Verbotsgesetz
1945:
§ 27 (Ausnahmebestimmungen)
Ausnahmen von der Behandlung mnach den Bestimmungen der Artikel II, III und
IV sind im Einzelfalle zulässig, wenn der betreffende seine Zugehörigkeit
zur NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals
mißbraucht hat und aus seinem Verhalten noch vor der Befreiung Österreichs
auf eine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich
mit Sicherheit geschlossen werden kann; darüber entscheidet die Provisorische
Staatsregierung.
StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend
"Illegale"
§ 8 VG
("Registrierungsbetrug")
§ 10 VG
(Definition der "Illegalität")
§ 11 VG
(Qualifizierte"Illegalität")
§ 12 VG
(Unterstützung der illegalen NSDAP)
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