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Exekutionsordnung
Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Executions- und Sicherungsverfahren (Executionsordnung), öRGBl. Nr. 79/1896
(Aus: Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder, Jg. 1896)

Im Folgenden wird jene Bestimmung der Exekutionsordnung von 1896 wiedergegeben, auf die in § 46 des Datenschutzgesetzes 2000 über die Verwendung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschung und Statistik Bezug genommen wird.


§ 367 (Abgabe einer Willenserklärung)

Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, die diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Executionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Executionsbewilligung berechtigt.
Insoferne die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatze 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.

 




Volltext der EO1896