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Verbotsgesetz 1945:
§ 3 VG (Wiederbetätigung)

Obwohl fast alle Paragraphen des Verbotsgesetzes in Österreich nach wie vor in Kraft sind, ist § 3 der einzige, der lebendiges Recht ist. Er wurde seit 1945 mehrfach novelliert, zuletzt 1992 – mit einer deutlichen Herabsetzung der Strafe für strafbare Handlungen gegen § 3g (die exorbitant hohe Strafandrohung hatte Geschworene zu zweifel-haften Freisprüchen veranlasst).
In der ursprünglichen Fassung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945 – d.h. zu einer Zeit, als die NS-Herrschaft in Teilen Österreichs noch andauerte und die Provisorische Regierung "Werwolf"-Aktivitäten fanatischer National-sozialisten fürchtete – lautete § 3 VG:

Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisation, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

Wer weiterhin dieser Partei angehört oder sich für sie oder ihre Ziele betätigt, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird hierfür mit dem Tode und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann statt auf Todesstrafe auf schweren Kerker in der Dauer von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden.


§ 3 VG in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes 1947
§ 3 VG in der seit 1992 gültigen Fassung


Bibliografie zum Nationalsozialistengesetz 1947 und den Verbotsgesetznovellen

Zur Aktualität des Verbotsgesetzes und seiner Vollziehung: Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek am 12.02.1997 zu der schriftlichen Anfrage (1628/J) des Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen an den Bundesminister für Justiz betreffend die Verbreitung neonazistischer und rassistischer Propaganda im Internet.

Zwischen 1999 und 2004 wurde durch österreichische Gerichte 158 Mal ein Schuldspruch wegen Paragraphen des NS-Verbotsgesetzes gefällt.


StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)




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