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Verbotsgesetz 1945 in der Fassung des NSG 1947:
§ 3 VG (Wiederbetätigung)
Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisation,
für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
§ 3 a. Eines Verbrechens
macht sich schuldig und wird mit dem Todes bestraft:
1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation
aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation
oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische
Organisation (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK,
der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der
NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische
Organisation;
2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung
ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit
und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die
öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören,
oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
3. wer den Ausbau einer der in Z. 1 und der Z. 2 bezeichneten Organisationen
und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln
oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation
oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung
ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen
Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel
oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft
oder bereithält.
§ 3 b. Wer an
einer Organisation oder Verbindung der in § 3 a bezeichneten Art teilnimmt
oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird,
wenn die Handlung nicht nach § 3 a strafbar ist, wegen Verbrechens mit
schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren und mit dem Verfall des gesamten Vermögens
bestraft.
§ 3 c. Die Strafbarkeit
der in §§ 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der
Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt,
alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen
bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet
werden konnte, der Behörde entdeckt.
§ 3 d. Wer öffentlich
oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen
Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen
anfordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck
die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht
oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen
darstellt, mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren und mit dem Verfall
des gesamten Vermögens bestraft.
§ 3 e. (1) Wer
die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens
nach §§ 85, 87 oder 89 des
Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes
als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinne mit einem
anderen verabredet, wird mit dem Tode und dem Verfall des gesamten Vermögens
bestraft.
(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort
bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe
die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung
bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war
und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
§ 3 f. Wer einen
Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§
85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des
Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen
Sinne versucht oder vollbringt, wird mit dem Tode und dem Verfall des gesamten
Vermögens bestraft.
§ 3 g. (1) Wer
sich auf eine andere als die in den §§ 3 a bis f bezeichnete Weise
im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit schwerem Kerker
von 5 bis zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters
oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. Auch kann auf Vermögensverfall
erkannt werden.
(2) Wer von einem Unternehmen der in §§ 3 a, 3 b, 3 d oder 3 e bezeichneten
Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen
hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte
Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde
Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen
(§ 216 St.G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen
einer Gefahr auszusetzen, wird mit schwerem Kerker von 5 bis zu 10 Jahren
bestraft.
BGBl. 25/1947:
Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten
(Nationalsozialistengesetz).
I. Hauptsück: 3. Verbotsgesetznovelle
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