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Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über
das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947) in der Fassung der Verbotsgesetznovelle
1992:
§ 3 VG (Wiederbetätigung)
Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisation,
für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
§ 3 a. Einer gerichtlich
strafbaren Handlung macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn
bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters
oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:
1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation
aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation
oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische
Organisation (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK,
der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der
NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische
Organisation;
2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung
ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit
und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die
öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören,
oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
3. wer den Ausbau einer der in Z. 1 und der Z. 2 bezeichneten Organisationen
und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellungen von Geldmitteln
oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation
oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung
ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen
Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel
oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft
oder bereithält.
§ 3 b. Wer an
einer Organisation oder Verbindung der in § 3 a bezeichneten Art teilnimmt
oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird,
wenn die Handlung nicht nach § 3 a strafbar ist, wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren, bei
besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis
zu zwanzig Jahren, bestraft.
§ 3 c. Die Strafbarkeit
der in §§ 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der
Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt,
alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen
bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet
werden konnte, der Behörde entdeckt.
§ 3 d. Wer öffentlich
oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen
Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen
anfordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck
die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht
oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein eschwerer verpönte gerichtlich
strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung
bis zu zwanzig Jahren, bestraft.
§ 3 e. (1) Wer
die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens
nach §§ 85, 87 oder 89 des
Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes
[heute Brandstiftung, §§ 126, 173,
176 StGB] als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen
Sinne mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder
der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe, bestraft.
(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort
bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe
die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung
bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war
und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
§ 3 f. Wer einen
Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§
85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des
Sprengstoffgesetzes [heute Brandstiftung,
§§ 126, 173, 176 StGB] als Mittel der
Betätigung im nationalsozialistischen Sinne versucht oder vollbringt,
wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit
des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe,
bestraft.
§ 3 g. Wer sich
auf eine andere als die in den §§ 3 a bis f bezeichnete Weise im
nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder
der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
§ 3 h. Nach §
3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen
Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen
Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord
oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet,
gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
§ 3 i. Wer von
einem Unternehmen der in §§ 3 a, 3 b, 3 d oder 3 e bezeichneten
Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen
hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte
Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde
Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen
(§ 216 St.G. [heute: § 72 StGB])
oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 3 j. Die Hauptverhandlung
und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten
Verbrechen obliegt dem
Geschworenengericht.
BGBl. 148/1992:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Verbotsgesetz geändert wird
(Verbotsgesetz-Novelle 1992)
Online-Ausgabe des Rechtsinformationsdienstes des
Bundeskanzleramts (www.ris.bka.gv.at/)
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