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Verbotsgesetz 1945: § 8 VG (Registrierungsbetrug) Wer die Anmeldung unterläßt oder über
wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht
oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die
Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines
Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht
sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hierfür mit Kerker
von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend
"Illegale"
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