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Ausgewählte Paragraphen des österreichischen Strafgesetzbuchs (gültig seit 1.1.1975)



§ 75 StGB
Mord 
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 76 StGB
Totschlag 
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung: In Verfahren wegen NS-Verbrechen ist – entsprechend den Bestimmungen des Rechts zur Tatzeit (§ 212 RStGB) – unter Totschlag eine vorsätzliche Tötung zu verstehen, die nicht als Mord zu qualifizieren ist.


§ 113 StGB
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

 






Zitiert nach:
KODEX des österreichischen Rechts: "Strafrecht", bearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs u. Dr. Oskar Maleczky,
Richter des Landesgerichts Korneuburg,
18. Aufl.
(Stand: 1.2. 2002)