Verbotsgesetz 1945:
§ 10 (Illegalität)
Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13.
März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP oder
einem ihrer Wehrverbände (SA, SS, NSKK, NSFK) angehört hat oder
wegen Betätigung für die nationalsozialistische Bewegung von der
NSDAP als "Altparteigenosse" oder als "Alter Kämpfer"
anerkannt worden ist ("Illegaler"), hat sich des Verbrechens des
Hochverrates im Sinne des § 58 des Strafgesetzes schuldig gemacht und
ist wegen dieses Verbrechens mit schwerem Kerker in der Dauer von 5 bis 10
Jahren zu bestrafen.
Die Verfolgung wegen dieses Tatbestandes findet jedenfalls statt, wenn sie
die Provisorische Staatsregierung im Falle des Überhandnehmens hochverräterischer
Umtriebe allgemein anordnet.
Die Verfolgung hat ferner stattzufinden, wenn sich der Täter neuerlich
für die NSDAP, eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände
irgendwie betätigt, sich eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer
Übertretung gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung oder einer auf
Gewinnsucht beruhenden Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine auf
verwerflichen Beweggründen beruhende Handlung begangen hat.
StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
in der Fassung der 2. Verbotsgesetznovelle vom 16. 11. 1945 (BGBl. 16/1946)
Änderungen durch das Nationalsozialistengesetz
1947:
(1) Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13.
März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals
der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später
sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder
Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SA, SS, NSKK, NSFK)
oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder
wer von der NSDAP als "Altparteigenosse" oder als "Alter Kämpfer"
anerkannt worden ist,
hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des St.G.
schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit schwerem Kerker in der
Dauer von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung findet statt, wenn nach Ansicht
der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen oder wenn nach
Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung
der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder
einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens
oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßenden
Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst
eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen verwerflichen Beweggründen
begangen hat.
BGBl. 25/1947:
Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten
(Nationalsozialistengesetz),
I. Hauptstück: Dritte Verbotsgesetznovelle
Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend
"Illegale"
§ 8 VG
("Registrierungsbetrug")
§ 11 VG
(Qualifizierte "Illegalität")
§ 12 VG
(Unterstützung der illegalen NSDAP)
§ 27 VG
(Ausnahmebestimmungen)
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