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§ 367 (Abgabe einer Willenserklärung) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels eine Willenserklärung abzugeben
hat, die diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer
Executionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Executionsbewilligung berechtigt.
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