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Strafrechtsänderungsgesetz 1965

Bundesgesetz vom 31. März 1965, womit das Strafgesetz und die Strafprozeßordnung geändert und ergänzt werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Das österreichische Strafgesetz 1945, Amtl. Slg. Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt:

1. Der erste Absatz des § 231 hat zu lauten:

"Bei Verbrechen, bei denen nach § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 130, die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers die gesetzliche Strafe bildet, schützt keine Verjährung vor der Untersuchung und Bestrafung."

[Die Bestimmung bezog sich auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1950, mit dem die im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten angedrohte Todesstrafe durch die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers ersetzt wurde.]

[...]

Artikel III
Die Wirkungen des § 231 StG. treten auch bei allen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen strafbaren Handlungen ein, die im Zeitpunkt ihrer Begehung mit dem Tode oder nach § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 130, mit lebenslangem schweren Kerker bedroht waren.

[...]

 

 





BGBl.
Nr. 79/1965