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Verbotsgesetz 1945:
§ 8 VG (Registrierungsbetrug)

Wer die Anmeldung unterläßt oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hierfür mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend "Illegale"

§ 10 VG
(Definition der "Illegalität")
§ 11 VG
(Qualifizierte "Illegalität")
§ 12 VG
(Unterstützung der illegalen NSDAP)
§ 27 VG
(Ausnahmebestimmungen)






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