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Anmerkungen zur Arbeit mit gerichtlichen Strafakten
in der zeitgeschichtlichen Forschung (Teil 3)
[1]

Die Ausführungen in dieser Artikelserie berücksichtigen im Allgemeinen nur die Prozessrechtslage, wie sie von 1945 bis 1970 in Österreich bestanden hat. Im Hinblick auf die in den beiden Vereinen bestehenden Forschungsinteressen wird das Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Volksgerichte und der Schwurgerichte/ Geschwor(e)nengerichte fielen, dargestellt.

Das Erkenntnisverfahren - Vorbemerkungen
Wie bereits im Teil 1 dieser Abhandlung [2] ausgeführt, wird jener Teil des gesamten Strafprozesses, in welchem festzustellen ist, inwieweit durch ein bestimmtes menschliches Verhalten ein strafbarer Tatbestand hergestellt wurde (und welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen soll), als Erkenntnisverfahren bezeichnet. Das in der Strafprozessordnung vorgesehene, vollständig durchgeführte Erkenntnisverfahren beginnt mit der Einleitung des Strafverfahrens und endet mit der Rechtskraft des schließlich ergangenen gerichtlichen Urteils. Ein solches idealtypisches Erkenntnisverfahren umfasst die folgenden einzelnen Verfahrensteile: das Vorverfahren, ein allfälliges Zwischenverfahren, die Hauptverhandlung und das Rechtsmittelverfahren. Tatsächlich kam und kommt es aber nur in einem Bruchteil aller angefallenen Strafverfahren zur vollständigen Abwicklung desselben: In der überwiegenden Zahl der Fälle gelangt der Strafprozess nicht über den Stand des Vorverfahrens hinaus[3]. Ein nicht unerheblicher Teil dieser in einem frühen Verfahrensstadium abgeschlossenen Verfahren gelangt nicht einmal zu Gericht.

Das Vorverfahren Verfahrensziel
Gemäß dem in Teil 1 besprochenen Anklageprinzip[4] kann ein Verfahren (auch das Vorverfahren) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nur über Antrag eines / einer berechtigten Anklägers / Anklägerin eingeleitet und gegen seinen / ihren Willen nicht fortgesetzt werden. Für den uns interessierenden (sachlichen und zeitlichen) Bereich steht die Berechtigung, Verfolgungsanträge zu stellen, dem Staatsanwalt / der Staatsanwältin (StA) zu.
Ziel des Vorverfahrens ist es, einen zur Kenntnis[5] des öffentlichen Anklägers gelangten Verdacht einer strafbaren Handlung zu untersuchen, bis dieser Verdacht entweder zerstreut oder soweit konkretisiert wird, dass gegen eine bestimmte Person Anklage bei Gericht erhoben werden kann.

Anzeige »spontanes« Einschreiten der Sicherheitsbehörden
Zur Anzeigeerstattung ist grundsätzlich jede/r berechtigt, der/dem eine Straftat bekannt wurde. Die unbedingte Pflicht zur lückenlosen Anzeigeerstattung wegen aller Offizialdelikte traf[6] alle öffentlichen Behörden und Ämter; sie besteht heute noch für die Sicherheitsbehörden.
Der
Anzeigeerstattung durch die Sicherheitsbehörden gingen (und gehen immer noch) auf § 24 StPO gestützte interne Ermittlungen dieser Behörden[7] voraus. Meist stellen diese internen Ermittlungen bereits Untersuchungshandlungen dar, die streng genommen nur über Antrag eines berechtigten Anklägers vorgenommen werden dürften (wie z. B. die niederschriftliche Befragung von Verdächtigen oder ZeugInnen). Die Rechtsprechung erweist sich bei Auslegung dessen, was »interne Ermittlungen« sind, seit jeher als recht großzügig. Es hat sich solcherart ein »Verfahren vor dem Vorverfahren« eingebürgert, das rechtsstaatlich nicht unbedenklich ist und welches geeignet ist, auch Ergebnisse später folgender (gerichtlicher) Untersuchungshandlungen zu beeinträchtigen. Was die JuristInnen unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und aus dem Blickwinkel der Einhaltung des Verfahrensprinzips der materiellen Wahrheit bedenklich stimmen muss, berührt auch die wissenschaftlichen Interessen der HistorikerInnen, welche sich der Strafakten als Quellen für ihre Forschung bedienen.[8]

Vorerhebungen Voruntersuchung
Formal bestehen für den / die StA zwei Möglichkeiten, das Vorverfahren abwickeln zu lassen, nämlich in der Form von
Vorerhebungen (VE) und/oder in der Form der Voruntersuchung (VU) [9]. Die Stellung des / der StA im Vorverfahren ist je nach gewählter Vorgehensweise unterschiedlich stark. Für beide Fälle gilt aber, dass das Verfahren nur über seinen / ihren Antrag eingeleitet und abgesehen vom Sonderfall eines Subsidiarantrages[10] fortgesetzt werden kann. Die prozessuale Stellung der einer Straftat verdächtigen Person ist je nach gewählter Verfahrensart extrem unterschiedlich.

Vorerhebungen:
Vorerhebungen dienen dazu, die Klärung eines angezeigten Sachverhaltes (einschließlich der Feststellung eines / einer Tatverdächtigen) so weit zu betreiben, dass der / die StA entscheiden kann, ob er / sie mit
Zurücklegung der Anzeige, mit der sofortigen Einbringung einer Anklage (eines Strafantrages) oder mit einem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen eine bestimmte Person vorgeht.
Die
Leitung der Vorerhebungen liegt ausschließlich beim / bei der StA. Er / sie löst VE nicht nur durch einen entsprechenden Antrag aus, sondern bestimmt auch im Einzelnen, welche Erhebungsschritte gesetzt werden sollen und von welchen Stellen (Bundespolizeibehörde, Gendarmerie oder Gericht) er / sie die Vornahme dieser Erhebungen zur Gänze oder zum Teil verlangen will. Die angesprochenen Stellen sind verpflichtet, dem Erhebungsauftrag zu entsprechen, können deren Vornahme in der Regel nicht ablehnen.

Amtswegiges Einschreiten des / der UntersuchungsrichterIn (UR) bzw. des Bezirksgerichtes ohne Anträge des / der StA:
Die Strafprozessordnung trifft im § 89 Regelungen für den Fall, dass Straftaten direkt dem / der UR des Gerichtshofes oder jenem Bezirksgericht (BG), in dessen Sprengel die Tat begangen (oder der / die TäterIn betreten und festgenommen) wurde, zur Kenntnis gelangen[11]: Während der / die UR ohne Antrag des / der StA nur die wirklich unaufschiebbaren Amtshandlungen vornehmen darf und dann, nach Verständigung des / der StA dessen Anträge abzuwarten hat (§ 89 Abs.1 StPO), soll das BG zwar auch den / die StA sofort verständigen, zugleich aber ohne dessen / deren Anträge abzuwarten mit den Vorerhebungen beginnen. Eine Einschränkung besteht nur insofern, als Untersuchungshandlungen, durch welche Spuren der Straftat verwischt und einer wiederholten Besichtigung entzogen würden, nur bei Gefahr im Verzug vorgenommen werden dürfen (§ 89 Abs. 2 StPO).

Vorerhebungen durch Polizei und Gendarmerie:
Hält der / die StA lediglich die Vernehmung von Personen erforderlich, um den Sachverhalt klären zu können, so kann er / sie sich an die jeweils zuständigen Sicherheitsdienststellen mit einem entsprechenden Auftrag wenden[12]. Bei Gefahr im Verzug kann der / die StA auch einen Augenschein durch die Sicherheitsdienststellen vornehmen lassen. An solchen Vorerhebungshandlungen kann der / die StA teilnehmen, er / sie darf sie jedoch nicht selbst durchführen. Untersuchungshandlungen, welche darüber hinausgehen, können nur im Zuge von
Vorerhebungen durch die Gerichte[13] erfolgen. Immer dann, wenn z. B. ein/e Sachverständige/r bestellt und vernommen werden soll, wenn eine gerichtliche Zeugeneinvernahme notwendig scheint (etwa weil ein / eine Zeuge / Zeugin voraussichtlich zum Zeitpunkt einer möglichen Hauptverhandlung nicht vor dem erkennenden Gericht einvernommen werden kann), wenn Zwangsmittel wie z. B. Verhaftung, Haus und Personsdurchsuchung oder Beschlagnahmen vorzunehmen sind, muss sich der / die StA an das zuständige Gericht (UntersuchungsrichterIn des Gerichtshofes oder Bezirksgericht) wenden. Den Weg gerichtlicher Vorerhebungen wird der / die StA im Allgemeinen auch dann einschlagen, wenn der Sachverhalt oder die im Einzelnen vorzunehmenden Erhebungshandlungen so kompliziert erscheinen, dass die Organe der Sicherheitsdienststellen damit überfordert sein könnten.
»Zurücklegung der Anzeige« »Einstellung der Vorerhebungen«: Findet der / die StA nach Durchführung der von ihm beantragten Vorerhebungen, dass kein Grund zur Strafverfolgung einer bestimmten Person besteht, so legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen[14] zurück (§ 90 StPO, 2. Satz, 1. Halbsatz). Haben keine gerichtlichen Vorerhebungen stattgefunden, so gelangt der Akt in der Regel nicht zu Gericht, sondern wird bei der Staatsanwaltschaft abgelegt. Im Falle vorangegangener gerichtlicher Vorerhebungen übersendet der / die StA hingegen den Akt dem / der UR, mit der Bemerkung, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. (§ 90 StPO, 2.Satz, 2. Halbsatz). Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle die Vorerhebung einzustellen (§ 90 StPO, letzter Satz)[15].
»Unmittelbare Anklage«: Die Einbringung einer Anklage ohne vorangegangene Einleitung der Voruntersuchung ist gem. § 91 (1) StPO ausgeschlossen, wenn die Aburteilung dem Geschwor(e)nengericht (bis 1950: Schwurgericht) zukommt bzw. zukam. Gemäß § 3 (4) Volksgerichts und Vermögensverfallsgesetz galten - soweit nicht abweichende Regelungen getroffen worden waren - im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Volksgerichtes [fielen], die Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren in Straffällen, deren Aburteilung dem Schwurgericht obliegt.
In den anderen Fällen gilt: Hält der / die StA die Sache schon auf Grund der Anzeige oder im Hinblick auf gerichtliche oder sicherheitsbehördliche Vorerhebungen für »anklagereif«, so bringt er / sie sogleich die Anklage bei Gericht ein. (Bis zum StPÄG 1993 erfolgte die Einbringung einer unmittelbaren Anklage beim Vorsitzenden / bei der Vorsitzenden der Ratskammer, seither wird auch die unmittelbare Anklage so wie die Anklageschrift nach durchgeführter VU beim / bei der UR eingebracht.
Abbrechung des Verfahrens: Gelingt es nicht, die unbekannten TäterInnen eines angezeigten Deliktes auszuforschen oder kann die als TäterIn in Betracht kommende Person nicht vor Gericht gestellt werden, so erfolgt die Abbrechung des Verfahrens nach § 412 StPO[16].

Voruntersuchung
»Die Voruntersuchung hat den Zweck, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt soweit ins klare zu setzen, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung [HV] vorzubereiten.« (§ 91 Abs.2 StPO.)
Die VU dient daher zur Klärung der Frage, ob die
gegen konkrete Tatverdächtige (nicht aber gegen »unbekannte Täter [UT]«) wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen bestehende Verdachtslage zur Erhebung der Anklage ausreicht oder ob mit Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden muss.
Ein zunächst vielleicht noch zu vager Tatverdacht wäre vorher durch VE soweit zu verdichten, dass schließlich genügend Gründe vorliegen, ein Strafverfahren einzuleiten (§ 90 Abs. 1 StPO.).
Die Einleitung der Voruntersuchung erfolgt über Antrag des / der StA[17] mit Beschluss des / der UR. [18] Er wurde dem / der Beschuldigten regelmäßig erst bei seiner / ihrer Einvernahme kundgemacht. Der Einleitungsbeschluss war mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar[19]. Hatte der / die UR [hingegen] Bedenken, einem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung beizutreten [20], so [war] darüber der Beschluss der Ratskammer einzuholen (§ 92 Abs. 3 StPO, alte Fassung).
Durch den
Einleitungsbeschluss wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet. StA und Beschuldigter sind Parteien [21]. Die Leitung der Voruntersuchung liegt beim / bei der UR. Er / sie entscheidet, welche Beweisaufnahmen er /sie durchführen will, um den Sachverhalt zu klären. Der / die StA hat lediglich das Recht, Beweisanträge zu stellen. Dieses Antragsrecht steht auch dem / der Beschuldigten zu.
Die Voruntersuchung wird in der Regel vom Untersuchungsrichter persönlich[22] und unmittelbar geführt. Doch kann er die Bezirksgerichte [...] um die Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen ersuchen. (§ 93 Abs.1 StPO). Dieses »Rechtshilfeersuchen« (RHE) des / der UR an ein BG um Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen [23] ist von der bis zum Strafprozessänderungsgesetz 1993 möglich gewesenen Übertragung der VU an ein BG durch die Ratskammer[24] des Gerichtshofes gem. § 95 StPO[25] zu unterscheiden.
Beendigung der VU: Sobald der / die UR der Meinung ist, er / sie habe den zu untersuchenden Sachverhalt soweit geklärt, dass eine Anklageerhebung möglich ist, schließt er / sie die Voruntersuchung mit (jederzeit widerrufbaren) Beschluss (§ 111 StPO). Anschließend übermittelt er / sie die Akten dem / der StA gem. § 112 Abs.1 StPO zur Endantragstellung. Der / die StA ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Empfang der Akten, entweder die Anklageschrift einzubringen, allenfalls eine Ergänzung der VU zu verlangen oder die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, dass er / sie keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des / der Beschuldigten finde. Der / die UR stellt in diesem letzteren Fall die VU mittels Beschluss nach § 109 (1) StPO ein. Einzustellen ist die VU auch dann, wenn der / die StA, ohne Schließung der VU durch den / die UR, seinen / ihren Verfolgungsantrag zurückzieht und / oder die Einstellung der VU beantragt. Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist das Vorverfahren und das in diesem begründete Prozessrechtsverhältnis zum / zu der Beschuldigten endgültig beendet; das Verfahren gegen ihn / sie kann nur unter besonderen Bedingungen im Wege der »Wiederaufnahme« fortgesetzt werden.
Die Zustellung der Anklage veranlasst der / die UR und zwar an einen nicht durch einen / eine VerteidigerIn vertretene/n Beschuldigte/n direkt an diese/n, sonst an dessen / deren Verteidiger. Einem / einer in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten wird die Anklageschrift vom / von der UR übergeben; über Verlangen des / der Beschuldigten auch seinem / ihrem Verteidiger bzw. seiner / ihrer Verteidigerin zugestellt. Gegen die Anklage kann Einspruch erhoben werden, über den das Oberlandesgericht entscheidet. [26] Wird auf Einspruch verzichtet, unterbleibt der Einspruch innerhalb der dafür offenen Frist oder wird der erhobene Einspruch vom OLG verworfen und der Anklage Folge gegeben, ist der / die Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt. Das Vorverfahren ist damit beendet.
Im Verfahren vor dem Volksgericht war allerdings ein Einspruch gegen die Anklage ausgeschlossen (§ 24 VerbotsG.).

Anmerkungen

[Anm. 1]
Teil 4 wird sich mit der Hauptverhandlung, Teil 5 mit der Aktenbildung und der Registerführung beschäftigen. Der abschließende Teil 6 ist dann dem Rechtsmittelverfahren gewidmet.


[Anm. 2]
»Rundbrief « 1/1999, S. 5. (Die Web-Fassung finden Sie hier.)


[Anm. 3]
So kam es während der Tätigkeit der Volksgerichte (1945 - 1955) bei einem Gesamtanfall von fast 137.000 Verfahren nur in etwa 28.000 Fällen zur Anklageerhebung. (Quelle: Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Österreich, 2. Aufl., Wien 1987, S. 14 f.)


[Anm. 4]
»Rundbrief « 1/1999, S. 6. (Die Web-Fassung finden Sie hier.)


[Anm. 5]
Im Allgemeinen erlangt der / die StA vom Verdacht einer strafbaren Handlung durch eine Strafanzeige Kenntnis. Es löst jedoch jede Kenntniserlangung die Pflicht (»Legalitätsprinzip« - siehe »Rundbrief« 1/1999, S. 6) des / der öffentlichen Anklägers / Ankägerin aus, dem Verdacht nachzugehen. Die Strafanzeige ist an keine Formalvorschriften gebunden. Sie kann schriftlich oder mündlich, ja sogar fernmündlich erstattet werden.


[Anm. 6]
Heute ist diese unbedingte Anzeigepflicht durch die Neufassung des § 84 StPO mehrfach durchbrochen.


[Anm. 7]
§ 24 StPO: »Die Sicherheitsbehörden [...] haben allen Verbrechen und Vergehen [...] nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen ...«


[Anm. 8]
Hauptsächlich rühren die vorstehend geäußerten Bedenken davon her, dass die Vernehmungen bei der Polizei oder Gendarmerie regelmäßig nicht in Gegenwart dritter Personen stattfinden, dass sich die zu vernehmende Person also allein einem / einer oder mehreren Vernehmenden gegenübersieht. Auch wenn sonst keine Unkorrektheiten unterlaufen, entsteht bereits aus der beschriebenen Situation heraus ein nicht unbeträchtlicher Druck auf die zu vernehmende Person. Ob dieser Druck zur wahrheitsgemäßen Aussage oder zu unzutreffender Selbst- oder Fremdbezichtigung führt, hängt weitgehend von der Erfahrung und vor allem auch vom Berufsethos des / der Vernehmenden ab.
Da der / die Vernehmende die Niederschrift selbst zu Papier bringt (und nicht einer weiteren Person in die Maschine diktiert), kann der / die Vernommene nicht sofort mithören, was niedergeschrieben wird. Das Durchlesen der gesamten Niederschrift nach Beendigung des Verhörs überfordert häufig die vernommene Person. Nicht besser ist der Weg, dass die Niederschrift nach Beendigung der Vernehmung (meist in raschem Tempo) vorgelesen wird. Irrtümer des / der Vernehmenden über das von dem / der Vernommenen mit einer Aussage Gemeinte bleiben so vorerst unbemerkt und werden in die folgenden Verfahrensabschnitte »mitgeschleppt«. Spätere Versuche des / der Vernommenen, den Inhalt der Aussage richtig zu stellen, den Irrtum aufzuklären, treffen dann auf den Vorhalt. »Aber bei Ihrer ersten Einvernahme haben Sie etwas anderes gesagt.« ZeugInnen, manchmal auch Beschuldigte reagieren auf solche Vorhalte häufig mit Resignation. Protokolliert wird zudem auch gar nicht der anfänglich vorgebrachte Einwand, sondern lediglich das Ergebnis der resignativen Zustimmung, nämlich, dass der / die Vernommene seine / ihre vor der Polizei/Gendarmerie gemachten Angaben aufrecht erhält.


[Anm. 9]
An Stelle der Worte »Vorerhebung« und »Voruntersuchung« werden in den Akten von Gericht und Staatsanwaltschaft fast ausschließlich die Abkürzungen VE und VU verwendet.


[Anm. 10]
Wenn der / die StA nach durchgeführten VE die Verfolgung eines /einer
Verdächtigen einstellt oder diese/n, ohne VE durchzuführen, gar nicht verfolgt, so kann der / die durch die dem / der Verdächtigen angelastete Tat Geschädigte (der / die Privatbeteiligte - PB) die Einleitung der VU beantragen (§ 48 Abs. 1 StPO). Erfolgt der Rücktritt des / der StA von der Verfolgung des / der Beschuldigten während der VU, so kann der / die PB die Erklärung abgeben, dass e r / s i e die Verfolgung aufrecht erhalte (§ 48 Abs.2 StPO). Über die Zulassung des Subsidiarantrages entscheidet im ersten Fall die Ratskammer des Gerichtshofs (GH) erster Instanz, im zweiten Fall der GH zweiter Instanz.


[Anm. 11]
Diese Regelungen haben heute, angesichts der bestehenden hervorragenden Kommunikationsmöglichkeiten viel von ihrer praktischen Bedeutung verloren; sie waren aber in dem hier interessierenden zeitlichen Bereich von großer Bedeutung für eine funktionierende Strafrechtspflege.


[Anm. 12]
Es gelten auch in diesem Fall die oben (siehe Fußnote 7) geltend gemachten Bedenken.


[Anm. 13]
Die Akten über gerichtliche Vorerhebungen werden beim GH in das Vr und Ur-Register eingetragen und erhalten auch entsprechende Geschäftszeichen vor den (laufenden) Aktenzahlen. Beim BG werden die Akten in das Z-Register eingetragen und mit dem entsprechenden Geschäftszeichen versehen.


[Anm. 14]
Diese Aufzeichnung erfolgt im so genannten
»Tagebuch« der Staatsanwaltschaft. Das »Tagebuch« besteht aus einem gefalteten, vier A4-Seiten umfassenden Papierbogen, mit der erforderlichen Zahl von (mit fortlaufenden Zahlen versehenen) Einlageblättern. Im Tagebuch werden a l l e internen Entscheidungen des / der StA, alle Anträge/Aufträge an Gerichte und Sicherheitsbehörden und alle Prozesserklärungen, samt den dafür ausschlaggebenden Gründen vermerkt. Es bleibt bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden und gelangt nicht zu Gericht. Das Tagebuch ist eine wichtige Quelle für die zeitgeschichtliche Forschung, wenn es darum geht, das Verhalten der StA im Verfahren zu beleuchten.


[Anm. 15]
Die Formulierung des entsprechenden Beschlusses (B) lautet in der Praxis meist »B. auf Einstellung des Verfahrens gegen [...] wegen § [...] gemäß § 90 StPO.« bis »B. § 90 StPO.«


[Anm. 16]
§ 412 StPO verwendet auch für diese v o r l ä u f i g e Beendigung des Verfahrens den Ausdruck »Einstellung«. In der Praxis wird jedoch fast ausschließlich der Ausdruck »Abbrechung des Verfahrens« verwendet. Ein solcherart vorläufig beendetes Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden.


[Anm. 17]
Dem Antrag des / der StA muss entnehmbar sein, welche Person wegen welcher Straftat in Untersuchung gezogen werden soll. In der Praxis geschieht dies unter gleichzeitiger Übersendung der Anzeige (einschließlich allfälliger weiterer Erhebungsergebnisse) etwa in folgender Form: »Akt dem Herrn UR, mit dem Antrag auf Einleitung der VU gegen [...] wegen § [...] StG(B)«.
Der / die UR ist an die vom / von der StA vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der Tat nicht gebunden. Er / sie darf aber die VU nur wegen des in der übersandten Anzeige geschilderten Sachverhaltes führen. Sollte im Zuge der VU eine weitere oder andere Straftat bekannt werden, muss der / die StA die Ausdehnung der VU auf dieses Faktum ausdrücklich beantragen.


[Anm. 18]
§ 92. (1): »Der Untersuchungsrichter darf die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag des Staatsanwaltes vorliegt.«


[Anm. 19]
Seit dem
Strafprozessänderungsgesetz (StPÄG) 1993, BGBl. 1993 / 526, ist dieser Beschluss mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht - OLG) bekämpfbar.


[Anm. 20]
Etwa weil kein ernsthafter Tatverdacht vorliegt oder die »Tat« kein strafbares Verhalten darstellt.


[Anm. 21]
Hier liegt ein
wesentlicher Unterschied zu den Vorerhebungen: Der / die einer Straftat Verdächtige hat in der VE keine Parteienstellung und daher kein Recht Beweisanträge zu stellen, über welche ja das mit den VE beauftragte Gericht ohnehin nicht entscheiden könnte, da über Art und Umfang der VE nur der / die StA entscheidet.


[Anm. 22]
Häufig zieht der / die UR zur Durchführung von Vernehmungen RechtspraktikantInnen (Rp) oder RichteramtsanwärterInnen (RiAA) als Hilfspersonen heran. In den Protokollen wird diese Tatsache so vermerkt, dass im Formular bei Aufzählung der bei der Vernehmung Anwesenden unter »Richter:« vermerkt wird:
»Rp. Mag. ...(RiAA. Mag. ...) unter Anleitung von Ri. Dr. ...« Gelegentlich (wenn nicht auch noch zusätzlich ein / eine SchriftführerIn der Vernehmung beigezogen wird) scheint dann der / die an der Vernehmung nicht teilnehmende UR als RichterIn und der / die die Vernehmung tatsächlich durchführende Rp. oder RiAA als SchriftführerIn auf.


[Anm. 23]
Es kann sich dabei um Einvernahme der im Sprengel des ersuchten BG wohnhaften ZeugInnen oder Beschuldigten, aber auch um Abhaltung eines Augenscheines an einem Ort, der im Sprengel des ersuchten Gerichts liegt, allenfalls verbunden mit der Vernehmung eines / einer Sachverständigen, handeln.


[Anm. 24]
Die Ratskammer tagt und entscheidet in einer Versammlung von drei RichterInnen, von denen einer / eine den Vorsitz führt. Die Ratskammer war bis zum StPÄG 1993 generell dazu berufen, über alle Voruntersuchungen und Vorerhebungen im Gerichtshofsprengel die Aufsicht zu führen und entsprechend den Bestimmungen der StPO darauf Einfluss zu nehmen. Heute dient sie nur mehr als Beschwerdeinstanz gegen bestimmte Beschlüsse und Verfügungen des / der UR, aber auch gegen dessen / deren Untätigkeit. Ihr wurde auch die Beschlussfassung über eine Telefonüberwachung übertragen.


[Anm. 25]
Die Übertragung der VU war nur an ein Gericht im Sprengel des Gerichtshofes möglich, bei dem der / die an sich zuständige UR tätig ist. Im Falle der Übertragung der VU nahm das BG alle Funktionen des / der UR wahr und konnte daher selbstständig entscheiden, welche Untersuchungshandlungen notwendig wären, welche Rechtshilfeersuchen an andere Stellen gerichtet wurden etc. Der Akt über diese VU wurde im »Z-Register« des BG eingetragen. Er erhielt ein »Z« als Geschäftszeichen vor der Aktenzahl. Rechtshilfeersuchen können hingegen an jedes BG gerichtet werden, welches für die Vornahme der Untersuchungshandlung örtlich zuständig ist. Anders als bei Rechtshilfeersuchen an die Sicherheitsbehörden (welche streng im Rahmen des an sie gerichteten Ersuchens zu bleiben haben) trifft das ersuchte BG die Pflicht, auch noch solche in seinen Sprengel fallenden Untersuchungshandlungen sofort (ohne weiteres Ersuchen) vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich bei Erledigung des ursprünglichen RHE ergibt (§ 93 Abs.2 StPO). Häufig wird dem RHE nicht der ganze Strafakt angeschlossen, sondern nur die zur Erledigung benötigten Aktenteile. Rechtshilfesachen werden beim ersuchten Gericht in ein »Hs-Register« eingetragen und bekommen dort auch eine eigene Aktenzahl mit dem Geschäftszeichen »Hs«. Beim ersuchenden Gerichtshof unterscheidet sich die kanzleimäßige Behandlung, je nachdem der gesamte Akt oder nur ein Teilakt mit dem RHE übersendet wird: Im ersten Fall wird der Akt in ein »Abgangsverzeichnis« (AV) eingetragen und solcherart das Rücklangen des Aktes überwacht, im zweiten Fall wird die Erledigung des Ersuchens, nach Setzen eines »Kalenders« durch den / die UR (z. B. Kal. 25. VI.), von der Kanzlei in Evidenz gehalten.


[Anm. 26]
Einen verspätet eingebrachten oder wegen Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten unzulässigen Einspruch weist der GH zweiter Instanz zurück. Wurde die Anklage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, überweist das OLG die Sache dorthin. Falls der Anklage die im § 213 (1) Z. 1. - 4. aufgezählten Gründe entgegenstehen, entscheidet das OLG, der Anklage werde keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. In den übrigen Fällen lautet die Entscheidung des OLG, der Anklage werde Folge gegeben.


Teil 1
Teil 2
Teil 4



Heinrich Gallhuber
erschienen in "Justiz und Erinnerung"
Nr. 4