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Isabel Richter, Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus. Männer und Frauen vor dem Volksgerichtshof 1934 - 1945. Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft, hrsg. v. Heide Gerstenberger u. Hans-Günter Thien, Band 19, Münster 2001

Eine Diskussion über das Buch und die darin aufgeworfenen Fragen zwischen Claudia Kuretsidis-Haider und Wolfgang Form

1.
Rezension von Claudia Kuretsidis-Haider


Diese Rezension ist außerdem erschienen auf der Web-Site von
H-Soz-u-Kult , in der Abteilung Humanities Sozial- und Kulturgeschichte

Sowohl in West- als auch in Ostdeutschland wurden zu den verschiedenen Aspekten der Tätigkeit des Volksgerichtshofes VGH bereits zahlreiche Arbeiten veröffentlicht. <Anm. 1> Im Jahr 2000 hat die Historikerin Isabel Richter beim Fachbereich Kommunikations- und Geschichtswissenschaften der TU Berlin eine Dissertation mit dem Titel „Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus“ vorgelegt und dabei die frühen Prozesse des Volksgerichtshofes in den Jahren 1934 bis 1939 einer Untersuchung unterzogen. Diese Dissertation ist nunmehr als Publikation erschienen. Quellengrundlage sind v. a. Akten des Bundesarchivs Berlin (Volksgerichtshof, Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof, Reichsjustizministerium), aus Archivbeständen der DDR (ehemaliges Parteiarchiv der SED) sowie des „Zentrums für die Aufbewahrung historisch dokumentarischer Sammlungen“ in Moskau. Isabel Richter konnte somit bisher nicht zugängiges Aktenmaterial einsehen, das sie dazu nutzte, verschiedene Forschungsansätze miteinander zu verknüpfen, um dadurch die nationalsozialistische Strukturierung von Herrschafts- und Gewaltverhältnissen am Beispiel der Tätigkeit des VGH aufzuzeigen.
Um aus der Fülle an Strafgerichtsakten des VGH ein repräsentatives Sample für die Analyse zur Verfügung zu haben, bediente sich Isabel Richter der am Institut für Kriminalwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Rahmen eines von Klaus Marxen geleiteten Forschungsprojekts 1989 bis 1993 erstellten Vollerhebung aller Verfahren des Volksgerichtshofes. Im Zuge dieses Forschungsprojekts konnten 92,5 % aller Verfahren vor dem VGH und 90 % sämtlicher vom VGH verurteilten Personen recherchiert werden. Für den von Isabel Richter ausgewählten Untersuchungszeitraum von 1934 bis 1939 wurden 258 Hochverratsprozesse ermittelt, deren Verfahrensakten zur Gänze überliefert sind. 50 Verfahren davon (das sind ca. 20 %) wählte die Autorin aus, wobei sowohl Gruppen als auch Einzelangeklagte berücksichtigt wurden. Die Aussagekraft der Quellen, von Isabel Richter anhand deren Ausführlichkeit beurteilt, damit also die Fülle an relevanten Informationen, waren Grundlage der Auswahl.
Die Arbeit schließt in mehrfacher Hinsicht Lücken in der Erforschung der Geschichte des nationalsozialistischen Volksgerichtshofes als Vollstrecker der pervertierten „Rechtsauffassung“ des NS-Regimes und nimmt Bezug auf die in Deutschland von unterschiedlichen Ansätzen geprägte Debatte zur „Vergangenheitsbewältigung“. Während - wie die Autorin ausführt - in der Bundesrepublik einerseits ein Identifikationsbogen zur Weimarer Republik gezogen wurde und andererseits durch Elitenkontinuität eine grundlegende justizielle Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen unterblieb, begründete die DDR ihre Identität auf der Geschichte des politischen kommunistischen Widerstandes.
Standen in der Nachkriegsöffentlichkeit der Bundesrepublik zumeist die Prozesse aus jener Phase im Mittelpunkt des Diskurses, als der VGH als „Gericht im totalen Krieg“ agierte und von Angeklagten mit einem hohen Sozialstatus geprägt wurde (genannt seien hier beispielsweise Persönlichkeiten aus Militär, Wirtschaft und Politik, die im Zuge des 20. Juli 1944 zur Verantwortung gezogen wurden, oder die Studentinnen und Studenten der Widerstandsgruppe „Weiße Rose“), so konnte Isabel Richter in ihrer Arbeit nachweisen, dass der Großteil der frühen Verfahren vor dem VGH gegen „kleine Leute“ geführt wurde, die zum überwiegenden Teil dem sozialistischen bzw. kommunistischen Widerstand zuzurechnen waren.
Damit stellt diese Untersuchung einen wertvollen Beitrag zum Forschungsfeld „Widerstand und Verfolgung“ in Deutschland dar, beschränkten sich doch diesbezügliche Forschungen in der Bundesrepublik lange Jahre zumeist auf die Darstellung des militärischen, des bürgerlich-konservativen sowie des religiösen Widerstandes, wobei nur der „Roten Kapelle“ als Synonym für den „linken Widerstand“ größere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. So stellte etwa der Leiter der „Gedenkstätte Deutscher Widerstand“ Peter Steinbach fest, dass die „Auflehnung“ der Kommunistinnen und Kommunisten „keine Zukunft“ hatte und der sozialdemokratische Widerstand „von Anbeginn ohne Macht und Zugriffsmöglichkeit“ war. <Anm. 2> Ansonsten konzentrierte sich Steinbach in seinem Beitrag vor allem auf verschiedene Formen des evangelischen und katholischen Widerstandes, des Widerstandes aus der Tradition des Bürgertums sowie des militärischen Widerstandes. Erst in den letzten Jahren fand der kommunistische Widerstand auch verstärkt Berücksichtigung in der bundesdeutschen Forschungslandschaft, wie etwa in der 1999 erschienenen Arbeit von Marion Detjen über Widerstand und Verfolgung in München. <Anm. 3>
Hauptanliegen von Isabel Richter war es allerdings, Hochverratsprozesse des VGH historisch zu untersuchen, um Aussagen über die Verfolgungs- und Herrschaftspraxis des NS-Staates treffen zu können. Sie war dabei geleitet von der Erkenntnis, dass zu einer seriösen wissenschaftlichen Analyse von Strafakten die Kenntnis des gesamten Gerichtsakts nötig ist und nicht eine Vorgangsweise gewählt werden kann, bei der quasi wie in einem Steinbruch - dem eigenen Erkenntnisinteresse untergeordnet - willkürlich Dokumente aus dem Akt zitiert werden. <Anm. 4>
Vor dem Hintergrund alltags- und geschlechterspezifischer Perspektiven stellt Isabel Richter die nationalsozialistische Herrschaftspraxis im gesellschaftlichen Kräftefeld der im Zuge der Verfahren agierenden Akteurinnen und Akteure mit ihren unterschiedlichen Handlungsressourcen dar. Sie folgt den Stationen von Hochverratsverfahren des VGH von der Anzeige über die Vorerhebungen zur Anklageschrift bis zu den Urteilen und den Begnadigungsverfahren, wobei sie neben den angeklagten Männern und Frauen (in den 50 Hochverratsverfahren des der Arbeit zugrunde liegenden Samples wurden Urteile gegen 39 Frauen und 120 Männer gefällt) auch Gutachter, Angehörige des Justizapparates (also Richter und Staatsanwälte), Rechtsanwälte bis hin zu Zuschauerinnen und Zuschauer sowie Angehörige in ihre Untersuchungen mit einbezog. Die Fragestellung einer geschlechtsspezifischen Kontextualisierung der Verfahrenspraxis bedeutet somit auch einen wertvollen Beitrag zur Geschlechtergeschichte.
Isabel Richter schreibt zu ihrem Erkenntnisinteresse: „Rechtsprechung als Herrschaftspraxis gewährt Einsichten in ein Macht durchsetztes Feld, in dem Akteure und Akteurinnen der Hochverratsverfahren in Beziehung standen und Herrschaft begründet, ausgeübt und manchmal fundamental in Frage gestellt wird. Die Handelnden gelangen dabei nicht als autonome Subjekte und quasi ‚von außen‘ in diese Handlungen hinein. Die Gerichtsverhandlungen sind vielmehr Ergebnisse sozialer Prozesse, die die Akteurinnen und Akteure vorangetrieben und auf unterschiedliche Weise getragen haben. Sie haben eine Geschichte und historische Gegenwart, die die Hochverratsprozesse als ein soziales Kraftfeld prägen.“ (S. 84)
Die Autorin kommt in ihrer Arbeit zum Schluss, dass für den männlich dominierten NS-Staat mit seinem verlängerten Arm, der - männlich dominierten - NS-Justiz, Geschlechterverhältnisse von untergeordneter Bedeutung waren. Im Vordergrund stand bei der Beurteilung von politisch handelnden Personen ein Freund-Feind-Schema, in dem jene, die in der als „Männerbund soldatischer Kameraden“ definierten „Volksgemeinschaft“ keinen Platz hatten, weil sie „Staatsfeinde“ waren. In diesem Zuordnungsschema gab es keine Geschlechterdifferenzierung, oder wie Isabel Richter schreibt: „Das Andere hat kein Geschlecht.“ (S. 190) Diese „Gleichbehandlung“ bedeutete allerdings keine „Geschlechtsneutralität“ der Rechtsprechung, sondern es gehen aus den Prozessen sehr wohl Differenzen innerhalb der Geschlechterverhältnisse hervor, wenn beispielsweise Männer als Familienerhalter oder als politisch aktiv Handelnde definiert, Frauen hingegen als friedliebende und eher emotional Agierende angesehen und ihre politischen Aktivitäten oft als „Liebesdienst“ dem Partner gegenüber bezeichnet wurden. Wesentlicher in der nationalsozialistischen Herrschafts- und Verfolgungspraxis waren aber Ausgrenzungsmechanismen und die Festlegung volksgemeinschaftlicher Konformität. Ergebnis der Verfahrensanalyse von Isabel Richter war daher, dass diesbezüglich die Differenz innerhalb der Geschlechter als größer anzusehen ist als zwischen den Männern und Frauen einer stigmatisierten und verfolgten Gruppe. (S. 194) Die Autorin warnt allerdings davor, Gleichbehandlung im Unrecht mit Geschlechterneutralität zu verwechseln.
Durch einen enormen Arbeitsaufwand, den die ganzheitliche Analyse von 50 Strafakten mit sich bringt, ist es Isabel Richter gelungen - leider in nicht immer einfach zu lesender Sprache -, in mehrerer Hinsicht Forschungslücken der Geschichte des VGH zu schließen. Sie leistet damit einen wertvollen Beitrag sowohl zur Aufarbeitung der Beteiligung des Justizapparates am NS-Regime, somit zur deutschen Rechtsgeschichte, als auch zur Widerstandsforschung, sowie ganz wesentlich zu den Gender-Studies.
In Österreich hingegen war der VGH bis vor kurzem kaum - weder in empirischer noch in analytischer Hinsicht - Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung. Mit der Präsentation der Ergebnisse eines vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes Wien (DÖW) in Kooperation mit der Philipps-Universität Marburg/Lahn (Hessen) durchgeführten Forschungsprojektes mit dem Titel „Hochverrat, Landesverrat, Wehrkraftzersetzung - Politische NS-Strafjustiz in Österreich und Deutschland“ können in zwei Jahren jedoch auch hier einige Forschungslücken geschlossen werden. (Siehe dazu den untenstehenden Beitrag von Wolfgang Form in dieser Zeitschrift.)<Anm. 5>
Die von Isabel Richter gewählte methodische Herangehensweise an Gerichtsakten kann Anregung sein für ähnliche Arbeiten im Bereich der Justizgeschichte.

2.
Beitrag von Wolfgang Form:
Politisches NS-Strafrecht und frauenspezifische Strafverfolgung bis 1939

Seit 1998 bzw. 2000 werden in zwei parallel arbeitenden Forschungsprojekten am Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands und der Uni Marburg/Lahn politische NS-Prozesse bearbeitet. <Anm. 6> Eine der zentralen Fragestellungen beschäftigt sich mit politischer Strafjustiz und Frauen als „Täterinnen“. Die konkrete Strafpraxis soll hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Elemente der Verfolgungspraxis sowohl bezüglich einer unterschiedlichen Delikthäufigkeit bei Frauen und Männern als auch möglicherweise hinsichtlich einer divergierenden Strafzumessung und deren Interpretation untersucht werden. Die vermuteten Differenzierungen können zum einen in einer besonderen Einbeziehung - oder auch Nichteinbeziehung - von Frauen in Widerstandsstrukturen begründet sein, die mit Bildern der Frauenrolle (auch in den Widerstandsgruppen selbst) verwoben ist. Zum anderen wird bei der Beurteilung der Strafrechtspraxis auf das Frauenbild der Richter und Staatsanwälte rekurriert werden müssen.
Isabel Richter geht in ihrer kürzlich erschienenen Arbeit zum Volksgerichtshof (Zeitraum 1934 - 1939) von einer gegenteiligen Annahme aus:

„Mit der Hypothese einer nationalsozialistischen Politik der Geschlechterdifferenz kann man weder die Geschichte der Opfer noch der Täter/innen angemessen analysieren.“ <Anm. 7>

Als den maßgeblichen Beleg hierfür wird auf Verfahren im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses hingewiesen. An verschiedenen Stellen kommt Richter zum Ergebnis, dass Männer und Frauen gleichermaßen gerichtlich verfolgt wurden. <Anm. 8> Zentrale Aussagen sind: „Außerhalb der nationalsozialistischen ‚Volksgemeinschaft‘ sind Geschlechterpolaritäten aufgehoben“ (S. 143) oder „das Andere hat kein Geschlecht“ (S. 160). Auf einem hohen Abstraktionsniveau mögen die Aussagen, als prägnante Stellungnahme und überspitzt formuliert, ihre Bewandtnis haben. Zu fragen ist allerdings, ob dies für das konkrete Geschehen - womit auch das dienstliche Tun von Richtern und Staatsanwälten gemeint ist - ebenfalls gilt. Zudem muss thematisiert werden, wie es überhaupt zum angesprochenen Ausschluss aus der Volksgemeinschaft kam. Hier erlangen vielfältige Wirkungszusammenhänge Evidenz, denn es sind eben diese Wege und Hintergründe, die den Ausschlag für Stigmatisierung bzw. Etikettierung im Sinne eines Feindstrafrechts ergaben.
Zur Bewertung des politischen NS-Strafrechts müssen, neben den normativen Entwicklungen im Strafrecht selbst, die justiz-institutionellen Abläufe Beachtung finden. Hier spielten in erster Linie die Anklagebehörden eine entscheidende Rolle. Dies mag aus heutiger Sicht verwundern, aber gerade dieser Umstand war es, der dem NS-Strafrecht seine Besonderheit verlieh. Vom „Eintritt“ in die Mühlen der politischen Justiz bis zur Hauptverhandlung durchliefen politische Strafsachen mehrfach Schaltstellen, bei denen Entscheidungen für den weiteren Verlauf getroffen wurden. Da im weiten Umfang der gesetzliche Richter durch die Einführung von Wahlzuständigkeiten und direkten ministeriellen Anweisungen, z. B. wie welche Handlungen anklagestrategisch zu bewerten sind, abgeschafft war, wurden Verfolgungsbegehren offensiv gesteuert. Am Zustandekommen eines sondergerichtlichen Verfahrens konnten beispielsweise mehrere Behörden beteiligt sein. Der Oberstaatsanwalt in Ried berichtete seinem Kollegen in Linz, der auch Ankläger vor dem dortigen Sondergericht war, eine politische Strafsache zur weiteren Bearbeitung, denn er selbst war in allen nachfolgend beschriebenen Zusammenhängen nicht mehr zuständig. In Linz entschied die Staatsanwaltschaft, dass es sich um einen Fall für den Volksgerichtshof in Berlin handelte. In der Bejahung der Annahme überwies die Oberreichsanwaltschaft die Causa, da eine Tat von minderer Bedeutung, dem Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Wien zur weiteren Entscheidung. Der wiederum bewertete den ihm zugeleiteten Sachverhalt abermals und kam zum Schluss, dass es sich nicht um eine in seine Zuständigkeit gehörende Strafsache handele - in der Regel, weil er keinen Vorsatz (innerer Straftatbestand) ausmachen konnte -, und gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Linz zurück, wo schließlich Anklage wegen eines Vergehen gegen das Heimtückegesetz erhoben wurde. Zu bemerken ist, dass je nach regionalem und politischem Hintergrund und zu unterschiedlichen Zeiten ein und die selbe Handlung entweder als Beleidigung bereits vom Amtsgericht Ried verhandelt oder in der nächsten Station als Heimtückevergehen bearbeitet, vor dem Volksgerichtshof als Wehrkraftzersetzung angesehen oder in Wien vom politischen Senat des Oberlandesgerichts als kommunistische Mundpropaganda behandelt werden konnte.
Damit ist aber nur auf einen Ausschnitt der politischen Verbrechensbekämpfung hingewiesen. Polizei, Wehrmacht sowie NSDAP und deren Gliederungen verfügten über Entscheidungswege, deren Aufgabe u. a. das Erkennen und die Behandlung von staatsgefährdendem Verhalten war. Insgesamt also ein gewaltiges Netzwerk, mit dessen Funktionieren individuelles Handeln unabdingbar verknüpft war, was wiederum nicht losgelöst von Vorurteilen, Ressentiments und alltäglichem Rassismus betrachtet werden kann. Dazu gehörte auch das Frauenbild der Zeit. Wenn nicht das „Anderssein“ an sich geschlechtsspezifisch gewesen sein muss, dann war es, wie noch zu zeigen sein wird, der Ausgrenzungsprozess mit allen seinen Facetten sehr wohl. Alleine um diesen kann es in der hier diskutierten Frage im Grunde gehen.
Die noch nicht zur Gänze abgeschlossenen Arbeiten zur politischen NS-Justiz in Österreich und Hessen zeigen schon jetzt ein vielschichtiges Bild, das nicht nur durch die unterschiedliche Erhebungsdichte und Methodik sowie regionale Besonderheiten bedingt sein kann. Im Gegensatz zur Studie von Richter werden alle vorhandenen politischen Strafsachen über die gesamte NS-Zeit hinweg ausgewertet. Darunter fallen auch Prozesse wegen Landesverrats, die von Richter nicht bearbeitet wurden und unbedingt zum Gesamtbild des Volksgerichtshofs zählen - auch bis zum 31. August 1939. Als Parallelebene zum höchsten politischen Gericht des NS-Regimes werden Verfahren der Oberlandesgerichte in politischen Strafsachen untersucht, die vor allem vor dem 2. Weltkrieg die Mehrheit aller Verfahren gegen Staatsfeinde jeglicher Couleur ausmachten. Der wohl gewichtigste Unterschied zum Ansatz von Richter liegt in der Auswahl der bearbeiteten Verfahrensteile. Zur Auswertung gelangt die Gesamtheit aller Anklageschriften und Urteile, als Elemente des gerichtlichen Abschlusses eines politischen Strafprozesses. Die Fokussierung umfasst somit nur einen Teil der Akteure der politischen Verbrechensbekämpfung, vom Ausgangspunkt der Ermittlungen bis hin zum Strafvollzug und möglicher „Nachhaft“<Anm. 9>. Für die weiteren Ausführungen werden im Folgenden ausschließlich Verfahren bis 1939 herangezogen.
Dass die beiden Dokumentationsgebiete im hier behandelten Untersuchungszeitraum sehr unterschiedlich betroffen waren, braucht nicht näher begründet zu werden. In Österreich griff das deutsche politische Strafrecht erst ab dem 1. Juli 1938. Bis Ende 1939 standen mindestens 287 Personen in 142 politischen Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Wien; darunter befanden sich 12 (4,2 %) Frauen und 275 Männer. Während der gesamten NS-Zeit verurteilte das Gericht 645 Frauen, was einem Anteil von 15,8 % entspricht (4.093 Angeklagte insgesamt). Wir behandeln damit einen Zeitraum, der einen eindeutig geringeren Frauenanteil aufwies.<Anm. 10> Der Volksgerichtshof entschied gegen 70 (39 Verfahren mit Bezug zu Österreich). Im Verhältnis zum Oberlandesgericht Wien kamen erheblich mehr Frauen, nämlich 15,7 % oder 11 Angeklagte, vor das höchste politische Gericht. Vor dem Hintergrund der oben skizzierten staatsanwaltlichen Entscheidungsprozesse kann dies ein Hinweis darauf sein, dass es sich bei der Verwicklung von Frauen in politische Strafsachen (zumindest bis Ende 1939), aus dem Blickwinkel des NS-Regimes, um schwere Fälle gehandelt haben muss, da der Volksgerichtshof im Verhältnis mehr als dreieinhalb mal häufiger angerufen wurde als das Oberlandesgericht Wien. Der Schaltstelle Oberreichsanwaltschaft kam hier die zentrale Rolle zu. Dieses Ergebnis sei als Merkpunkt registriert und wird später noch einmal aufgegriffen.
Für das andere Untersuchungsgebiet (in etwa das heutige Bundesland Hessen) kann bereits auf detailliertere Auswertungen rekurriert werden. Hier arbeiteten bis Ende 1936 zwei politische Senate: Darmstadt und Kassel.<Anm. 11> Für Darmstadt konnten 570 Personen ermittelt werden, die ausnahmslos wegen Vorbereitung zum Hochverrat vor Gericht standen - darunter waren 24 Frauen (4,2 %). Dies entspricht exakt dem für das Oberlandesgericht Wien ermittelten Anteil. Eine offensichtlich andere Rechtsprechungspraxis lässt sich für das Oberlandesgericht Kassel ermitteln. 8,9 % aller Angeklagten waren Frauen (213 von 2.399); ein mehr als zweimal höherer Wert. Ein spezifischer Erklärungsansatz hierfür fehlt zur Zeit noch. Wird der Fokus auf die Wohnorte gelegt, erhellt sich das Bild etwas: 54 % der angeklagten Frauen wohnten in Frankfurt/M., insgesamt 115 (für den Großraum Frankfurt/M. = 126), weitere 26 (12,2 %) in Kassel und ebenso viele lebten in den angrenzenden Regierungsbezirken Erfurt, Göttingen und Koblenz. Für Männer errechnen sich andere Werte: in Frankfurt/M. wohnte knapp ein Drittel aller Angeklagten. Das Übergewicht von Frauen in Frankfurt/M. deutet auf eine Sonderstellung im hier angesprochenen Zusammenhang hin. Die Stadt Frankfurt am Main war nicht nur bekannt für ihre starke linke Opposition, sondern insgesamt herrschte ein aufgeklärtes, emanzipatorisches und weltoffenes Klima. 84 Frauen sympathisierten mit oder arbeiteten in kommunistischen Organisationen. Der Volksgerichtshof verhandelte von 1934 bis 1939 über 119 Angeklagte aus Hessen (Wohn- oder Tatort im Dokumentationsgebiet). Auffallend ist die geringe Beteiligung von Frauen (9 = 7,6 %). Ihr Anteil liegt damit unter dem des Oberlandesgerichts Kassel. Im Vergleich zu Österreich erschließt sich ein umgekehrtes Gesamtbild. Offenbar bewertete die Oberreichsanwaltschaft das inkriminierte Tun von Frauen in Österreich anders als in einem Teil des so genannten „Altreichs“. Dieses Ergebnis spannt den Bogen zu einem anderen Themenkomplex, der aber für die Frage nach Gleich- oder Ungleichbehandlung von Frauen ebenfalls Relevanz besitzt: Okkupations- versus Reichsgerichtsbarkeit.<Anm. 12> Zur Zeit liegen keine Forschungen vor, die andere Teile Deutschlands bzw. die besetzten Gebiete in einer hinreichenden Dichte untersuchen. Es existieren jedoch deutliche Hinweise, dass z. B. die gerichtliche Verfolgung von TschechInnen ebenfalls eine spezifische gewesen sein muss - 80 % aller vor den Volksgerichtshof gebrachten Ausländer (31 % aller Angeklagten) besaßen die tschechische Nationalität.<Anm. 13> Wie viel Frauen sich darunter befanden, ist bisher nicht bekannt.
Als vorläufiges Fazit kann festgehalten werden, dass einerseits keine generelle, für den gesamten Einflussbereich des NS-Regimes gültige Strafverfolgungspraxis in politischen Verfahren zu belegen ist. Daraus folgen zum anderen territorial determinierte geschlechterspezifische Verfolgungsstrukturen, deren Erforschung noch weitgehend aussteht. Drittens kann als gegeben vorausgesetzt werden, dass mit Beginn des Krieges neue, vorher nicht vorhandene Faktoren zum Gesamtkomplex der politischen Verbrechensbekämpfung hinzukamen, die zu dessen konzeptioneller Neufassung beitrugen - ein Aspekt, der hier aufgrund der zeitlichen Beschränkung (bis 1939) nicht ausgeführt werden konnte.
Soweit die Zahlenwelt. Ob und wie sich eine Geschlechterdifferenz in den Urteilen selbst widerspiegelt, zeigen die nachfolgenden Ausführungen exemplarisch. In Anbetracht dessen, dass Frauen in wesentlich geringerem Maße in politischen Verfahren angeklagt waren, kommt ein(e) Betrachter/in nicht umhin, diesen Fakt als solchen erst einmal zu respektieren, ohne aber im gleichen Gedankenschritt eine bewertende Schlussfolgerung zu ziehen. Vorab sei jedoch noch ein weiterer Punkt erwähnt, der sich nur mittelbar auf die politische Justiz auswirkte. Vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten Verfahrenswegs muss zusätzlich beachtet werden, dass die geringere „Delikthäufigkeit“ von Frauen an politischen Strafsachen auch (jedoch nicht ausschließlich) in einer geschlechterspezifischen Bewertung von staatsfeindlichem Handeln durch das NS-Regime selbst lag. Auf gleiches Handeln wurde vom Staat verschieden reagiert. Bereits auf unterster Ebene von politischer Verbrechensbekämpfung konnte die mentale Schere auseinander gehen und im Hinblick auf Frauen Anzeigen aus der Bevölkerung geschlechterspezifisch aufnehmen, was zur Folge haben konnte, dass ein gerichtlicher Weg überhaupt wegfiel und es z. B. bei einer polizeilichen Verwarnung blieb. Entsprechendes kann bei jeder weiteren verfahrensrelevanten polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidung geschehen sein.
Was letztlich vor Gericht kam, spiegelte nicht den gesamten Widerstandswillen aller Akteure im Kampf gegen das NS-Regime wider. Wer (wann und weshalb) als Staatsfeind belangt wurde, unterlag auch Rollenbildern, wie das folgende Zitat belegt:

„Nicht dagegen vermochte der Senat bei diesen Angeklagten die weitere Frage zu bejahen, ob sie durch ihr Tun ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet haben. Objektiv erfüllt ihr Tun, wie [es] keiner weiteren Ausführung bedarf, zwar die Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, indem es die Ziele der illegalen SPD förderte. Subjektiv ist aber diesen Angeklagten die hochverräterische Zielsetzung nicht nachzuweisen. Alle verurteilten Angeklagten sind Frauen. [...] Keiner der angeklagten Frauen kann man es nach ihrem Vorleben wie nach dem nicht ungünstigen Eindruck, den sie durchweg machen, ohne weiteres zutrauen, dass sie bei ihrer Teilnahme an den Veranstaltungen der SAJ nach der Machtübernahme etwa daran gedacht hätten, dass nach Ende ihres weiteren Verbleibs in der SAJ der gewaltsame Umsturz des Reiches stehe und dass sie diesen mit förderten [...].“ <Anm. 14>

Frauen wird vom Gericht somit ein geringeres Maß an politischem Bewusstsein unterstellt. Noch deutlicher wird die Bewertung von Handlungen durch die Richter im folgenden Urteilsauszug, dem anschließend der Fall eines Mannes zum Vergleich gegenübergestellt wird:

„Frau Ohler ist im Winter 1932 der KPD beigetreten und hat noch Beiträge bis Weihnachten 1933 bezahlt. Sie behauptet, sie habe von ihr angeforderte Beiträge ohne etwas zu denken weiterbezahlt und auf gar keinen Fall den Willen und das Bewusstsein gehabt, die KPD in ihren hochverräterischen Zielen zu unterstützen. Diese Angabe der Angeklagten Ohler ist nach dem Eindruck ihres persönlichen Auftretens in der Hauptverhandlung nicht unglaubwürdig.“<Anm. 15>

„Anders liegt die Sache bei Ruckes. Er hat zugegeben, dass er regelmäßig an Steinbach Beiträge bezahlt hat [...]. Schon aus dieser Maßgabe muss geschlossen werden, dass Ruckes durch seine Geldzahlungen bei der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhangs der kommunistischen Partei bewusst und gewollt mitgewirkt hat [...].“<Anm. 16>

Insbesondere das erste Zitat legt die These nahe, dass eindeutig antifaschistische Handlungen, in Verneinung des inneren Tatbestands (Vorsatz), von Richtern - oder von Männern in anderen Behörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder in Ministerien - nicht als solche bewertet wurden. Im angegebenen Fall verurteilte das Oberlandesgericht Kassel die Frauen zu Gefängnisstrafen zwischen sechs und 15 Monaten, aber nicht wegen Vorbereitung zum Hochverrat, sondern nach dem Parteiengesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479). Der Fall der vom Oberlandesgericht Wien angeklagten Maria Kavsek zeigt eine weitere Variante geschlechtsspezifischer Bewertung. Ihr Mann hörte oft mit Freunden und Kollegen in ihrem Beisein Radio Moskau. Sie wurde jedoch freigesprochen, weil ihr, als einzige in der „Abhörgemeinschaft“, kein politisches Motiv unterstellt wurde, da sie „mit Hausarbeit sehr stark in Anspruch genommen war“<Anm. 17>. Hausarbeit und Politik befanden die Richter als nicht vereinbar.

In unterschiedlicher Deutlichkeit belegen eine ganze Reihe weiterer Verfahren die angesprochenen Tendenzen. Sie spiegeln sich auch im angewandten Strafmaß wider. In Darmstadt (1933 - 1936) lagen die Gefängnisstrafen der Frauen mit durchschnittlich 13,75 Monaten mehr als zwei Monate unter denen der Männer (16 Monate). Für das Oberlandesgericht Wien ergeben sich ähnliche Werte: Im Durchschnitt bekamen Männer 15 Monate und Frauen 12 Monate Gefängnis. Wie in anderen Zusammenhängen weicht das Oberlandesgericht Kassel auch hier ab: Frauen erhielten im Mittel 15,5 Monate und Männer 16,5 Monate Gefängnis.
Ein gegenläufiges Bild zeichnen die verhängten Zuchthausstrafen bei den Oberlandesgerichten. Für Darmstadt stellte sich heraus, dass der Mittelwert bei Frauen (33,3 Monate) um knapp einen Monat über dem der Männer mit 32,5 Monate lag. In Kassel wurden Frauen mit durchschnittlich 37,4 Monaten Zuchthaus belegt. Das Ergebnis lag 1,5 Monate (4,2 %) über denen der männlichen Verurteilten. Das Oberlandesgericht Wien richtete bis 1939 insgesamt milder: durchschnittlich ergeben sich 25,5 Monate Zuchthaus bei Frauen und 27,5 bei Männer.
Die Urteilspraxis des Volksgerichtshofs muss anders bewertet werden als diejenige der Oberlandesgerichte, da hier die dezidiert schweren Fälle angeklagt wurden. Bis zum Krieg betraf dies in aller Regel (mit Ausnahme von Landesverratsverfahren) Leitungsfunktionen von Männern in illegalen Organisationen. Die durchschnittliche Zuchthausstrafe der weiblichen Angeklagten für Hessen lag bei 62 Monaten und damit mehr als eineinhalb Jahre unter der für Männer (80,1 Monate). Vergleichbare Werte mit ähnlichen Unterschieden lassen sich für die Spruchpraxis des Volksgerichtshofs über ÖsterreicherInnen ermitteln, allerdings mit niedrigerem Durchschnittsstrafmaß als in Hessen: Frauen erhielten 55,2 und Männer 70,7 Monate Zuchthaus.
Es kann im hier vorgegebenen Rahmen keine nähere Differenzierung der Ergebnisse vorgenommen werden, was insbesondere für die Arbeit des Volksgerichtshofs notwendig wäre. Für alle Gerichte gilt jedoch, dass Frauen mit der milderen Sanktionsform (Gefängnis) gegenüber den männlichen Angeklagten sowie mit einer geringeren Strafen zu rechnen hatten. Bei Zuchthaus allerdings liegen Frauen überraschend vorne oder zumindest im oberen Bereich. Für sie lässt sich überdies das fast völlige Fehlen des unteren Segments dieser Sanktionsform ausmachen. Als weitere geschlechtsspezifische Ausprägung in politischen Strafsachen kann daraus folgernd festgehalten werden: Das politische Agieren der Frau wurde (zumindest bis 1939), vor dem Hintergrund des ihr zugeschriebenen Rollenbilds, von den Justizjuristen entweder als weniger bedeutsam betrachtet, oder, weil sie dem vorgegebenen Schema explizit nicht entsprachen, ihr Tun als besonders verwerflich angesehen.
Insgesamt ergibt sich ein vielschichtiges Bild geschlechterspezifischer politischer NS-Verfolgung, das vor allem auf die der Frau zugesprochenen gesellschaftlichen Stellung der Zeit gründete. Polizisten, Justizjuristen, Ministerialbeamte und Funktionäre der NS-Organisationen sowie der NSDAP standen nicht außerhalb konservativer bzw. völkisch-nationaler Wertevorstellungen, die Frauen als politisch Handelnde per se weniger wahrnehmen wollten. Damit soll keine generelle Aussage zur NS-Verfolgungspraxis getroffen werden. Andere Bereiche staatlicher Repression weisen dezidiert unterschiedliche administrative Handlungsmuster auf. Insbesondere rassisch determinierte Verfolgungsstrukturen und ein damit verbundenes Feindbild erzeugten solch gravierende Interferenzen, dass tradierte Vorstellungen (Frauenrolle) in den Hintergrund traten oder gänzlich verschwanden.

Wolfgang Form ist Dipl.-Politologe am Institut für Kriminalwissenschaft der Universität Marburg


Anmerkungen

<Anm. 1>
Siehe beispielsweise: Widerstand als „Hochverrat“ 1934 - 1945. Erschließungsband zur Mikrofiche-Edition (hrsg. v. Institut für Zeitgeschichte München). Texte und Materialien zur Zeitgeschichte, Band 7, München 1998; Holger Schlüter, Die Urteilspraxis des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs, Berlin 1995; Klaus Marxen, Das Volk und sein Gerichtshof. Eine Studie zum nationalsozialistischen Volksgerichtshof, Frankfurt/Main 1994; Birgit Rätsch, Hinter Gittern. Schriftsteller und Journalisten vor dem Volksgerichtshof 1934 - 1945, Bonn 1992; Günther Wieland, Das war der Volksgerichtshof. Ermittlungen, Fakten, Dokumente, Berlin-Ost 1989; Hannsjoachim W. Koch, Volksgerichtshof. Politische Justiz im 3. Reich, München 1988; „Im Namen des Deutschen Volkes“. Todesurteile des Volksgerichtshofes (hrsg. v. Heinz Hillermeier), Darmstadt 1980; Walter Wagner, Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, Stuttgart 1974.

<Anm. 2>
Peter Steinbach, Der deutsche Widerstand gegen den Nationalsozialismus - Voraussetzungen, Entwicklungen, Perspektiven, in: Jahrbuch 1995 (hrsg. v. Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes), Wien 1995, S. 89-106; S. 91 f.

<Anm. 3>
Marion Detjen, „Zum Staatsfeind ernannt“. Widerstand, Resistenz und Verweigerung gegen das NS-Regime in München, München 1998.

<Anm. 4>
Claudia Kuretsidis-Haider, Justizakten als historische Quelle am Beispiel der „Engerau-Prozesse“. Über einige Probleme bei der Suche und Auswertung von Volksgerichtsakten, in: Österreichischer Zeitgeschichtetag 1995. Österreich - 50 Jahre Zweite Republik (hrsg. v. Rudolf G. Ardelt u. Christian Gerbel), Innsbruck-Wien 1996, S. 337-344; S. 342.

<Anm. 5>
Über das Forschungsprojekt siehe auch: Wolfgang Form, Politische NS-Strafjustiz in Österreich und Deutschland - Ein Projektbericht, in: Jahrbuch 2001 (hrsg. v. Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes), Wien 2001, S. 13-34.

<Anm. 6>
Details: DÖW Jahrbuch 2001, Wien 2002, S. 13-34.

<Anm. 7>
Isabel Richter, Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus, Münster 2001, S. 8.

<Anm. 8>
Vgl. vor allem S. 135, 137 f., 142 f., 160, 185 ff.

<Anm. 9>
Darunter sind in erster Linie die verschiedenen Formen polizeilicher Schutzhaft zu verstehen - Konzentrationslager, Arbeitserziehungslager, Arbeitslager, Polizeihaft in Gefängnissen u.a.

<Anm. 10>
Auf Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Offensichtlich ist, dass die Zuständigkeitserweiterung des Volksgerichtshofs und damit auch der politischen Senate des Oberlandesgerichts Wien ab 1943 um Wehrkraftzersetzung eine ausschlaggebende Rolle gespielt hatte. 1943 lag der Frauenanteil bei 20,7% und 1944 stieg er auf fast ein Drittel an.

<Anm. 11>
Ab Anfang 1937 wurde das Oberlandesgericht Kassel auch für den Bezirk des OLG Darmstadt in Hoch- und Landesverratsangelegenheiten zuständig.

<Anm. 12>
Siehe hierzu Form, Hochverrat - Landesverrat - Wehrkraftzersetzung, S. 22 ff.

<Anm. 13>
Klaus Marxen, Das Volk und sein Gerichtshof. S. 32 f.

<Anm. 14>
Der Tatzeitraum lag in den Jahren 1936-1940. OLG Kassel OJs 103/40. Bundesarchiv Berlin Best. NJ Nr. 5693.

<Anm. 15>
OLG Darmstadt OJs 30/34. Bundesarchiv Berlin Best. NJ Nr. 3006.

<Anm. 16>
OLG Darmstadt OJs 41/34. Bundesarchiv Berlin Best. NJ Nr. 15197.

<Anm. 17>
OLG Wien OJs 1/39. DÖW Nr. 6935.




Aus: Justiz & Erinnerung 5 (Jan. 2002)