Isabel Richter, Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis
im Nationalsozialismus. Männer und Frauen vor dem Volksgerichtshof 1934
- 1945. Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft, hrsg. v.
Heide Gerstenberger u. Hans-Günter Thien, Band 19, Münster 2001
Eine Diskussion über das Buch und die darin aufgeworfenen
Fragen zwischen Claudia Kuretsidis-Haider und Wolfgang Form
Sowohl in West- als auch in Ostdeutschland wurden zu den verschiedenen
Aspekten der Tätigkeit des Volksgerichtshofes VGH bereits zahlreiche
Arbeiten veröffentlicht. <Anm. 1> Im Jahr 2000
hat die Historikerin Isabel Richter beim Fachbereich Kommunikations- und Geschichtswissenschaften
der TU Berlin eine Dissertation mit dem Titel „Hochverratsprozesse als
Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus“ vorgelegt und dabei die frühen
Prozesse des Volksgerichtshofes in den Jahren 1934 bis 1939 einer Untersuchung
unterzogen. Diese Dissertation ist nunmehr als Publikation erschienen. Quellengrundlage
sind v. a. Akten des Bundesarchivs Berlin (Volksgerichtshof, Oberreichsanwalt
beim Volksgerichtshof, Reichsjustizministerium), aus Archivbeständen
der DDR (ehemaliges Parteiarchiv der SED) sowie des „Zentrums für
die Aufbewahrung historisch dokumentarischer Sammlungen“ in Moskau.
Isabel Richter konnte somit bisher nicht zugängiges Aktenmaterial einsehen,
das sie dazu nutzte, verschiedene Forschungsansätze miteinander zu verknüpfen,
um dadurch die nationalsozialistische Strukturierung von Herrschafts- und
Gewaltverhältnissen am Beispiel der Tätigkeit des VGH aufzuzeigen.
Um aus der Fülle an Strafgerichtsakten des VGH ein repräsentatives
Sample für die Analyse zur Verfügung zu haben, bediente sich Isabel
Richter der am Institut für Kriminalwissenschaften der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster im Rahmen eines von Klaus Marxen geleiteten
Forschungsprojekts 1989 bis 1993 erstellten Vollerhebung aller Verfahren des
Volksgerichtshofes. Im Zuge dieses Forschungsprojekts konnten 92,5 % aller
Verfahren vor dem VGH und 90 % sämtlicher vom VGH verurteilten Personen
recherchiert werden. Für den von Isabel Richter ausgewählten Untersuchungszeitraum
von 1934 bis 1939 wurden 258 Hochverratsprozesse ermittelt, deren Verfahrensakten
zur Gänze überliefert sind. 50 Verfahren davon (das sind ca. 20
%) wählte die Autorin aus, wobei sowohl Gruppen als auch Einzelangeklagte
berücksichtigt wurden. Die Aussagekraft der Quellen, von Isabel Richter
anhand deren Ausführlichkeit beurteilt, damit also die Fülle an
relevanten Informationen, waren Grundlage der Auswahl.
Die Arbeit schließt in mehrfacher Hinsicht Lücken in der Erforschung
der Geschichte des nationalsozialistischen Volksgerichtshofes als Vollstrecker
der pervertierten „Rechtsauffassung“ des NS-Regimes und nimmt
Bezug auf die in Deutschland von unterschiedlichen Ansätzen geprägte
Debatte zur „Vergangenheitsbewältigung“. Während - wie
die Autorin ausführt - in der Bundesrepublik einerseits ein Identifikationsbogen
zur Weimarer Republik gezogen wurde und andererseits durch Elitenkontinuität
eine grundlegende justizielle Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen
unterblieb, begründete die DDR ihre Identität auf der Geschichte
des politischen kommunistischen Widerstandes.
Standen in der Nachkriegsöffentlichkeit der Bundesrepublik zumeist die
Prozesse aus jener Phase im Mittelpunkt des Diskurses, als der VGH als „Gericht
im totalen Krieg“ agierte und von Angeklagten mit einem hohen Sozialstatus
geprägt wurde (genannt seien hier beispielsweise Persönlichkeiten
aus Militär, Wirtschaft und Politik, die im Zuge des 20. Juli 1944 zur
Verantwortung gezogen wurden, oder die Studentinnen und Studenten der Widerstandsgruppe
„Weiße Rose“), so konnte Isabel Richter in ihrer Arbeit
nachweisen, dass der Großteil der frühen Verfahren vor dem VGH
gegen „kleine Leute“ geführt wurde, die zum überwiegenden
Teil dem sozialistischen bzw. kommunistischen Widerstand zuzurechnen waren.
Damit stellt diese Untersuchung einen wertvollen Beitrag zum Forschungsfeld
„Widerstand und Verfolgung“ in Deutschland dar, beschränkten
sich doch diesbezügliche Forschungen in der Bundesrepublik lange Jahre
zumeist auf die Darstellung des militärischen, des bürgerlich-konservativen
sowie des religiösen Widerstandes, wobei nur der „Roten Kapelle“
als Synonym für den „linken Widerstand“ größere
Aufmerksamkeit geschenkt wurde. So stellte etwa der Leiter der „Gedenkstätte
Deutscher Widerstand“ Peter Steinbach fest, dass die „Auflehnung“
der Kommunistinnen und Kommunisten „keine Zukunft“ hatte und der
sozialdemokratische Widerstand „von Anbeginn ohne Macht und Zugriffsmöglichkeit“
war. <Anm. 2> Ansonsten konzentrierte sich Steinbach
in seinem Beitrag vor allem auf verschiedene Formen des evangelischen und
katholischen Widerstandes, des Widerstandes aus der Tradition des Bürgertums
sowie des militärischen Widerstandes. Erst in den letzten Jahren fand
der kommunistische Widerstand auch verstärkt Berücksichtigung in
der bundesdeutschen Forschungslandschaft, wie etwa in der 1999 erschienenen
Arbeit von Marion Detjen über Widerstand und Verfolgung in München.
<Anm. 3>
Hauptanliegen von Isabel Richter war es allerdings, Hochverratsprozesse des
VGH historisch zu untersuchen, um Aussagen über die Verfolgungs- und
Herrschaftspraxis des NS-Staates treffen zu können. Sie war dabei geleitet
von der Erkenntnis, dass zu einer seriösen wissenschaftlichen Analyse
von Strafakten die Kenntnis des gesamten Gerichtsakts nötig ist und nicht
eine Vorgangsweise gewählt werden kann, bei der quasi wie in einem Steinbruch
- dem eigenen Erkenntnisinteresse untergeordnet - willkürlich Dokumente
aus dem Akt zitiert werden. <Anm. 4>
Vor dem Hintergrund alltags- und geschlechterspezifischer Perspektiven stellt
Isabel Richter die nationalsozialistische Herrschaftspraxis im gesellschaftlichen
Kräftefeld der im Zuge der Verfahren agierenden Akteurinnen und Akteure
mit ihren unterschiedlichen Handlungsressourcen dar. Sie folgt den Stationen
von Hochverratsverfahren des VGH von der Anzeige über die Vorerhebungen
zur Anklageschrift bis zu den Urteilen und den Begnadigungsverfahren, wobei
sie neben den angeklagten Männern und Frauen (in den 50 Hochverratsverfahren
des der Arbeit zugrunde liegenden Samples wurden Urteile gegen 39 Frauen und
120 Männer gefällt) auch Gutachter, Angehörige des Justizapparates
(also Richter und Staatsanwälte), Rechtsanwälte bis hin zu Zuschauerinnen
und Zuschauer sowie Angehörige in ihre Untersuchungen mit einbezog. Die
Fragestellung einer geschlechtsspezifischen Kontextualisierung der Verfahrenspraxis
bedeutet somit auch einen wertvollen Beitrag zur Geschlechtergeschichte.
Isabel Richter schreibt zu ihrem Erkenntnisinteresse: „Rechtsprechung
als Herrschaftspraxis gewährt Einsichten in ein Macht durchsetztes Feld,
in dem Akteure und Akteurinnen der Hochverratsverfahren in Beziehung standen
und Herrschaft begründet, ausgeübt und manchmal fundamental in Frage
gestellt wird. Die Handelnden gelangen dabei nicht als autonome Subjekte und
quasi ‚von außen‘ in diese Handlungen hinein. Die Gerichtsverhandlungen
sind vielmehr Ergebnisse sozialer Prozesse, die die Akteurinnen und Akteure
vorangetrieben und auf unterschiedliche Weise getragen haben. Sie haben eine
Geschichte und historische Gegenwart, die die Hochverratsprozesse als ein
soziales Kraftfeld prägen.“ (S. 84)
Die Autorin kommt in ihrer Arbeit zum Schluss, dass für den männlich
dominierten NS-Staat mit seinem verlängerten Arm, der - männlich
dominierten - NS-Justiz, Geschlechterverhältnisse von untergeordneter
Bedeutung waren. Im Vordergrund stand bei der Beurteilung von politisch handelnden
Personen ein Freund-Feind-Schema, in dem jene, die in der als „Männerbund
soldatischer Kameraden“ definierten „Volksgemeinschaft“
keinen Platz hatten, weil sie „Staatsfeinde“ waren. In diesem
Zuordnungsschema gab es keine Geschlechterdifferenzierung, oder wie Isabel
Richter schreibt: „Das Andere hat kein Geschlecht.“ (S. 190) Diese
„Gleichbehandlung“ bedeutete allerdings keine „Geschlechtsneutralität“
der Rechtsprechung, sondern es gehen aus den Prozessen sehr wohl Differenzen
innerhalb der Geschlechterverhältnisse hervor, wenn beispielsweise Männer
als Familienerhalter oder als politisch aktiv Handelnde definiert, Frauen
hingegen als friedliebende und eher emotional Agierende angesehen und ihre
politischen Aktivitäten oft als „Liebesdienst“ dem Partner
gegenüber bezeichnet wurden. Wesentlicher in der nationalsozialistischen
Herrschafts- und Verfolgungspraxis waren aber Ausgrenzungsmechanismen und
die Festlegung volksgemeinschaftlicher Konformität. Ergebnis der Verfahrensanalyse
von Isabel Richter war daher, dass diesbezüglich die Differenz innerhalb
der Geschlechter als größer anzusehen ist als zwischen den Männern
und Frauen einer stigmatisierten und verfolgten Gruppe. (S. 194) Die Autorin
warnt allerdings davor, Gleichbehandlung im Unrecht mit Geschlechterneutralität
zu verwechseln.
Durch einen enormen Arbeitsaufwand, den die ganzheitliche Analyse von 50 Strafakten
mit sich bringt, ist es Isabel Richter gelungen - leider in nicht immer einfach
zu lesender Sprache -, in mehrerer Hinsicht Forschungslücken der Geschichte
des VGH zu schließen. Sie leistet damit einen wertvollen Beitrag sowohl
zur Aufarbeitung der Beteiligung des Justizapparates am NS-Regime, somit zur
deutschen Rechtsgeschichte, als auch zur Widerstandsforschung, sowie ganz
wesentlich zu den Gender-Studies.
In Österreich hingegen war der VGH bis vor kurzem kaum - weder in empirischer
noch in analytischer Hinsicht - Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung.
Mit der Präsentation der Ergebnisse eines vom Dokumentationsarchiv des
österreichischen Widerstandes Wien (DÖW) in Kooperation mit der
Philipps-Universität Marburg/Lahn (Hessen) durchgeführten Forschungsprojektes
mit dem Titel „Hochverrat, Landesverrat, Wehrkraftzersetzung - Politische
NS-Strafjustiz in Österreich und Deutschland“ können in zwei
Jahren jedoch auch hier einige Forschungslücken geschlossen werden. (Siehe
dazu den untenstehenden Beitrag von Wolfgang Form in dieser Zeitschrift.)<Anm.
5>
Die von Isabel Richter gewählte methodische Herangehensweise an Gerichtsakten
kann Anregung sein für ähnliche Arbeiten im Bereich der Justizgeschichte.
2.
Beitrag von Wolfgang Form:
Politisches NS-Strafrecht und frauenspezifische Strafverfolgung bis 1939
Seit 1998 bzw. 2000 werden in zwei parallel arbeitenden Forschungsprojekten
am Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands und der Uni
Marburg/Lahn politische NS-Prozesse bearbeitet. <Anm. 6>
Eine der zentralen Fragestellungen beschäftigt sich mit politischer Strafjustiz
und Frauen als „Täterinnen“. Die konkrete Strafpraxis soll
hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Elemente der Verfolgungspraxis sowohl
bezüglich einer unterschiedlichen Delikthäufigkeit bei Frauen und
Männern als auch möglicherweise hinsichtlich einer divergierenden
Strafzumessung und deren Interpretation untersucht werden. Die vermuteten
Differenzierungen können zum einen in einer besonderen Einbeziehung -
oder auch Nichteinbeziehung - von Frauen in Widerstandsstrukturen begründet
sein, die mit Bildern der Frauenrolle (auch in den Widerstandsgruppen selbst)
verwoben ist. Zum anderen wird bei der Beurteilung der Strafrechtspraxis auf
das Frauenbild der Richter und Staatsanwälte rekurriert werden müssen.
Isabel Richter geht in ihrer kürzlich erschienenen Arbeit zum Volksgerichtshof
(Zeitraum 1934 - 1939) von einer gegenteiligen Annahme aus:
„Mit der Hypothese einer nationalsozialistischen Politik
der Geschlechterdifferenz kann man weder die Geschichte der Opfer noch der
Täter/innen angemessen analysieren.“ <Anm.
7>
Als den maßgeblichen Beleg hierfür wird auf Verfahren
im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses hingewiesen.
An verschiedenen Stellen kommt Richter zum Ergebnis, dass Männer und
Frauen gleichermaßen gerichtlich verfolgt wurden. <Anm.
8> Zentrale Aussagen sind: „Außerhalb der nationalsozialistischen
‚Volksgemeinschaft‘ sind Geschlechterpolaritäten aufgehoben“
(S. 143) oder „das Andere hat kein Geschlecht“ (S. 160). Auf einem
hohen Abstraktionsniveau mögen die Aussagen, als prägnante Stellungnahme
und überspitzt formuliert, ihre Bewandtnis haben. Zu fragen ist allerdings,
ob dies für das konkrete Geschehen - womit auch das dienstliche Tun von
Richtern und Staatsanwälten gemeint ist - ebenfalls gilt. Zudem muss
thematisiert werden, wie es überhaupt zum angesprochenen Ausschluss aus
der Volksgemeinschaft kam. Hier erlangen vielfältige Wirkungszusammenhänge
Evidenz, denn es sind eben diese Wege und Hintergründe, die den Ausschlag
für Stigmatisierung bzw. Etikettierung im Sinne eines Feindstrafrechts
ergaben.
Zur Bewertung des politischen NS-Strafrechts müssen, neben den normativen
Entwicklungen im Strafrecht selbst, die justiz-institutionellen Abläufe
Beachtung finden. Hier spielten in erster Linie die Anklagebehörden eine
entscheidende Rolle. Dies mag aus heutiger Sicht verwundern, aber gerade dieser
Umstand war es, der dem NS-Strafrecht seine Besonderheit verlieh. Vom „Eintritt“
in die Mühlen der politischen Justiz bis zur Hauptverhandlung durchliefen
politische Strafsachen mehrfach Schaltstellen, bei denen Entscheidungen für
den weiteren Verlauf getroffen wurden. Da im weiten Umfang der gesetzliche
Richter durch die Einführung von Wahlzuständigkeiten und direkten
ministeriellen Anweisungen, z. B. wie welche Handlungen anklagestrategisch
zu bewerten sind, abgeschafft war, wurden Verfolgungsbegehren offensiv gesteuert.
Am Zustandekommen eines sondergerichtlichen Verfahrens konnten beispielsweise
mehrere Behörden beteiligt sein. Der Oberstaatsanwalt in Ried berichtete
seinem Kollegen in Linz, der auch Ankläger vor dem dortigen Sondergericht
war, eine politische Strafsache zur weiteren Bearbeitung, denn er selbst war
in allen nachfolgend beschriebenen Zusammenhängen nicht mehr zuständig.
In Linz entschied die Staatsanwaltschaft, dass es sich um einen Fall für
den Volksgerichtshof in Berlin handelte. In der Bejahung der Annahme überwies
die Oberreichsanwaltschaft die Causa, da eine Tat von minderer Bedeutung,
dem Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Wien zur weiteren Entscheidung.
Der wiederum bewertete den ihm zugeleiteten Sachverhalt abermals und kam zum
Schluss, dass es sich nicht um eine in seine Zuständigkeit gehörende
Strafsache handele - in der Regel, weil er keinen Vorsatz (innerer Straftatbestand)
ausmachen konnte -, und gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft beim Sondergericht
Linz zurück, wo schließlich Anklage wegen eines Vergehen gegen
das Heimtückegesetz erhoben wurde. Zu bemerken ist, dass je nach regionalem
und politischem Hintergrund und zu unterschiedlichen Zeiten ein und die selbe
Handlung entweder als Beleidigung bereits vom Amtsgericht Ried verhandelt
oder in der nächsten Station als Heimtückevergehen bearbeitet, vor
dem Volksgerichtshof als Wehrkraftzersetzung angesehen oder in Wien vom politischen
Senat des Oberlandesgerichts als kommunistische Mundpropaganda behandelt werden
konnte.
Damit ist aber nur auf einen Ausschnitt der politischen Verbrechensbekämpfung
hingewiesen. Polizei, Wehrmacht sowie NSDAP und deren Gliederungen verfügten
über Entscheidungswege, deren Aufgabe u. a. das Erkennen und die Behandlung
von staatsgefährdendem Verhalten war. Insgesamt also ein gewaltiges Netzwerk,
mit dessen Funktionieren individuelles Handeln unabdingbar verknüpft
war, was wiederum nicht losgelöst von Vorurteilen, Ressentiments und
alltäglichem Rassismus betrachtet werden kann. Dazu gehörte auch
das Frauenbild der Zeit. Wenn nicht das „Anderssein“ an sich geschlechtsspezifisch
gewesen sein muss, dann war es, wie noch zu zeigen sein wird, der Ausgrenzungsprozess
mit allen seinen Facetten sehr wohl. Alleine um diesen kann es in der hier
diskutierten Frage im Grunde gehen.
Die noch nicht zur Gänze abgeschlossenen Arbeiten zur politischen NS-Justiz
in Österreich und Hessen zeigen schon jetzt ein vielschichtiges Bild,
das nicht nur durch die unterschiedliche Erhebungsdichte und Methodik sowie
regionale Besonderheiten bedingt sein kann. Im Gegensatz zur Studie von Richter
werden alle vorhandenen politischen Strafsachen über die gesamte NS-Zeit
hinweg ausgewertet. Darunter fallen auch Prozesse wegen Landesverrats, die
von Richter nicht bearbeitet wurden und unbedingt zum Gesamtbild des Volksgerichtshofs
zählen - auch bis zum 31. August 1939. Als Parallelebene zum höchsten
politischen Gericht des NS-Regimes werden Verfahren der Oberlandesgerichte
in politischen Strafsachen untersucht, die vor allem vor dem 2. Weltkrieg
die Mehrheit aller Verfahren gegen Staatsfeinde jeglicher Couleur ausmachten.
Der wohl gewichtigste Unterschied zum Ansatz von Richter liegt in der Auswahl
der bearbeiteten Verfahrensteile. Zur Auswertung gelangt die Gesamtheit aller
Anklageschriften und Urteile, als Elemente des gerichtlichen Abschlusses eines
politischen Strafprozesses. Die Fokussierung umfasst somit nur einen Teil
der Akteure der politischen Verbrechensbekämpfung, vom Ausgangspunkt
der Ermittlungen bis hin zum Strafvollzug und möglicher „Nachhaft“<Anm.
9>. Für die weiteren Ausführungen werden im Folgenden ausschließlich
Verfahren bis 1939 herangezogen.
Dass die beiden Dokumentationsgebiete im hier behandelten Untersuchungszeitraum
sehr unterschiedlich betroffen waren, braucht nicht näher begründet
zu werden. In Österreich griff das deutsche politische Strafrecht erst
ab dem 1. Juli 1938. Bis Ende 1939 standen mindestens 287 Personen in 142
politischen Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Wien; darunter befanden
sich 12 (4,2 %) Frauen und 275 Männer. Während der gesamten NS-Zeit
verurteilte das Gericht 645 Frauen, was einem Anteil von 15,8 % entspricht
(4.093 Angeklagte insgesamt). Wir behandeln damit einen Zeitraum, der einen
eindeutig geringeren Frauenanteil aufwies.<Anm. 10>
Der Volksgerichtshof entschied gegen 70 (39 Verfahren mit Bezug zu Österreich).
Im Verhältnis zum Oberlandesgericht Wien kamen erheblich mehr Frauen,
nämlich 15,7 % oder 11 Angeklagte, vor das höchste politische Gericht.
Vor dem Hintergrund der oben skizzierten staatsanwaltlichen Entscheidungsprozesse
kann dies ein Hinweis darauf sein, dass es sich bei der Verwicklung von Frauen
in politische Strafsachen (zumindest bis Ende 1939), aus dem Blickwinkel des
NS-Regimes, um schwere Fälle gehandelt haben muss, da der Volksgerichtshof
im Verhältnis mehr als dreieinhalb mal häufiger angerufen wurde
als das Oberlandesgericht Wien. Der Schaltstelle Oberreichsanwaltschaft kam
hier die zentrale Rolle zu. Dieses Ergebnis sei als Merkpunkt registriert
und wird später noch einmal aufgegriffen.
Für das andere Untersuchungsgebiet (in etwa das heutige Bundesland Hessen)
kann bereits auf detailliertere Auswertungen rekurriert werden. Hier arbeiteten
bis Ende 1936 zwei politische Senate: Darmstadt und Kassel.<Anm.
11> Für Darmstadt konnten 570 Personen ermittelt werden, die ausnahmslos
wegen Vorbereitung zum Hochverrat vor Gericht standen - darunter waren 24
Frauen (4,2 %). Dies entspricht exakt dem für das Oberlandesgericht Wien
ermittelten Anteil. Eine offensichtlich andere Rechtsprechungspraxis lässt
sich für das Oberlandesgericht Kassel ermitteln. 8,9 % aller Angeklagten
waren Frauen (213 von 2.399); ein mehr als zweimal höherer Wert. Ein
spezifischer Erklärungsansatz hierfür fehlt zur Zeit noch. Wird
der Fokus auf die Wohnorte gelegt, erhellt sich das Bild etwas: 54 % der angeklagten
Frauen wohnten in Frankfurt/M., insgesamt 115 (für den Großraum
Frankfurt/M. = 126), weitere 26 (12,2 %) in Kassel und ebenso viele lebten
in den angrenzenden Regierungsbezirken Erfurt, Göttingen und Koblenz.
Für Männer errechnen sich andere Werte: in Frankfurt/M. wohnte knapp
ein Drittel aller Angeklagten. Das Übergewicht von Frauen in Frankfurt/M.
deutet auf eine Sonderstellung im hier angesprochenen Zusammenhang hin. Die
Stadt Frankfurt am Main war nicht nur bekannt für ihre starke linke Opposition,
sondern insgesamt herrschte ein aufgeklärtes, emanzipatorisches und weltoffenes
Klima. 84 Frauen sympathisierten mit oder arbeiteten in kommunistischen Organisationen.
Der Volksgerichtshof verhandelte von 1934 bis 1939 über 119 Angeklagte
aus Hessen (Wohn- oder Tatort im Dokumentationsgebiet). Auffallend ist die
geringe Beteiligung von Frauen (9 = 7,6 %). Ihr Anteil liegt damit unter dem
des Oberlandesgerichts Kassel. Im Vergleich zu Österreich erschließt
sich ein umgekehrtes Gesamtbild. Offenbar bewertete die Oberreichsanwaltschaft
das inkriminierte Tun von Frauen in Österreich anders als in einem Teil
des so genannten „Altreichs“. Dieses Ergebnis spannt den Bogen
zu einem anderen Themenkomplex, der aber für die Frage nach Gleich- oder
Ungleichbehandlung von Frauen ebenfalls Relevanz besitzt: Okkupations- versus
Reichsgerichtsbarkeit.<Anm. 12> Zur Zeit liegen
keine Forschungen vor, die andere Teile Deutschlands bzw. die besetzten Gebiete
in einer hinreichenden Dichte untersuchen. Es existieren jedoch deutliche
Hinweise, dass z. B. die gerichtliche Verfolgung von TschechInnen ebenfalls
eine spezifische gewesen sein muss - 80 % aller vor den Volksgerichtshof gebrachten
Ausländer (31 % aller Angeklagten) besaßen die tschechische Nationalität.<Anm.
13> Wie viel Frauen sich darunter befanden, ist bisher nicht bekannt.
Als vorläufiges Fazit kann festgehalten werden, dass einerseits keine
generelle, für den gesamten Einflussbereich des NS-Regimes gültige
Strafverfolgungspraxis in politischen Verfahren zu belegen ist. Daraus folgen
zum anderen territorial determinierte geschlechterspezifische Verfolgungsstrukturen,
deren Erforschung noch weitgehend aussteht. Drittens kann als gegeben vorausgesetzt
werden, dass mit Beginn des Krieges neue, vorher nicht vorhandene Faktoren
zum Gesamtkomplex der politischen Verbrechensbekämpfung hinzukamen, die
zu dessen konzeptioneller Neufassung beitrugen - ein Aspekt, der hier aufgrund
der zeitlichen Beschränkung (bis 1939) nicht ausgeführt werden konnte.
Soweit die Zahlenwelt. Ob und wie sich eine Geschlechterdifferenz in den Urteilen
selbst widerspiegelt, zeigen die nachfolgenden Ausführungen exemplarisch.
In Anbetracht dessen, dass Frauen in wesentlich geringerem Maße in politischen
Verfahren angeklagt waren, kommt ein(e) Betrachter/in nicht umhin, diesen
Fakt als solchen erst einmal zu respektieren, ohne aber im gleichen Gedankenschritt
eine bewertende Schlussfolgerung zu ziehen. Vorab sei jedoch noch ein weiterer
Punkt erwähnt, der sich nur mittelbar auf die politische Justiz auswirkte.
Vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten Verfahrenswegs muss zusätzlich
beachtet werden, dass die geringere „Delikthäufigkeit“ von
Frauen an politischen Strafsachen auch (jedoch nicht ausschließlich)
in einer geschlechterspezifischen Bewertung von staatsfeindlichem Handeln
durch das NS-Regime selbst lag. Auf gleiches Handeln wurde vom Staat verschieden
reagiert. Bereits auf unterster Ebene von politischer Verbrechensbekämpfung
konnte die mentale Schere auseinander gehen und im Hinblick auf Frauen Anzeigen
aus der Bevölkerung geschlechterspezifisch aufnehmen, was zur Folge haben
konnte, dass ein gerichtlicher Weg überhaupt wegfiel und es z. B. bei
einer polizeilichen Verwarnung blieb. Entsprechendes kann bei jeder weiteren
verfahrensrelevanten polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidung
geschehen sein.
Was letztlich vor Gericht kam, spiegelte nicht den gesamten Widerstandswillen
aller Akteure im Kampf gegen das NS-Regime wider. Wer (wann und weshalb) als
Staatsfeind belangt wurde, unterlag auch Rollenbildern, wie das folgende Zitat
belegt:
„Nicht dagegen vermochte der Senat bei diesen Angeklagten
die weitere Frage zu bejahen, ob sie durch ihr Tun ein hochverräterisches
Unternehmen vorbereitet haben. Objektiv erfüllt ihr Tun, wie [es] keiner
weiteren Ausführung bedarf, zwar die Voraussetzungen der Vorbereitung
eines hochverräterischen Unternehmens, indem es die Ziele der illegalen
SPD förderte. Subjektiv ist aber diesen Angeklagten die hochverräterische
Zielsetzung nicht nachzuweisen. Alle verurteilten Angeklagten sind Frauen.
[...] Keiner der angeklagten Frauen kann man es nach ihrem Vorleben wie
nach dem nicht ungünstigen Eindruck, den sie durchweg machen, ohne
weiteres zutrauen, dass sie bei ihrer Teilnahme an den Veranstaltungen der
SAJ nach der Machtübernahme etwa daran gedacht hätten, dass nach
Ende ihres weiteren Verbleibs in der SAJ der gewaltsame Umsturz des Reiches
stehe und dass sie diesen mit förderten [...].“ <Anm.
14>
Frauen wird vom Gericht somit ein geringeres Maß an politischem
Bewusstsein unterstellt. Noch deutlicher wird die Bewertung von Handlungen
durch die Richter im folgenden Urteilsauszug, dem anschließend der Fall
eines Mannes zum Vergleich gegenübergestellt wird:
„Frau Ohler ist im Winter 1932 der KPD beigetreten und
hat noch Beiträge bis Weihnachten 1933 bezahlt. Sie behauptet, sie
habe von ihr angeforderte Beiträge ohne etwas zu denken weiterbezahlt
und auf gar keinen Fall den Willen und das Bewusstsein gehabt, die KPD in
ihren hochverräterischen Zielen zu unterstützen. Diese Angabe
der Angeklagten Ohler ist nach dem Eindruck ihres persönlichen Auftretens
in der Hauptverhandlung nicht unglaubwürdig.“<Anm.
15>
„Anders liegt die Sache bei Ruckes. Er hat zugegeben,
dass er regelmäßig an Steinbach Beiträge bezahlt hat [...].
Schon aus dieser Maßgabe muss geschlossen werden, dass Ruckes durch
seine Geldzahlungen bei der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhangs
der kommunistischen Partei bewusst und gewollt mitgewirkt hat [...].“<Anm.
16>
Insbesondere das erste Zitat legt die These nahe, dass eindeutig
antifaschistische Handlungen, in Verneinung des inneren Tatbestands (Vorsatz),
von Richtern - oder von Männern in anderen Behörden wie Polizei,
Staatsanwaltschaft oder in Ministerien - nicht als solche bewertet wurden.
Im angegebenen Fall verurteilte das Oberlandesgericht Kassel die Frauen zu
Gefängnisstrafen zwischen sechs und 15 Monaten, aber nicht wegen Vorbereitung
zum Hochverrat, sondern nach dem Parteiengesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl. I
S. 479). Der Fall der vom Oberlandesgericht Wien angeklagten Maria Kavsek
zeigt eine weitere Variante geschlechtsspezifischer Bewertung. Ihr Mann hörte
oft mit Freunden und Kollegen in ihrem Beisein Radio Moskau. Sie wurde jedoch
freigesprochen, weil ihr, als einzige in der „Abhörgemeinschaft“,
kein politisches Motiv unterstellt wurde, da sie „mit Hausarbeit sehr
stark in Anspruch genommen war“<Anm. 17>.
Hausarbeit und Politik befanden die Richter als nicht vereinbar.
In unterschiedlicher Deutlichkeit belegen eine ganze Reihe weiterer
Verfahren die angesprochenen Tendenzen. Sie spiegeln sich auch im angewandten
Strafmaß wider. In Darmstadt (1933 - 1936) lagen die Gefängnisstrafen
der Frauen mit durchschnittlich 13,75 Monaten mehr als zwei Monate unter denen
der Männer (16 Monate). Für das Oberlandesgericht Wien ergeben sich
ähnliche Werte: Im Durchschnitt bekamen Männer 15 Monate und Frauen
12 Monate Gefängnis. Wie in anderen Zusammenhängen weicht das Oberlandesgericht
Kassel auch hier ab: Frauen erhielten im Mittel 15,5 Monate und Männer
16,5 Monate Gefängnis.
Ein gegenläufiges Bild zeichnen die verhängten Zuchthausstrafen
bei den Oberlandesgerichten. Für Darmstadt stellte sich heraus, dass
der Mittelwert bei Frauen (33,3 Monate) um knapp einen Monat über dem
der Männer mit 32,5 Monate lag. In Kassel wurden Frauen mit durchschnittlich
37,4 Monaten Zuchthaus belegt. Das Ergebnis lag 1,5 Monate (4,2 %) über
denen der männlichen Verurteilten. Das Oberlandesgericht Wien richtete
bis 1939 insgesamt milder: durchschnittlich ergeben sich 25,5 Monate Zuchthaus
bei Frauen und 27,5 bei Männer.
Die Urteilspraxis des Volksgerichtshofs muss anders bewertet werden als diejenige
der Oberlandesgerichte, da hier die dezidiert schweren Fälle angeklagt
wurden. Bis zum Krieg betraf dies in aller Regel (mit Ausnahme von Landesverratsverfahren)
Leitungsfunktionen von Männern in illegalen Organisationen. Die durchschnittliche
Zuchthausstrafe der weiblichen Angeklagten für Hessen lag bei 62 Monaten
und damit mehr als eineinhalb Jahre unter der für Männer (80,1 Monate).
Vergleichbare Werte mit ähnlichen Unterschieden lassen sich für
die Spruchpraxis des Volksgerichtshofs über ÖsterreicherInnen ermitteln,
allerdings mit niedrigerem Durchschnittsstrafmaß als in Hessen: Frauen
erhielten 55,2 und Männer 70,7 Monate Zuchthaus.
Es kann im hier vorgegebenen Rahmen keine nähere Differenzierung der
Ergebnisse vorgenommen werden, was insbesondere für die Arbeit des Volksgerichtshofs
notwendig wäre. Für alle Gerichte gilt jedoch, dass Frauen mit der
milderen Sanktionsform (Gefängnis) gegenüber den männlichen
Angeklagten sowie mit einer geringeren Strafen zu rechnen hatten. Bei Zuchthaus
allerdings liegen Frauen überraschend vorne oder zumindest im oberen
Bereich. Für sie lässt sich überdies das fast völlige
Fehlen des unteren Segments dieser Sanktionsform ausmachen. Als weitere geschlechtsspezifische
Ausprägung in politischen Strafsachen kann daraus folgernd festgehalten
werden: Das politische Agieren der Frau wurde (zumindest bis 1939), vor dem
Hintergrund des ihr zugeschriebenen Rollenbilds, von den Justizjuristen entweder
als weniger bedeutsam betrachtet, oder, weil sie dem vorgegebenen Schema explizit
nicht entsprachen, ihr Tun als besonders verwerflich angesehen.
Insgesamt ergibt sich ein vielschichtiges Bild geschlechterspezifischer politischer
NS-Verfolgung, das vor allem auf die der Frau zugesprochenen gesellschaftlichen
Stellung der Zeit gründete. Polizisten, Justizjuristen, Ministerialbeamte
und Funktionäre der NS-Organisationen sowie der NSDAP standen nicht außerhalb
konservativer bzw. völkisch-nationaler Wertevorstellungen, die Frauen
als politisch Handelnde per se weniger wahrnehmen wollten. Damit soll keine
generelle Aussage zur NS-Verfolgungspraxis getroffen werden. Andere Bereiche
staatlicher Repression weisen dezidiert unterschiedliche administrative Handlungsmuster
auf. Insbesondere rassisch determinierte Verfolgungsstrukturen und ein damit
verbundenes Feindbild erzeugten solch gravierende Interferenzen, dass tradierte
Vorstellungen (Frauenrolle) in den Hintergrund traten oder gänzlich verschwanden.
Wolfgang Form ist Dipl.-Politologe am Institut für Kriminalwissenschaft
der Universität Marburg
Anmerkungen
<Anm. 1>
Siehe beispielsweise: Widerstand als „Hochverrat“ 1934 - 1945.
Erschließungsband zur Mikrofiche-Edition (hrsg. v. Institut für
Zeitgeschichte München). Texte und Materialien zur Zeitgeschichte, Band
7, München 1998; Holger Schlüter, Die Urteilspraxis des nationalsozialistischen
Volksgerichtshofs, Berlin 1995; Klaus Marxen, Das Volk und sein Gerichtshof.
Eine Studie zum nationalsozialistischen Volksgerichtshof, Frankfurt/Main 1994;
Birgit Rätsch, Hinter Gittern. Schriftsteller und Journalisten vor dem
Volksgerichtshof 1934 - 1945, Bonn 1992; Günther Wieland, Das war der
Volksgerichtshof. Ermittlungen, Fakten, Dokumente, Berlin-Ost 1989; Hannsjoachim
W. Koch, Volksgerichtshof. Politische Justiz im 3. Reich, München 1988;
„Im Namen des Deutschen Volkes“. Todesurteile des Volksgerichtshofes
(hrsg. v. Heinz Hillermeier), Darmstadt 1980; Walter Wagner, Der Volksgerichtshof
im nationalsozialistischen Staat, Stuttgart 1974.
<Anm. 2>
Peter Steinbach, Der deutsche Widerstand gegen den Nationalsozialismus - Voraussetzungen,
Entwicklungen, Perspektiven, in: Jahrbuch 1995 (hrsg. v. Dokumentationsarchiv
des österreichischen Widerstandes), Wien 1995, S. 89-106; S. 91 f.
<Anm. 3>
Marion Detjen, „Zum Staatsfeind ernannt“. Widerstand, Resistenz
und Verweigerung gegen das NS-Regime in München, München 1998.
<Anm. 4>
Claudia Kuretsidis-Haider, Justizakten als historische Quelle am Beispiel
der „Engerau-Prozesse“. Über einige Probleme bei der Suche
und Auswertung von Volksgerichtsakten, in: Österreichischer Zeitgeschichtetag
1995. Österreich - 50 Jahre Zweite Republik (hrsg. v. Rudolf G. Ardelt
u. Christian Gerbel), Innsbruck-Wien 1996, S. 337-344; S. 342.
<Anm. 5>
Über das Forschungsprojekt siehe auch: Wolfgang Form, Politische NS-Strafjustiz
in Österreich und Deutschland - Ein Projektbericht, in: Jahrbuch 2001
(hrsg. v. Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes), Wien
2001, S. 13-34.
<Anm. 6>
Details: DÖW Jahrbuch 2001, Wien 2002, S. 13-34.
<Anm. 7>
Isabel Richter, Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus,
Münster 2001, S. 8.
<Anm. 8>
Vgl. vor allem S. 135, 137 f., 142 f., 160, 185 ff.
<Anm. 9>
Darunter sind in erster Linie die verschiedenen Formen polizeilicher Schutzhaft
zu verstehen - Konzentrationslager, Arbeitserziehungslager, Arbeitslager,
Polizeihaft in Gefängnissen u.a.
<Anm. 10>
Auf Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Offensichtlich
ist, dass die Zuständigkeitserweiterung des Volksgerichtshofs und damit
auch der politischen Senate des Oberlandesgerichts Wien ab 1943 um Wehrkraftzersetzung
eine ausschlaggebende Rolle gespielt hatte. 1943 lag der Frauenanteil bei
20,7% und 1944 stieg er auf fast ein Drittel an.
<Anm. 11>
Ab Anfang 1937 wurde das Oberlandesgericht Kassel auch für den Bezirk
des OLG Darmstadt in Hoch- und Landesverratsangelegenheiten zuständig.