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Wahlgesetz

Das Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich regelte die technisch-organisatorischen Fragen der Durchführung der ersten freien Wahlen in Österreich seit 1930. Wichtig für die Nachkriegsgerichtsbarkeit ist § 7, der bestimmte Personengruppen vom Wahlrecht ausschloss. Verstöße dagegen wurden meist im Zusammenhang mit Volksgerichtsverfahren wegen "Illegalität" und "Registrierungsbetrig" (§§ 10, 11 bzw. 8 Verbotsgesetz) angeklagt.

§ 7
Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen:

A. Wegen gerichtlicher Verurteilung:
1. Personen, die vom Volksgerichte verurteilt sind;
[...]
D. Wegen ehemaliger Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu deren Wehrverbänden:
1. Personen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945 jemals der NSDAP als Parteimitglieder oder Parteianwärter oder der SS (Schutzstaffel) oder der SA als Mitglieder angehört haben;
2. Personen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 jemals dem NSKK oder NSFK als Mitglieder angehört haben;
3. Personen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 jemals dem NSKK oder NSFK als Führer, vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts, angehört haben.
Die in Abschnitt D, Z. 1 bis 3 angeführten Personen können jedoch, wenn sie während der gewaltsamen Annexion aus politischen Gründen Verfolgungen durch die staatlichen Behörden des Dritten Reiches zu erdulden hatten, das Wahlrecht erlangen. Das Nähere hierüber wird in § 17, Abs. (4), bestimmt.
Der Wahlausschließungsgrund nach Absatz D, Z. 1 bis 3 liegt nicht vor bei Personen, für welche die Provisorische Staatsregierung Ausnahmen von der behandlung nach den Bestimmungen des Artikels II des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, StGBl. Nr. 13 (Verbotsgesetz), für zulässig erklärt (§ 27 Verbotsgesetz). Auf § 21, Abs. (4), wird verwiesen.
Wer in Wähleranlageblättern (§ 10) auf Fragen, die sich auf die Wahlausschließungsgründe nach Abschnitt D, Z. 1 bis 3 beziehen, unwahre Angaben macht, wird wegen Verbrechens des Betruges von einem bis zu fünf Jahren Kerker bestraft.

§ 17
[...]
(4) Im Wege des Einspruchverfahrens kann auch die Aufnahme von Personen verlangt werden, die im Wählerverzeichnis lediglich aus einem der im § 7, Abschnitt D, Z. 1 bis 3, angeführten Gründe nicht enthalten sind, die aber während der gewaltsamen Annexion Österreichs aus politischen Gründen Verfolgungen durch die staatlichen Behörden des Dritten Reiches erduldet haben. Solche Personen gelten, wenn die in § 20, Abs. (2) und (3), bezeichneten behörden in ihrer Entscheidung über den Einspruch die Aufnahme des Betroffenen in das Wählerverzeichnis verfügen, vom Tage dieser Entscheidung an als wahlberechtigt im Sinne dieses Verfassungsgesetzes.

§ 20
[...]
(2) Über den Einsoruch entscheidet außerhalb der Wahlkreise von Wien die Bezirkswahlbehörde (...) binnen drei tagen nach Einlangen des Einspruchs endgültig [...].
(3) In den Wahlkreisen von Wien entscheiden in gleicher Weise, jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Einlangen des Einspruches, Einspruchskommissionen, die vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl errichtet und aus ihm oder den von ihm entsendeten rechtskundigen beamten des Magistrates als Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern bestehen. Für jeden Beisitzer ist im Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu bestellen. Die Beisitzer und Ersatzmänner werden vom Bürgermeister berufen. Die Anträge sind beim Magistrat einzubringen. [...]

 

 





StGBl. Nr. 198/1945