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  §§ 211, 212 Reichsstrafgesetzbuch

§ 211 RStGB
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.
>Bis 4. 9. 1941 gültige Fassung des § 211 RStGB:
»Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.«

§ 212 RStGB
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Bis 4. 9. 1941 gültige Fassung des § 212 RStGB:
»Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.«

Recht zur Tatzeit:
§§ 211, 212 Reichsstrafgesetzbuch wurden in den "Alpen- und Donau-Reichsgauen" am 24. 9. 1941 eingeführt. Bis zu diesem Tag wurden Mord und Totschlag im annektierten Österreich nach den Paragraphen des österreichischen Strafgesetzes (StG) verfolgt.