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Paragraphen der österreichischen Strafprozessordnung 1975 idF d. StrÄG 2006
(Gültig ab 1.1.2008)

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 (BGBl. I 2006/56) samt den inzwischen erfolgten Novellierungen (BGBl. I 2006/102, 2007/93 und 109) wurden per 1.1.2008 das Ermittlungsverfahren im Strafprozess neu geregelt, die Einrichtung des Untersuchungsrichters abgeschafft, die staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen und gleichzeitig auch die Opfer-Rechte erweitert. Mit 1.1.2009 wurde eine neue Strafverfolgungsbehörde (die Korruptionsstaatsanwaltschaft) eingeführt.
Für die rechts- und zeitgeschichtliche Forschung von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen hinsichtlich der Einsichtnahme in Gerichtsakten (§§ 82 und 82a nach der alten StPO, § 77 in Verbindung mit § 54 nach der neuen StPO).
Diese Bestimmungen wurden insofern neu geregelt, als die während eines Prozesses öffentlich gewordenen Informationen vom Veröffentlichungsverbot ausge- nommen sind, was die Verwendung von Anklageschriften, Urteilen und Hauptverhandlungsprotokollen für die wissenschaftliche Forschung erleichtert.
Gleichzeitig wurden jedoch die übrigen Aktenteile unter einen noch stärkeren Schutz gestellt als bisher: Es ist verboten, personenbezogene Daten von Beteiligten eines Verfahrens oder von Dritten, sofern sie nicht in den öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache gebracht wurden sind oder sonstwie (z.B. durch die Pressebericht- erstattung) öffentlich bekannt wurden, "in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird", wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungs- interessen (wie sie in § 1 Abs. 1 sowie §§ 8 und 9 des Datenschutzgesetzes 2000 definiert sind) verletzt würden. Inwieweit diese "schutzwürdigen Geheim- haltungsinteressen" stärker wiegen als das öffentliche Informationsinteresse, wäre im Einzelfall vor Gericht zu klären.

 

Strafprozessordnung

Angeführt werden hier nur jene Paragraphen der neuen StPO, die für die historische Forschung relevant sind. Für die in historischen Gerichtsverfahren gültigen Paragraphen (die, wenn sie nicht das Vorverfahren betreffen, meist auch heute noch in Kraft sind) siehe "Ausgewählte Paragraphen der österreichischen Strafprozessordnung (historisch)".



§ 54 StPO
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung oder anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.



§ 77 StPO
(1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.
(3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.