1943 am Massenmord in Trawniki dabei – 1956 in die USA ausgewandert – 2009 nach Österreich
abge- schoben: Josias Kumpf
Zu den unterschiedlichen Strafverfolgungsmöglichkeiten in Österreich und
Deutschland
Mit Urteil des Bundesgericht des Eastern District von Wisconsin vom 10. Mai 2005 wurde die
Verleihung der US-Staatsbürgerschaft an den ehemaligen SS-Angehörigen Josias Kumpf vom 9. Mai 1964 widerrufen
und die Staatsbürgerschaftsurkunde ("certificate of naturalisation" N° 8707719) für ungültig
erklärt. Auf Grund dieses Urteils strengte das Office of Special Investigations (OSI) des amerikanischen
Justizministeriums am 1. Juni 2006 vor dem auf Grund seines Wohnsitzes zuständigen Einwanderungs- gerichtshof
("immigration court") Chicago ein Abschiebe- verfahren gegen Kumpf an.
Am 3. Januar 2007 ordnete der
Einwanderungsgerichtshof die Abschiebung nach Deutschland oder, falls Deutschland nicht bereit sein sollte, ihn
zu übernehmen, nach Österreich (das Land, von dem aus er 1956 mit Ehefrau, Tochter und 2 Söhnen in die USA einwanderte) oder Serbien (das
Land, in dem er geboren wurde) an.
Kumpfs Berufung hatte zunächst Erfolg: Am 22. Mai 2008 ordnete der Berufungssenat ("Board of Immigration
Appeals") eine Überprüfung an.
Nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel ist Kumpf nunmehr nach Österreich abgeschoben wurden. Grundlage
hierfür ist ein österreichisch-amerikanisches Übereinkommen aus dem Jahre 1956, in dem sich
Österreich zur "Rücknahme" von Personen verpflichtete, die sich die Einwanderung aus
Österreich in die USA unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hatten – im Falle Kumpfs war es
die Behauptung, in der Wehrmacht (und nicht in der SS) gedient zu haben.
Ein weiterer möglicher Grund, warum nicht die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt wurde, ihn
bevorzugt nach Deutschland abzuschieben, könnte das derzeit anhängige Abschiebeverfahren gegen einen
weit prominenteren "Trawniki-Mann" sein – Iwan Demjanjuk, dessen von der deutschen Justiz
beantragte Auslieferung an Deutschland unmittelbar bevorsteht.
Das österreichische
Justizministerium gab am 19. März 2009 bekannt, dass es die US-Behörden darauf aufmerksam gemacht hatte,
dass auf Grund der Verjährungsbestim- mungen im österreichischen Strafgesetz eine Strafverfolgung in
Österreich nicht möglich sei. Am 23. März
nahm Staats- anwalt Piotr Zając von der Hauptkommission zur Ahndung von Verbrechen am polnischen Volk / Bezirkskommission Lublin (in deren Zuständigkeitsbereich
das ehemalige SS-Ausbildungs- und Zwangsarbeitslager Trawniki fällt) zu Spekulationen über einen möglichen Auslieferungsantrag Polens
Stellung. Zając informierte, dass von Seiten seiner Behörde bezüglich der Erschießung "einer unbestimmten
Zahl" von Juden im Zwangsarbeitslager von Trawniki ermittelt werde. Dabei werde auch "die Teilnahme des ehemaligen US-Bürgers
Josias K. an der Aktion 'Erntefest' geklärt" werden. Polnische Medien (siehe GAZETA WYBORCZA vom 20. März 2009) berichteten, dass die Beweislage seitens der polnischen Behörden
für nicht ausreichend eingeschätzt werde, um Kumpf wegen der Ermordung polnischer BürgerInnen vor Gericht zu stellen.
Die Verjährung von Kapitalverbrechen jugendlicher Straftäter in Österreich und
Deutschland
Josias Kumpf, geb. am 7. April 1925 in Nova Pozova, Serbien, war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen
Tatbeteiligung an einem Massenmord (3. November 1943) 18 Jahre und 7 Mo- nate alt.
Sowohl nach österreichischem als auch
nach deutschem Strafrecht gilt er daher als "jugendlicher Straftäter".
Bestimmungen des österreichischen StGB: § 36 öst. StGB
Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzig- ste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle
der Androhung einer lebens- langen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheits- strafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren.
[…] [Die Strafandrohung für Mord gemäß § 75 StGB ist "Freiheits- strafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder lebenslange Frei- heitsstrafe".] § 57 öst. StGB
(1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheits- strafe bedroht sind oder die mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht.
[…]
3) Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger
Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist […].
Bestimmungen des deutschen Jugendgerichtsgesetzes und des Strafgesetzbuches: § 1 dt. JGG
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach
den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur
Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. § 3 dt. JGG
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. […] § 4 dt. JGG
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie
verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts. § 18 dt. JGG
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf
Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe
von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des
allgemeinen Strafrechts gelten nicht. […]
§ 78 dt. StGB
[…]
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungs- frist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheits- strafe bedroht sind […]
Kumpfs Tatbeteiligung und die Gesetzeslage in Österreich
und Deutschland
Josias Kumpf war an der "Aktion Erntefest", bei der am 3. und 4. November 1943 in mehreren
Lagern des Distrikts Lublin des polnischen "Generalgouvernements" rund 42.000 Jüdinnen und
Juden ermordet wurden, beteiligt. Er war, gemeinsam mit anderen "volksdeutschen" SS-Angehörigen,
für so genannte "Absperrungs-" oder "Sicherungsmaß- nahmen" eingeteilt, und zwar im
SS-Ausbildungslager Trawniki, wo die "Aktion Erntefest" am 3. November durch- geführt wurde (die Anzahl
der in Trawniki an diesem Tag Ermordeten wird zwischen 8.000 und 10.000 geschätzt, das war die zweithöchste
Zahl nach Lublin Majdanek, wo an diesem Tag 18.000 Personen ermordet wurden).
Wie Rita M. Glavin, Geschäftsführende Abteilungsleiterin der
Strafrechtsektion im amerikanischen Justizministerium (in der auch das Office of
Office of Special Investigations angesiedelt ist), bekannt gab, habe Kumpf vor Gericht eingestanden, dass seine Aufgabe
am 3. November 1943 darin bestand, Wache zu stehen – mit dem Befehl, jeden zu erschießen, der dem Massaker
zu entkommen versuchte. Dass Kumpf als Wach-Organ tatsächlich geschossen hat, wird ihm nicht vorgeworfen und
wäre wohl auch nicht beweisbar. Allerdings habe er, so die Vertreterin des US-Justizministeriums, selbst ausgesagt,
dass er aufgepasst habe, dass diejenigen, die noch nicht ganz tot waren oder noch zuckten ("halfway alive" or "convulsing") nicht aus der Grube kletterten.
Bestimmungen des österreichischen StGB: § 12 öst. StGB
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. § 13 öst. StGB
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen. § 75 öst. StGB
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Bestimmungen des deutschen StGB: § 25 dt. StGB
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft
(Mittäter). § 27 dt. StGB
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Straf- drohung für den Täter.
Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 29 dt. StGB
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. § 211 dt. StGB
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. § 212 dt. StGB
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Bestimmungen des deutschen Militärstrafgesetzbuches zur Tatzeit: § 47 dt. MStG
(1) Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt,
so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen
die Strafe des Teilnehmers
1. wenn er den erteilten Befehl überschritten hat oder
2. wenn ihm bekannt gewesen ist, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte.
(2) Ist die Schuld des Untergebenen gering, so kann von seiner Bestrafung abgesehen werden.
Schlussfolgerung
Anklage kann in einer Strafsache nur erhoben werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung
als wahrscheinlich einschätzt. Entscheidend hierfür ist nicht die Abscheulichkeit eines Verbrechens,
sondern die Gesetzeslage im jeweiligen Staat. Im Fall Kumpf sind hierfür zwei Fakten entscheidend: Erstens das
Alter des mutmaßlichen Täters zum Zeitpunkt der Tat und zweitens die Tatsache, dass die Straftat nicht aus eigenem Antrieb, sondern im Rahmen eines militärisch organisierten Verbandes erfolgte und Kumpf dabei keine eigenhändige Tötung begangen haben dürfte.
Da Kumpf zur Tatzeit jugendlich war, ist seine Strafverfol- gung in Österreich ausgeschlossen;
die Strafverfolgung wäre allenfalls in Deutschland – vor einer Jugendstrafkammer – möglich
(Maximalstrafe: 10 Jahre Jugendstrafe). Voraussetzung für ein mögliches Auslieferungsbegehren der deutschen
an die österreichische Justiz wäre, dass Kumpfs Straftat von der deutschen Strafverfolgungsbehörde
als "organschaftliches Handeln" im Dienste des Dritten Reiches gewertet wird, d.h. dass – obwohl
weder er selbst noch die Opfer der Mordaktion, an der er sich beteiligte, Deutsche waren, und auch der Tatort sich
außerhalb Deutschlands befand – eine Zuständigkeit der deutschen Justiz trotzdem besteht, weil er
zum Zeitpunkt seiner Tat als Organ des deutschen Staates (nämlich als SS-Angehöriger) handelte.
Nach österreichischem Strafrecht sind die Massenmorde der "Aktion Erntefest" eindeutig
als "Mord" zu klassifizieren, nach deutschem Strafrecht könnten sie u.U. vom Gericht als
"Totschlag" gewertet werden. Zwar steht wohl außer Zweifel, dass es sich bei der Tötung mehrere
Tausend Menschen um einen "besonders schweren Fall" gemäß § 212 Abs. 2 handelt, womit die
Strafdrohung dieselbe ist, nämlich lebenslange Freiheitsstrafe. Da aber nur Mord gemäß § 211 des
deutschen Strafgesetzbuches von der Verjährung ausgeschlossen ist, während alle übrigen mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten nach dreißig Jahren verjähren, wäre auch vor einem deutschen Gericht
eine Verurteilung Kumpfs fraglich, weshalb ihn die Staatsanwalt- schaft außer Verfolgung setzen könnte, ohne
Anklage zu erheben. In zahlreichen
ähnlich gelagerten Fällen entschieden deutsche Gerichte auf die Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2
Militärstrafgesetzbuch ("Handeln auf Befehl" als Strafaufschließungsgrund).
W. R. Garscha
Stand:
27.3.2009
Familie Kumpf auf der Passa- gierliste Bremer- haven - New York (25. Mai 1956)
"A Nazi's Day of Judgment"
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Reportage von Richard A. Serrano in der "Los Angeles Times" (12. Juli 2005) über das Massaker von Trawniki am 3. November 1943 und die Rolle von Josias Kumpf ACHTUNG: Der Beitrag ist - von Werbe- einschaltungen unterbrochen - 3 Seiten lang!
"Wisconsin Man Who Participated in 1943 Massacre of 8,000 Jews Is Deported to Austria" anklicken!
Text der Presse- erklärung des
US Department of Justice (19. März 2009)