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Ausgewählte Paragraphen des österreichischen
Strafgesetzes (gültig bis 31.12.1974)
§ 5 StG
Nicht der unmittelbare Täter allein wird des Verbrechens schuldig,
sondern auch jeder, der durch Befehl, Anraten, Unterricht, Lob, die Übeltat
eingeleitet, vorsätzlich veranlasst, zu ihrer Ausübung durch
absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse,
oder auf was immer für eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet,
zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Täter über die nach vollbrachter Tat ihm zu leistende Hilfe und Beistand, oder über einen Anteil an Gewinn und Vorteil einverstanden hat.
Entschuldigungsumstände, welche die Strafbarkeit eines Verbrechens für den Täter oder für einen der Mitschuldigen oder teilnehmer nur vermöge persönlicher Verhältnisse
desselben aufheben, sind auf die übrigen Mitschuldigen und Teilnehmer nciht auszudehnen.
§ 8 StG
Zu einem Verbrechen ist nicht nötig, daß die Tat wirklich ausgeführt
werde. Schon der Versuch einer Übeltat ist das Verbrechen, sobald
der Bösgesinnte eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung
unternommen hat; die Vollbringung des Verbrechens aber nur wegen Unvermögenheit,
wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses oder durch Zufall unterblieben
ist.
Es ist daher in allen Fällen, wo das Gesetz nicht besondere Ausnahmen
anordnet, jede für ein Verbrechen überhaupt gegebene Bestimmung
auch auf das versuchte Verbrechen anzuwenden, und der Versuch einer Übeltat,
unter Anwendung des § 47, lit. a, mit derselben Strafe zu ahnden,
welche auf das vollbrachte Verbrechen verhängt ist.
§ 34 StG
Hat ein Verbrecher mehrere Verbrechen begangen, welche Gegenstand der
nämlichen Untersuchung und Aburteilung sind, so ist er nach jenem,
auf welches die schärfere Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht
auf die übrigen Verbrechen, zu bestrafen.
§ 47 StG
Milderungsumstände in Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat
sind:
a) wenn es bei dem Versuche geblieben ist, nach Maß,
als der Versuch noch von der Vollbringung entfernt gewesen;
b) wenn das Verbrechen mit freiwilliger Enthaltung von Zufügung größeren
Schadens, wozu die Gelegenheit offen stand, verübt worden;
c) wenn der aus dem Verbrechen entstandene Schade [!]
gering ist, oder wenn der Beschädigte vollkommenen Ersatz oder Genugtuung erhält.
§ 53 StG
In allen anderen Fällen wird zur Regel festgestellt, daß wegen Milderungsumständen
weder die Art der Strafe, noch die gesetzliche Dauer verändert werden
kann, sondern die Strafzeit nur innerhalb des Rahmens, den die Gesetze
gestatten, zu verfügen ist.
[Außerordentliches Milderungsrecht]
§ 54 StG
Bei Verbrechen, für welche die Strafzeit nicht über fünf
Jahre bestimmt ist, kann sowohl der Kerker in eine gelinderen Grad verändert
als die gesetzliche Dauer selbst unter sechs Monate verkürzt werden,
in dem Falle, daß mehrere, und zwar solche Milderungsumstände zusammentreffend,
welche mit Grund die Besserung des Verbrechers erwarten lassen.
§ 57 StG
(1) Das nach § 56 für mehrere zusammentreffende Strafsachen
zuständige Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen,
daß über einzelne strafbare Handlungen oder gegen einzelne Beschuldigte
das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen
sei, sofern dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen
des Verfahrens oder zu Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich
scheint.
(2) In jedem solchen Fall ist der Ankläger verpflichtet, sogleich
zu erklären, ob er wegen der übrigen gegen denselben Beschuldigten
vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange.
Geschieht dies, so ist das Verfahren über diese Anschuldigungspunkte
ohne unnötigen Aufschub abzuschließen; im entgegengesetzten
Falle kann der Beschuldigte ihretwegen nur unter den Bedingungen verfolgt
werden, unter denen die Wiederaufnahme eines vor der Hauptverhandlung
eingestellten Strafverfahrens zulässig ist.
(3) Lässt diese Erklärung eine strafbare Handlung unberührt,
die Gegenstand gerichtlicher Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung
war, so kann der Beschuldigte verlangen, daß der Ankläger sich auch
darüber erkläre, widrigens anzunehmen wäre, daß er auf
die Verfolgung verzichtet habe.
(4) Handelt es sich um strafbare Handlungen, die nicht nur auf Verlangen
des Verletzten oder eines anderen Beteiligten verfolgt werden, so ist
jedenfalls auch dem Staatsanwalt eine Erklärung abzufordern.
Erläuterungen:
I. Die Ausscheidung:
Der Grundsatz des § 56, daß bei Konnexität nur ein Strafverfahren
durchgeführt werden soll, hat Zweckmäßigkeitsgründe für
sich und soll die Angeklagten vor den Nachteilen mehrmaliger Verhandlung und
Urteilsfällung bewahren. Den Vorteilen der Gemeinsamkeit des Verfahrens
können jedoch uU auch schwerwiegende Nachteile gegenüberstehen,
etwa wenn die gemeinsame Durchführung Verzögerungen und Erschwerungen
des Verfahrens oder eine längere Haft des Beschuldigten (Angeklagten)
nach sich ziehen würde. In diesem Falle gestattet § 57 dem Gericht,
auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren wegen einzelner Fakten oder das
Verfahren gegen einen oder mehrere Mitbeschuldigte auszuscheiden. In der Regel
werden die noch nicht spruchreifen Teile des gemeinsamen Verfahrens ausgeschieden,
es kann jedoch auch das bereits spruchreif gewordene Verfahren ausgeschieden
werden. Als Gründe für eine Ausscheidung kommen nur prozessuale
Erwägungen in Betracht. Sprechen prozessuale Erwägungen gegen die
Ausscheidung (z.B. Erschwerung der Wahrheitsfindung), so ist eine Ausscheidung
ebenso unzulässig, wie wenn von ihr eine Wertgrenze betroffen wäre.
II. Die Bestimmungen des § 57 sind dann unanwendbar, wenn durch eine
Tat die Verletzung mehrerer Rechtsgüter erfolgt ist (Idealkonkurrenz);
eine abgesonderte Führung des Strafverfahrens wegen einer der in Betracht
kommenden Beurteilungen derselben Tat kann nicht verfügt werden. Die
Ausscheidung kann immer nur durch das Gericht vorgenommen werden, das zu gemeinsamen
Führung zuständig ist, und zwar auch noch in der HV. Einstellung
eines Strafverfahrens hebt die Zuständigkeit aus dem Grunde des Zusammenhanges
nicht auf. Die abgesonderte Durchführung des Verfahrens bedarf eines
Beschlusses und kann in der VU nach § 113 angefochten werden. Hat der
GH zweiter Instanz über einen Einspruch gegen die Anklageschrift zu entscheiden,
so hat er nach § 214 Abs. 2 gegebenenfalls auch über die Ausscheidung
zu erkennen. Die Abgabe einer Strafsache an ein anderes Gericht kann schon
nach der Ausscheidungsverfügung erfolgen; die Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses
muss nicht abgewartet werden. Gleichwohl ist es zweckmäßig, vor
dem Ausscheidungsbeschluss die Parteien zu hören. [...]
§ 58 StG
Das Verbrechens des Hochverrates begeht: wer etwas unternimmt,
[...]
b) was auf
eine gewaltsame Veränderung der Regierungsform; oder
c) auf die Losreißung eines Teiles von dem einheitlichen Staatsverbande
oder Länderumfange der Republik Österreich oder auf Herbeiführung
oder Vergrößerung einer Gefahr für den Staat von Außen,
oder einer Empörung oder eines Bürgerkrieges im Inneren angelegt
wäre; es geschähe solches öffentlich oder im Verborgenen, von
einzelnen Personen oder in Verbindungen, durch Anstiftung, Aufforderung, Aneiferung,
Verleitung durch Wort und Tat, mit oder ohne Ergreifung der Waffen, durch
mitgeteilte, zu solchen Zwecken leitende Geheimnisse oder Anschläge,
durch Aufwiegelung, Anwerbung, Ausspähung, Unterstützung oder durch
was sonst auch immer für eine dahin abzielende Handlung, wenn dieselbe
auch ohne Erfolg geblieben wäre.
[...]
§ 59 StG
Wegen dieses Verbrechens ist auf Todesstrafe zu erkennen:
[...]
b) gegen die Urheber, Anstifter, Rädelsführer und alle diejenigen Personen, welche bei einer hochverräterischen Unternehmung der im § 58, lit. b und c, bezeichneten Arten unmittelbar mitgewirkt haben.
[...]
§§ 85 bis 90 StG
Siehe »Die "Eisenbahn-Paragraphen"
des alten österreichischen Strafgesetzes«
§ 101 StG
Jeder Staats- oder Gemeindebeamte, welcher in dem Amte, in dem er verpflichtet
ist, von der ihm anvertrauten Gewalt, um jemanden, sei es den Staat, eine
Gemeinde oder eine andere Person, Schaden zuzufügen, was immer für
einen Missbrauch macht, begeht durch einen solchen Missbrauch ein Verbrechen;
er mag sich durch Eigennutz oder sonst durch Leidenschaft oder Nebenabsicht
dazu haben verleiten lassen.
Als Beamter ist derjenige anzusehen, welcher vermöge unmittelbaren oder
mittelbaren Auftrages, mit oder ohne Beeidigung, Geschäfte der Regierung
zu besorgen verpflichtet ist.
§ 102 StG
Unter solchen Umständen begeht dieses Verbrechen insbesondere:
a) ein Richter, Staatsanwalt oder anderer obrigkeitlicher, wie auch sonst
jeder in Pflichten stehende Beamte, der sich von gesetzmäßiger
Erfüllung seiner Amtspflichten abwenden lässt;
b) jeder Beamte, der in Amtssachen, daher auch ein Notar, der bei Aufnahme
oder Ausfertigung einer Notariatsurkunde eine Unwahrheit bezeugt;
c) der ein ihm anvertrautes Amtsgeheimnis gefährlicherweise eröffnet;
der eine seiner Amtsaufsicht anvertraute Urkunde vernichtet, oder jemanden
pflichtwidrig mitteilt;
d) ein Rechtsanwalt oder anderer beeideter Sachwalter, der zum Schaden seiner
Partei dem Gegenteile in Verfassung der Rechtsvorschriften oder sonst mit
Rat und Tat behilflich ist.
das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt begeht ferner jeder Beamte,
der in Ausübung seines Amtes oder Dienstes durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung
oder durch gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen
Freiheit jemand an seinem Hausrecht oder an der Freiheit seiner Person Schaden
zufügt.
§ 103 StG
Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von einem bis auf fünf
Jahre. Nach der Größe der Bosheit und des Schadens kann derselbe
auch bis auf zehn Jahre verlängert werden.
[Notzucht]
§ 125 StG
Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne außerstande setzt, ihm Widerstand zu tun, und sie in diesem Zustande zu außerehelichem Beischlafe mißbraucht, begeht das Verbrechen der Notzucht.
§ 127 StG
Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zutun des Täters im Zustande der Wehr- oder Bewußtlosigkeit
befindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene außereheliche
Beischlaf ist gleichfalls als Notzucht anzusehen und nach § 126 [d.h. je nach verursachtem Schaden zwischen
fünf Jahren und lebenslangem schwerem Kerker] zu bestrafen.
[Verbrechen der Unzucht]
§ 129 StG
Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:
I. Unzucht wider die Natur, das ist
a) mit Tieren;
b) mit Personen desselben Geschlechtes.
§ 130 StG
Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. [...]
[Von dem Mord, der Tötung auf Verlangen, der Mitwirkung am Selbstmord und dem Totschlage]
§ 134 StG
Wer gegen einen Menschen, in der Absicht, ihn zu töten, auf eine solche
Art handelt, daß daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht
sich des Verbrechens des Mordes schuldig; wenn auch dieser Erfolg nur vermöge
der persönlichen Beschaffenheit des Verletzten, oder bloß vermöge
der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde,
oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten
ist, insoferne diese letzteren durch die Handlung selbst veranlasst wurden.
§ 135 StG
Arten des Mordes sind:
1. Meuchelmord, welcher durch Gift oder sonst tückischer Weise geschieht.
2. Raubmord, welcher in der Absicht, eine fremde bewegliche Sache mit Gewalttätigkeit
gegen die Person an sich zu bringen, begangen wird.
3. Der bestellt Mord, wozu jemand gezwungen oder auf eine andere Weise von
einem Dritten bewogen worden ist.
4. Der gemeine Mord, der zu keiner der angeführten schweren Gattungen
gehört.
§ 136 StG
Ist der Mord vollbracht worden, so soll sowohl der unmittelbare Mörder,
als auch jeder, der ihn etwa dazu bestellt oder unmittelbar bei der Vollziehung
des Mordes selbst Hand angelegt oder auf eine tätige Weise mitgewirkt
hat, mit dem Tode; wenn er sich aber nur durch eine entschuldbare heftige
Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen, mit lebenslangem schweren
Kerker bestraft werden.
Anmerkung:
Gemäß Artikel 85 Bundes-Verfassungsgesetz ist die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren
abgeschafft, daher nur im standrechtlichen Verfahren zulässig. § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli
1946 über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren (BGBl. Nr. 141/1946) erklärte die
Todesstrafe auch im ordentlichen Verfahren vorübergehend zulässig. Die Aussetzung des verfassungsmäßigen
Verbots der Todesstrafe wurde 1947 um ein weiteres Jahr und 1948 ein letztes Mal um zwei Jahre verlängert. Seit 7.
Februar 1968 ist die Todesstrafe vollkommen abgeschafft, da Standgerichte oder anderen Formen einer Ausnahmegerichtsbarkeit
nicht mehr zulässig sind.
§ 137 StG
Diejenigen, welche, ohne unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst
Hand anzulegen und auf eine tätige Weise mitzuwirken, auf eine andere,
in dem § 5 enthaltene, entferntere Art zur Tat beigetragen haben, sollen
bei einem gemeinen Morde mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren;
wenn aber die Mordtat an Verwandten der aufsteigenden oder absteigenden Linie,
an dem Ehegenossen eines der Mitwirkenden, da ihnen diese Verhältnisse
bekannt waren, oder wenn ein Meuchelmord, Raubmord oder bestellter Mord verübt
worden, zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft werden.
§ 140 StG
Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§ 134), zwar
nicht in der Absicht, ihn zu töten, aber doch in anderer feindseliger
Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen ein Totschlag.
§ 142 StG
[...] soll der Totschlag mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren;
wenn aber der Täter mit dem Entleibten in naher Verwandtschaft, oder
gegen ihn sonst in besonderer Verpflichtung gestanden wäre, von zehn
bis zwanzig Jahren bestraft werden.
[Von dem Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung]
§ 152 StG
Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu töten, aber
doch in anderer feindseliger Absicht handelt, daß daraus (§ 134) eine
Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger
Dauer, eine Geisteszerrüttung oder eine schwere Verletzung desselben
erfolgte, macht sich des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung
schuldig.
§ 153 StG
Dieses Verbrechens macht sich auch derjenige schuldig, der seine leiblichen
Eltern; oder wer einen öffentlichen Beamten, einen Geistlichen, einen
Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres
Berufes begriffen sind, oder wegen desselben vorsätzlich an ihrem Körper
beschädigt, wenn auch die Beschädigung nicht die in § 152 vorausgesetzte
Beschaffenheit hat.
§ 154 StG
Die Strafe des in den §§ 152 und 153 bestimmten Verbrechens ist
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der aber bei erschwerenden Umständen
bis auf fünf Jahre auszudehnen ist
§ 155 StG
Wenn jedoch:
a) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge, und
auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden
ist, oder auf andere Art die Absicht, einen der in § 152 erwähnten
schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen wird, mag es auch nur beim
Versuche geblieben sein; – oder
b) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit
von mindestens dreißigtägiger Dauer erfolgte; – oder
c) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war;
– oder
d) der Angriff in verabredeter Weise mit anderen, oder auf tückische
Weise geschehen, und daraus eine der in § 152 erwähnten Folgen entstanden
ist; – oder
e) die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde; –
so ist auf schweren und verschärften Kerker (§ 19) zwischen einem
und fünf Jahren zu erkennen.
§ 156 StG
Hat aber das Verbrechen
a) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende Schwächung
der Sprache, des Gesichtes oder Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit,
eines Auges, Armes, oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung
oder Verunstaltung; – oder
b) immerwährendes Siechtum, eine unheilbare Krankheit oder eine Geisteszerrüttung
ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung; – oder
c) eine immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich
gezogen,
so ist die Strafe des schweren Kerkers zwischen fünf und zehn Jahren
anzumessen.
[Von der Brandlegung]
§ 166 StG
Das Verbrechen der Brandlegung
begeht derjenige, der eine Handlung unternimmt, aus welcher nach seinem Anschlage an fremdem Eigentume eines Feuersbrunst entstehen soll, wenngleich das Feuer nicht ausgebrochen ist oder keinen Schaden verursacht hat.
§ 167
Die Strafe ist nach folgendem Unterschiede auszumessen:
a) Wenn das Feuer ausgebrochen und dadurch ein Mensch, da es von dem Brandleger vorhergesehen werden konnte, getötet wird; oder wenn der Brand durch besondere auf Verheerung gerichtete Zusammenrottung bewirkt worden, ist die Strafe der Tod;
b)
wenn der Täter mehr als einmal, sei es an dem nämlichen oder verschiedenen gegenständen, Brand gelegt, und das Feuer auch nur einmal wirklich ausgebrochen ist; oder
c) wenn das Feuer ausgebrochen, und ein erheblicher Schade entstanden ist (StrafrechtsänderungsG. 1934) , wie auch
d) wenn der Täter die Brandlegung mehr als einmal, jedoch jedes Mal ohne Erfolg unternommen hat, soll er lebenslang mit schwerem Kerker bestraft werden;
[Es folgen weitere Abstufungen je nach dem angerichtetem Schaden].
Anmerkung:
Gemäß Artikel 85 Bundes-Verfassungsgesetz ist die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren
abgeschafft, daher nur im standrechtlichen Verfahren zulässig. § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli
1946 über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren (BGBl. Nr. 141/1946) erklärte die
Todesstrafe auch im ordentlichen Verfahren vorübergehend zulässig. Die Aussetzung des verfassungsmäßigen
Verbots der Todesstrafe wurde 1947 um ein weiteres Jahr und 1948 ein letztes Mal um zwei Jahre verlängert. Seit 7. Februar 1968
ist die Todesstrafe vollkommen abgeschafft, da Standgerichte oder anderen Formen einer Ausnahmegerichtsbarkeit nicht mehr
zulässig sind.
[Von dem Diebstahle und der Veruntreuung]
§ 171
Wer um seines Vorteiles willen eine fremde bewegliche Sache aus eines anderen
Besitz, ohne dessen Einwilligung entzieht, begeht einen Diebstahl.
§ 172
Der Diebstahl wird zu einem Verbrechen, entweder aus dem Betrage, oder aus
der Beschaffenheit der Tat, oder aus der Eigenschaft der entzogenen Sache,
oder aus der Eigenschaft des Täters.
§ 173
Der Betrag macht den Diebstahl zum Verbrechen, wenn derselbe oder der Wert
desjenigen, was gestohlen worden, mehr als 500 S ausmacht. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob dieser Betrag oder Wert aus einem oder mehreren, gleichzeitigen
oder wiederholten, Angriffen hervorgehe, ob er einem oder mehreren Eigentümern
entwendet, ob der Diebstahl an einem oder an verschiedenen Gegenständen
vollbracht worden ist. Der Wert aber ist nicht nach dem Vorteile des Diebes,
sondern nach dem Schaden des Bestohlenen zu berechnen.
Erläuterung:
Die Höhe des in § 173 genannten Betrags wurde
seit 1852 ständig valorisiert. Hier ist der in der Ausgabe 1948 des StG
enthaltene Wert angeführt. Die Diebstahlsparagraphen des StG galten auch
während der NS-Zeit. Damals betrug die Grenze, ab welcher der Diebstahl
von einer Übertretung zu einem Verbrechen wurde, 166 RM und 67 Rpf, was
dem ursprünglichen Schilling-Betrag von 250 S entsprach (Ausgabe 1944:
Das Strafgesetz vom 27. Mai 1852 in der für die Alpen- und Donau-Reichsgaue
geltenden Fassung mit ergänzenden und abändernden Vorschriften und
den wichtigsten Nebengesetzen. Hrsg. v. Dr. Hans Hoyer unter Mitwirkung von
Dr. Heinz Geller und Dr. Philipp Metzler, 2. Aufl., Wien 1944: Manzsche Verlagsbuchhandlung).
§ 174
Aus der Beschaffenheit der Tat ist der Diebstahl ein Verbrechen:
I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag,
a) wenn der Dieb mit Gewehr oder anderen der persönlichen Sicherheit
gefährlichen Gegenständen versehen gewesen;
b) wenn er bei seiner Betretung auf dem Diebstahle wirkliche Gewalt oder gefährliche
Drohung gegen eine Person angewendet hat, um sich im Besitze der gestohlenen
Sache zu erhalten, oder
c) wenn der Diebstahl während einer Feuersbrunst, Wassernot oder eines
anderen gemeinen oder dem Bestohlenen insonderheit zugestoßenen Bedrängnisses
verübt worden ist;
d) wenn der Diebstahl durch Einbruch, Einsteigen oder Erbrechen eines Behältnisses,
durch Anwendung eines Dietrichs oder sonst durch Überwindung eines beträchtlichen,
die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses verübt worden ist;
wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur
gemeinsamen Verübung von Diebstählen verbunden hat.
II. Wenn der Diebstahl mehr als 50 S beträgt, und zugleich
a) in Gesellschaft eines oder mehrere Diebsgenossen;
b) an einem zum Gottesdienst geweihten Orte;
c) wenn der Diebstahl in oder aus Räumlichkeiten oder Beförderungsmitteln
einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahn oder Schiffahrtsunternehmung
oder der Post an beförderten oder zur Beförderung bestimmten Sachen
oder an Sachen begangen wird, die ein Reisender mit sich führt oder bei
sich trägt;
d) an Holz, entweder in eingefriedeten Waldungen oder mit beträchtlicher
Beschädigung der Waldung;
e) an Fischen in Teichen;
f) an Wild, entweder in eingefriedeten Waldungen oder mit besonderer Kühnheit
oder von einem gleichsam ein ordentliches Gewerbe damit treibenden Täter
verübt worden ist.
Erläuterung:
Zur Höhe des in § 174 II genannten Betrags siehe
die Anmerkung oben, zu § 173. Die 50 S der Ausgabe von 1948 entsprechen
16 RM 17 Rpf = 25 S der Ausgabe von 1944.
§ 175
Aus der Eigenschaft der gestohlenen Sache wird der Diebstahl zum Verbrechen:
I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag, wenn solcher
a) an einer unmittelbar zum Gottesdienste gewidmeten Sache mit einer den Religionsdienst
beleidigenden Verunehrung, oder
b) an den in den §§ 85, lit. c) und 89 genannten Gegenständen
begangen wird.
II. Wenn er mehr als 50 S beträgt, und
a) an Früchten auf dem Felde oder von Bäumen, und in den Ländern,
in welchen die Zucht der Seidenwürmer einen Zweig der Industrie und der
Landwirtschaft bildet, auch am Laub der Maulbeerbäume, welches zur Fütterung
der Seidenwürmer dienet;
b) am Vieh auf der Weiden oder vom Triebe;
c) an Ackergerätschaften auf dem Felde;
d) an Mineralien, Werkzeugen oder Gerätschaften im Innern der Bergwerke,
auf Tagbauen, auf Halden oder in Aufbereitungswerkstätten verübt
worden ist.
Erläuterungen:
Zur Höhe des in § 174 II genannten Betrags siehe
die Anmerkung oben, zu § 173. Die 50 S der Ausgabe von 1948 entsprechen
16 RM 17 Rpf = 25 S der Ausgabe von 1944.
Unter den "Ländern" in § 175 II a sind die Kronländer
der Habsburger-Monarchie zu verstehen.
§ 176
Aus der Eigenschaft des Täters ist der Diebstahl ein Verbrechen:
I. Ohne Rücksicht auf den Betrag:
a) wenn sich der Täter das Stehlen zur Gewohnheit gemacht hat;
b) wenn der Täter schon zweimal, sei es des Verbrechens oder der Übertretung
des Diebstahls wegen gestraft worden und von der Verbüßung der
letzten Strafe bis zur Tat nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
II. Mit Rücksicht auf einen Betrag von mehr als 50 S:
a) wenn der Diebstahl von Dienstleuten an ihren Dienstgebern oder an deren
Hausgenossen oder von Dienstgebern an ihren Dienstleuten;
b) von Gewerbsleuten, Lehrjungen oder Taglöhnern an ihrem Meister oder
denjenigen, welche die Arbeit bedungen haben, oder vom Meister an seinen Gehilfen,
Lehrjungen oder Taglöhnern verübt wird.
Erläuterung:
Zur Höhe des in § 174 II genannten Betrags siehe
die Anmerkung oben, zu § 173. Die 50 S der Ausgabe von 1948 entsprechen
16 RM 17 Rpf = 25 S der Ausgabe von 1944.
§ 177
Wenn der Diebstahl lediglich aus der Eigenschaft des Täters diesem als
Verb rechen zuzurechnen ist, so ist weder die Teilnahme, noch die Mitschuld
an demselben als Verbrechen zu behandeln.
§ 178
Ist der Diebstahl außer dem, was in den §§ 173 bis 176 zum
Verbrechen erfordert wird, nicht weiter beschwert, so soll er mit schwerem
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen
aber, zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.
§ 179
Beläuft sich aber die Summe des Gestohlenen über 5000 S; –
oder ist der Diebstahl mit besonderer Verwegenheit, Gewalt oder Arglist verübt
worden; – oder hat der Dieb bei seiner Betretung auf dem Diebstahle
gegen eine Person wirkliche Gewalt oder gefährliche Drohung angewendet,
um sich im Besitze der gestohlenen Sache zu erhalten; – oder hat sich
der Täter das Stehlen zur Gewohnheit gemacht, so soll auf fünf-
bis zehnjährigen schweren Kerker erkannt werden.
Erläuterung:
Zur Höhe des in § 174 II genannten Betrags siehe
die Anmerkung oben, zu § 173. Die 5000 S der Ausgabe von 1948 entsprechen
1.666 RM 17 Rpf = 5.000 S der Ausgabe von 1944.
§ 180
Der Umstand, daß ein Diebstahl zur Nachtzeit verübt wurde, macht
denselben zwar für sich allein, wenn nicht zugleich einer der in §§
173 bis 176 angeführten Umstände hinzutritt, noch zu keinem Verbrechen,
jedoch soll ein solcher Diebstahl entweder in der Ausmessung der Dauer oder
in der Verschärfung der Strafe strenger bestraft werden, als wenn er
unter übrigens gleichen Umständen bei Tag geschehen wäre.
[Die Veruntreuung wird zu einem Verbrechen:]
[a) aus der Beschaffenheit der Tat]
§ 181
Als ein Verbrechen ist diejenige Veruntreuung zu behandeln, wenn jemand ein,
vermöge seines öffentlichen (Staats- oder Gemeinde-) Amtes oder
besonderen obrigkeitlichen Gemeindeauftrages ihm anvertrautes Gut im Betrag
von mehr als 50 S vorenthält oder sich zueignet.
Erläuterung:
Zur Höhe des in § 181 genannten Betrags siehe
die Anmerkung oben, zu § 173. Die 50 S der Ausgabe von 1948 entsprechen
16 RM 17 Rpf = 25 S der Ausgabe von 1944.
§ 182
Eine solche Veruntreuung soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf
Jahren, wenn sie aber 2000 S übersteigt, mit schwerem Kerker von fünf
bis zehn Jahren bestraft werden.
[b) durch den höheren Betrag]
§ 183
Des Verbrechens der Veruntreuung macht sich auch derjenige schuldig, welcher
außer dem im § 181 enthaltenen Falle ein ihm anvertrautes Gut in
einem Betrage von mehr als 500 S vorenthält oder sich zueignet.
§ 184
Eine solche Veruntreuung ist mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahre; bei erschwerenden Umständen mit schwerem Kerker zwischen
einem und fünf Jahren; wenn aber der Betrag 5000 S übersteigt, zwischen
fünf und zehn Jahren zu bestrafen.
[Von dem Raube]
§ 190 StG
Eines Raubes macht sich schuldig, wer einer Person Gewalt antut, um sich ihrer
oder sonst einer fremden beweglichen Sache zu bemächtigen; die Gewalt mag
mit tätlicher Beleidigung, oder nur mit Drohung geschehen.
§ 191 StG
Schon eine solche Drohung, wenn sie auch nur von einem einzelnen Menschen
geschehen und ohne Erfolg geblieben ist, soll mit fünf- bis zehnjährigem
schwerem Kerker bestraft werden.
§ 192 StG
Ist aber die Drohung in Gesellschaft eines oder mehrerer Raubgenossen, oder
mit mörderischen Waffen geschehen, oder ist das Gut auf die Bedrohung
wirklich geraubt worden; so soll auf schweren Kerker von zehn bis zwanzig
Jahren erkannt werden.
§ 193 StG
Diese Strafe findet auch statt, wenn gewalttätig Hand an eine Person
gelegt wurde, obgleich der Raub nicht vollbracht worden.
§ 194 StG
Ist aber der mit gewalttätiger Handanlegung unternommene Raub auch vollbracht
worden, so ist die Strafe des schweren Kerkers von zehn bis zu zwanzig Jahren
mit Verschärfung anzuwenden.
§ 195 StG
Wenn aber bei dem Raube jemand dergestalt verwundet oder verletzt worden,
daß derselbe dadurch eine schwere körperliche Beschädigung (§
152) erlitten hat; oder wenn jemand durch anhaltende Misshandlung oder Bedrohung
in einen qualvollen Zustand versetzt worden ist; so soll jeder, der daran
teilgenommen, mit lebenslangem schwerem Kerker bestraft werden.
[Vom Betruge, der betrügerischen Krida, der Schädigung fremder Gläubiger und der Untreue]
§ 197 StG
Wer durch listige Vorstellungen oder Handlungen einen anderen in Irrtum führt,
durch welchen jemand, sei es der Staat, eine Gemeinde oder andere Person,
an seinem Eigentume oder anderen Rechten, Schaden leiden soll; oder wer in
dieser Absicht und auf die eben erwähnte Art eines anderen Irrtum oder
Unwissenheit benützt, begeht einen Betrug; er mag sich hierzu durch Eigennutz,
Leidenschaft, durch die Absicht, jemanden gesetzwidrig zu begünstigen,
oder sonst durch was immer für eine Nebenansicht haben verleiten lassen.
[Umstände, wodurch der Betrug zum Verbrechen wird]
[a) Die Beschaffenheit der Tat]
§ 199 StG
Unter den Bedingungen des § 197 wird der Betrug schon aus der Beschaffenheit
der Tat zum Verbrechen:
a) wenn sich in eigener Sache bei Gericht zu einem falschen Eide erboten,
oder wirklich ein falscher Eid geschworen wird, oder wenn sich um ein
falsches Zeugnis, so vor Gericht abgelegt werden soll, beworben, oder
wenn ein falsches Zeugnis gerichtlich angeboten oder abgelegt wurde, wenn
daßelbe auch nicht zugleich die Anerbietung oder Ablegung eine Eides
in sich begreift.
[b) Der höhere Betrag]
§ 200
[...]
[Hauptarten der Betrügereien, welche bei dem höheren Betrage zum Verbrechen werden]
§ 201 StG
[...]
[Strafe des Verbrechens des Betruges]
§ 202
[...]
§ 203 StG
Übersteigt
aber der Betrag oder Wert, den sich der Täter durch das Verbrechen zugewendet, oder worauf die Absicht gerichtet gewesen ist, die Summe von 5.000 S oder hat der Verbrecher den Betrug
mit besonderer Kühnheit oder Arglist verübt; oder die Betrügereien sich zur Gewohnheit gemacht, so ist die Strafe schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren.
[Von der Verleumdung]
§ 209 StG
Wer jemanden wegen eines angedichteten Verbrechens bei der Obrigkeit angibt,
oder auf solche Art beschuldigt, daß seine Beschuldigung zum Anlasse
obrigkeitlicher Untersuchung, oder doch zur Nachforschung gegen den Beschuldigten
dienen könnte, macht sich des Verbrechens der Verleumdung schuldig.
[Von dem Verbrechen geleisteten Vorschube]
[a) durch boshafte Unterlassung oder Verhinderung]
[...]
[b) durch Verhehlung]
§ 214 StG
[...] Wenn jemand der nachforschenden Obrigkeit die zur Entdeckung des
Verbrechens oder des Täters dienlichen Anzeigungen verheimlicht,
das heißt deren Bekanntwerden absichtlich zu hindern oder wenigstens
zu erschweren sucht; oder den Verbrecher vor ihr verbirgt; oder den ihm
bekannten Verbrecher Unterschleif gibt; oder ihre Zusammenkünfte,
da er sie hindern könne, begünstigt.
[Von Erlöschung der Verbrechen und Strafen]
§ 224 StG
Der Tod des Täters, dieser mag vor, oder nach begonnener Untersuchung
(§ 227), vor oder nach geschöpftem Urteile erfolgen, hebt [zwar]
die Verfolgung des Verbrechers und die Anwendung der Strafe auf. [...]
§ 227 StG
Durch Verjährung erlischt Verbrechen und Strafe, wenn der Täter
von dem Zeitpunkte des begangenen Verbrechens; oder in dem Falle, wenn er
deshalb schon in Untersuchung gezogen worden ist, von der Zeit des Urteils,
wodurch er rechtskräftig freigesprochen worden ist, an zu rechnen, in
der vom gegenwärtigen Gesetze bestimmten Zeit von einem inländischen
Strafgerichte nicht in die Untersuchung gezogen wurde. Die Verjährung
wird daher unterbrochen, wenn gegen den Täter als Angeschuldigten eine
Vorladung, ein Vorführungs- oder Verhaftsbefehl [sic!]
erlassen, oder ein Beschluss zur Einleitung der Untersuchung geschöpft,
oder wenn er als Angeschuldigter bereits vernommen oder verhaftet, oder mittels
der Nacheile oder durch Steckbriefe verfolgt worden war.
§ 228 StG
Die Zeit der Verjährung wird
a) für Verbrechen, worauf lebenslange Kerkerstrafe gesetzt ist, auf zwanzig Jahre;
b) bei solchen, die nach dem Gesetze mit einer Strafe von zehn bis zwanzig Jahren belegt werden sollten, auf zehn Jahre;
für alle übrigen Verbrechen auf fünf
Jahre bestimmt.
§ 229 StG
Die Verjährung kommt aber nur demjenigen zustatten, der
a) von dem Verbrechen keinen Nutzen mehr in Händen;
b) auch, insoweit es die Natur des Verbrechens zugibt, nach seinen Kräften Wiedererstattung geleistet;
c) sich nicht aus diesen Staaten geflüchtet,
und
d) in der zur Verjährung bestimmten Zeit kein Verbrechen mehr begangen hat.
[Mit den in lt. c genannten "Staaten" waren die Kronländer der Habsburgermonarchie gemeint.
Da mit Artikel I des Kundmachungs- patents vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Strafgesetz mit 1. September 1852 sowohl in
jenen Kronländern, "in welchen bisher das Strafgesetzbuch vom 3. September 1803 in Rechtskraft stand, als auch in den
Königreichen Ungarn, Kroatien, Slawonien mit dem kroatischen Küstenlande, dem Großfürstentum Siebenbürgen,
der Woiwodschaft Serbien, dem Temescher Banate und dem Großherzogtum Krakau" in Kraft gesetzt wurde, galt das Strafgesetz
in der gesamten Monarchie für alle Personen, die nicht der Militärgerichtsbarkeit
unterstanden – der k.k. Militärgerichtsbarkeit unterstanden Angehörige der Streitkräfte sowie sämtliche Bewohner der Militärgrenze (Krajina).]
[Einschränkung der Erlöschungsart durch Verjährung]
§ 231 StG
Bei Verbrechen, worauf die Todesstrafe verhängt ist, schützt keine Verjährung vor der Untersuchung
und Bestrafung.
Wenn jedoch von der Zeit eines solchen verübten Verbrechens ein Zeitraum von zwanzig Jahren verstrichen ist,
und die in den §§ 227 und 229 angeführten Bedingungen eintretren, ist nur auf schweren Kerker zwischen
zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.
§ 232 StG
Bei einem Verbrechen, worauf im Gesetze Todes- oder lebenslange
Kerkerstrafe verhängt ist, gilt hinsichtlich derjenigen Personen, welche zur Zeit, als sie daran teilgenommen haben,
noch nicht das zwanzigste Jahr zurückgelegt hatten,
nur die Strafdauer von zehn bis zwanzig Jahren als Maßstab der Verjährung (§ 228, lit. b).
[Diebstähle minderer Art]
§ 460
Alle Diebstähle, welche nicht nach der Vorschrift der §§ 172
bis 176 als Verbrechen bestraft zu werden geeignet sind, sollen als Übertretungen
mit einfachem oder strengem Arreste von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft,
nach Beschaffenheit der Umstände der Arrest auch verschärft werden.
[Veruntreuungen, Betrügereien und Untreue minderer Art]
§ 461
Gleiche Strafe greift auch Platz bei Veruntreuungen und Betrügereien,
insoferne die ersten nicht nach den §§ 181 und 183, die zweiten
durch die in den §§ 199, 200 und 201 aufgezählten Umstände
die Eigenschaft eines Verbrechens erhalten, sowie bei der Untreue, soferne
sie nicht nach der Vorschrift des § 205c ein Verbrechen bildet.
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Zitiert nach:
"Das österreichische Strafgesetz mit den wichtigsten strafrechtlichen
Nebengesetzen", hrsg. von Dr. Gustav Kaniak, Wien 1948
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