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Verbotsgesetz 1945:
§
11 (qualifizierte Illegalität)

(1) Ist jedoch ein "Illegaler" als politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter und Gleichgestellten aufwärts oder in einem der Wehrverbände als Führer vom Untersturmführer aufwärts tätig gewesen oder ist er Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat ein "Illegaler" in Verbindung mit seiner Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.

StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
in der Fassung der 2. Verbotsgesetznovelle vom 16. 11. 1945 (BGBl. 16/1946)

Änderungen durch das Nationalsozialistengesetz 1947:

(1) Ist eine der im § 10, Abs. (1), genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter und Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rand vom Untersturmführer oder Gleichgestellten angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.

BGBl. 25/1947:
Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz),
I. Hauptstück: Dritte Verbotsgesetznovelle

Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend "Illegale"

§ 8 VG
("Registrierungsbetrug")
§ 10 VG
(Definition der "Illegalität")
§ 12 VG
(Unterstützung der illegalen NSDAP)
§ 27 VG
(Ausnahmebestimmungen)









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