Verbotsgesetz 1945:
§ 3 VG (Wiederbetätigung)
Obwohl fast alle Paragraphen des Verbotsgesetzes in
Österreich nach wie vor in Kraft sind, ist § 3 der einzige, der
lebendiges Recht ist. Er wurde seit 1945 mehrfach novelliert, zuletzt 1992
– mit einer deutlichen Herabsetzung der Strafe für strafbare
Handlungen gegen § 3g (die exorbitant hohe Strafandrohung hatte Geschworene
zu zweifel-haften Freisprüchen veranlasst).
In der ursprünglichen Fassung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945 –
d.h. zu einer Zeit, als die NS-Herrschaft in Teilen Österreichs noch
andauerte und die Provisorische Regierung "Werwolf"-Aktivitäten
fanatischer National-sozialisten fürchtete – lautete § 3
VG:
Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb
dieser Organisation, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Wer weiterhin dieser Partei angehört oder sich für sie oder ihre
Ziele betätigt, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird hierfür
mit dem Tode und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft. In besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen kann statt auf Todesstrafe
auf schweren Kerker in der Dauer von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden.
§ 3 VG in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes
1947
§ 3 VG in der seit 1992 gültigen Fassung
Bibliografie zum Nationalsozialistengesetz 1947 und den Verbotsgesetznovellen
Zur Aktualität des Verbotsgesetzes und seiner Vollziehung: Anfragebeantwortung
durch den Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek am 12.02.1997
zu der schriftlichen Anfrage (1628/J) des Abgeordneten Karl Öllinger
und Genossen an den Bundesminister für Justiz betreffend die Verbreitung
neonazistischer und rassistischer Propaganda im Internet.
Zwischen 1999 und 2004 wurde durch österreichische
Gerichte 158 Mal ein Schuldspruch wegen Paragraphen des NS-Verbotsgesetzes
gefällt.
StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
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