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Verbotsgesetz 1945:
§ 12 (Unterstützung der illegalen NSDAP)



In gleicher Weise ist strafbar, wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 durch beträchtliche finanzielle Zuwendungen die NSDAP, einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände oder eine nationalsozialistische Organisation oder Einrichtung überhaupt gefördert hat oder wer durch Schädigung des österreichischen Wirtschaftslebens für Zwecke einer der angeführten Organisationen den Bestand des selbständigen Staates Österreich zu untergraben unternommen hat.


StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend "Illegale"

§ 8 VG
("Registrierungsbetrug")
§ 10 VG
(Definition der "Illegalität")
§ 11 VG
(Qualifizierte "Illegalität")
§ 27 VG
(Ausnahmebestimmungen)





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