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Festsetzung des Jahres 1945 als Beginn der Verjährung für NS-Verbrechen (1963)

Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über die Verlängerung von Verjährungsfristen im Strafverfahren

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen begangen hat, die im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind, beginnt die Verjährung frühestens mit dem 29. Juni 1945. Eine nach dem Strafgesetz schon eingetretene Verjährung steht der Untersuchung und Bestrafung entgegen.

Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

 

 





BGBl.
Nr. 180/1963