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Verbotsgesetz 1945: § 11 (qualifizierte Illegalität) (1) Ist jedoch ein "Illegaler" als politischer
Leiter vom Ortsgruppenleiter und Gleichgestellten aufwärts oder in einem
der Wehrverbände als Führer vom Untersturmführer aufwärts
tätig gewesen oder ist er Blutordensträger oder Träger einer
sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat ein "Illegaler" in
Verbindung mit seiner Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer
Wehrverbände Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders
schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit
gröblich widersprechen, begangen, so wird er mit schwerem Kerker von
zehn bis zwanzig Jahren und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft,
wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist. StGBl. 13/1945:
Änderungen durch das Nationalsozialistengesetz 1947: (1) Ist eine der im § 10, Abs. (1),
genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter und Gleichgestellten
aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer
anderen Gliederung mit dem Rand vom Untersturmführer oder Gleichgestellten
angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen
Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung
für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den
NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher
Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen
der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit
schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren und dem Verfall des gesamten Vermögens
bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar
ist. BGBl.
25/1947:
Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend
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