt).
Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947
(mit Hinweisen auf die Fassung 1945)
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Unter Bedarfsgegenständen werden in diesem Gesetze alle beweglichen
Sachen, die lebenswichtigen Bedürfnissen unmittelbar oder mittelbar dienen.
(2) Leistungen solcher Art werden als Bedarfsleistungen bezeichnet; auf sie
finden die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach Anwendung; hiebei ist
es gleichgültig, welcher Art das Rechtsgeschäft ist, auf dem Recht
und Pflicht zur Leistung beruhen.
(3) Fortlaufende Bezüge an Gehalt und Lohn fallen nicht unter die Bestimmungen
dieses Gesetzes.
§ 2
Maßnahmen und Einrichtungen, die zur ordnungsmäßigen Verteilung
von Bedarfsgegenständen getroffen werden (im folgenden kurz "Verteilungsordnung"
genannt), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen strafrechtlich
geschützt.
II. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 3
(1) Einer Übertretung macht sich schuldig:
a) wer Bedarfsgegenstände, soweit sie nur gegen Marken, Bezugsscheine
oder ähnliche Ausweise abgegeben werden dürfen, ohne diese Ausweise
überläßt oder erwirbt oder sich widerrechtlich aneignet,
b) wer für Zwecke der öffentlichen Bewirtschaftung beschlagnahmte
oder durch sonstige behördliche Verfügung oder auch durch allgemeine
Vorschriften dem freien Verkehr entzogene, nicht unter lit. a fallende Bedarfsgegenstände
ohne die erforderliche Erlaubnis überläßt oder erwirbt oder
sich widerrechtlich aneignet,
c) wer Ausweise der unter lit. a angeführten Art in Ausübung eines
Gewerbes oder Berufes einem anderen überläßt oder wer, auch
ohne in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes zu handeln, solche Ausweise
unentgeltlich überläßt oder erwirbt,
d) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes Ausweise der unter lit.
a angeführten Art entgegennimmt, ohne dafür die entsprechende Warenmenge
zu liefern,
e) wer Ausweise der unter lit. a angeführten Art durch unwahre Angaben
erschleicht,
f ) wer Ausweise der unter lit. a angeführten Art nachmacht oder sich
widerrechtlich aneignet oder solche nachgemachte oder widerrechtlich angeeignete
Ausweise verwendet.
(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit Arrest oder strengem Arrest
von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine
Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.
(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit strengem Arrest von drei Monaten
bis zu drei Jahren bestraft:
a) wenn der Täter in den Fällen des Abs. (1), lit. a, b, e, f, in
Ausübung eines Gewerbes oder Berufes gehandelt hat,
b) wenn der Täter bereits einmal vor Gericht wegen einer strafbaren Handlung
nach diesem Gesetze verurteilt worden ist oder
c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945 bereits einmal wegen einer strafbaren
Handlung nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter
Erzeugnisse (Verbrauchsregelungsstraf- verordnung), in der Fassung vom 26.
November 1941, Deutsches RGBl. I S. 734, der Verordnung über den Warenverkehr
in der Fassung vom 11. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 686, der Verordnung
über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvor-
schriften (Preisstrafrechtsverordnung), in der Fassung vom 26. Oktober 1944,
Deutsches RGBl. I S. 264, oder nach den §§ 1, 1a der Kriegswirtschaftsverordnung
vom 4. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1609, in der Fassung der Verordnung
zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsver- ordnung vom 25. März 1942,
Deutsches RGBl. I S. 147, gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt
werden.
Schleichhandel
§ 4
(1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer unbefugt Bedarfsgegenstände
gewerbsmäßig oder in beträchtlicher Menge oder von bedeutendem
Wert der Verteilungsordnung (§ 3) zuwider oder wer Ausweise der in §
1, Abs. (1), lit. a, bezeichneten Art gewerbsmäßig umsetzt.
(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei
Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 250.000
S verhängt werden.
(3)
Die Tat ist ein Verbrechen und wird mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf
Jahren bestraft:
a) wenn der Täter bereits einmal wegen eines Vergehens oder Verbrechens
nach diesem Gesetze verurteilt worden ist,
b) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945 bereits einmal wegen eines Vergehens
oder Verbrechens nach einer der in § 3, Abs. (3), lit. c, angeführten
Rechtsvorschriften gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist oder
c) wenn durch die Tat die Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises
auf empfindliche Art nachteilig beeinflußt werden konnte.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 500.000 S verhängt
werden.
(4) Wenn der Täter die Mittel zu seinem lebensunterhalt zum überwiegenden
Teil aus dem Ertrag des Schleichhandels bezieht, ordnet das Gericht seine
Unterbringung in einem Arbeitshause an.
Mißbräuchliche Verwendung von Bedarfsgegenständen
§ 5
(Text folgt)
Nichterfüllung einer Anmelde- oder Lieferungspflicht
§ 6
(Text folgt)
Preisüberschreitung und andere Umtriebe
§ 7
(Text folgt)
§ 8
(Text folgt)
§ 9
(Text folgt)
Verbotene Ankündigungen
§ 9a
(Text folgt)
Schwere Störung der Versorgung
§ 10
(1) Fassung von 1945: Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in solchem Umfange zerstört, beiseite- schafft oder zurückhält, daß hierdurch die Bedarfsdeckung eines Versorgungsgebietes (Ortschaft, Gemeinde, Stadtteil) oder eines größeren Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.) auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt wird.
Fassung von 1947: Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in solchem Umfange, daß hierdurch die Bedarfsdeckung eines größeren Personenkreises zerstört auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden kann, beiseiteschafft, pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß anmeldet oder abliefert oder sonst zurückhält.
(2) Fassung von 1945: Dieses Verbrechen wird mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei großem Umfange der Gefährdung aber mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Fassung von 1947: Dieses Verbrechen wird mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, wenn aber die Bedarfsdeckung auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt worden ist, mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Fassung von 1945: Ist durch dieses Verbrechen eine ernste Gefährdung der Versorgung eines erheblichen Teiles des Staatsgebietes eingetreten, so ist auf schweren Kerker von zehn bis zwanzig Jahren zu erkennen; wenn aber in einem solchen Falle politische Gehässigkeit gegen die Republik Österreich, ihre Verfassung oder Regierungsform maßgebender Beweggrund der Tat war, so kann lebenslanger schwerer Kerker, bei besonders erschwerenden Umständen die Todesstrafe verhängt werden.
Fassung von 1947: Ist durch das Verbrechen die Versorgung eines erheblichen Teiles der Bevölkerung des Bundesgebietes gefährdet worden, so ist auf schweren Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, wenn aber durch die Tat die Versorgung auf empfindliche Weise beeinflußt worden ist, auf lebenslangen schweren Kerker zu erkennen. War politische Gehässigkeit gegen die Republik Österreich, ihre Verfassung oder Regierungsform maßgebender Beweggrund einer solchen Tat, so ist sie mit dem Tode zu bestrafen.
Einfügung 1947: (4) Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 500.000 S verhängt werden.
§ 11
Desselben Verbrechens macht sich schuldig, wer Marken, Bezugsscheine oder ähnliche Ausweise in einem solchen Umfang beiseiteschafft oder wer nachgemachte Ausweise dieser Art in solchem Umfange in Verkehr bringt oder sich verschafft, daß hiedurch die Gefahr einer empfindlichen Verschlechterung der Bedarfsdeckung eines Versorgungsgebietes (Ortschaft, Gemeinde, Stadtteil) oder eines größeren Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.) entsteht.
Fahrlässiges Verderbenlassen von Bedarfsgegenständen
§ 11a
(Text folgt)
III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 12
(Text folgt)
Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen
§ 12a (Einfügung 1947)
(1) Begründet eine in diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat zugleich
eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die
Strafe nach einem anderen Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl
auf die in dem gegenwärtigen Gesetz zugelassenen oder vorgeschriebenen
Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung für
Geldstrafen erkannt werden. Ebenso kann oder muß auf die in dem anderen,
nicht aber in dem gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Nebenstrafen und
sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach dem gegenwärtigen
Gesetz zu bemessen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer einer nach dem gegenwärtigen
Gesetz strafbaren Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz
gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.
Verfall
§ 13
(Text folgt)
Betriebssperre
§ 13a (Einfügung 1947)
Betriebe, in denen strafbare Handlungen der im § 3 Abs. (1), lit. d,
im § 5 Abs- (1), lit. c und d, und im § 7 bezeichneten Art wiederholt
oder unter Umständen begangen worden sind, die öffentliches Ärgernis
zu erregen geeignet sind, können längstens bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Strafverfahrens von der Sicherheitsbehörde gesperrt werden.
Die näheren Bestimmungen weren durch Verordnung erlassen.
Gewerbeverlust
§ 14
(1) Wird ein Gewerbeinhaber oder ein anderer Unternehmer einer der in diesem
Gesetze unter Strafe gestellten Handlungen schuldig befunden, so kann auch
auf den Verlust des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortsetzung des Unternehmens
auf bestimmte Zeit erkannt werden.
(2) Handelt es sich um ein Realgewerbe, so tritt an Stelle des Verlusts des
Gewerbes die Untersagung der Ausübung.
Veröffentlichung des Erkenntnisses
§ 15
(Text folgt)
Landesverweisung und Abschaffung
§ 16
Gegen Ausländer, die wegen einer nach diesem Gesetze strafbaren Handlung
verurteilt werden, kann, wenn es sich um ein verbrechen handelt, auf Landesverweisung
(§ 25 StG), sonst auf Abschaffung aus dem Gebiet der republ,ik erkannt
werden.
Rechtsfolgen der Verurteilung
§ 17
Mit der Verurteilung wegen eines Vergehens des Schleichhandels [§ 4,
Abs. (1)] oder wegen eines Vergehens der Preisüberschreitung oder anderer
Umtriebe (§§ 7, 8 und 9) sind dieselben gesetzlichen Folgen verbunden
wie mit der Verurteilung wegen Übertretung des Betruges.
Haftung für Geldstrafen
§ 18
(Text folgt)
Haftung für den Verfall
§ 19
(Text folgt)
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 20
(Text folgt)
Außer Kraft tretende Bestimmungen
§ 21
Aufgehoben werden:
1. die kaiserliche Verordnung vom 24. März 1917, RGBl. Nr. 131, über
die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen,
2. das Bundesgesetz vom 9. März 1921, BGBl. Nr. 253, über die Bestrafung
der Preistreiberei, des Schleichhandels und anderer ausbeuterischer oder die
Versorgung der Bevölkerung gefährdender Handlungen (Preistreiberei-
gesetz),
3. die §§ 12, 14 und 15 der Verordnung über den Warenverkehr
in der Fassung vom 11. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 686,
4. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter
Erzeugnisse (Verbrauchsregelungsstrafverordnung), in der Fassung vom 26. November
1941, Deutsches RGBl. I S. 734,
5. der erste Abschnitt der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1609, in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung
der Kriegswirt- schaftsverordnung vom 25. März 1942, Deutsches RGBl.
I S. 147,
6. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen Preisvorschriften (Preisstraf- rechtsverordnung), in der Fassung vom
26. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 264.
Vollzugsklausel
§ 22
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz im
Einvernehmen mit dem Staatsamt für Inneres und den sonstigen Staatsämtern
betraut.
Anmerkung:
In der Provisorischen Staatsgerierung 1945 hießen die Ministerien Staatsämter.
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