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Todesurteil versus Freispruch: Zwei fragwürdige Urteile gegen einen Volkssturmkommandanten

Ein historisches Fallbeispiel, das die Todesstrafe als "gerechte" Antwort auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Frage stellt

 

1. Vorbemerkungen
Nach dem Ende der NS-Herrschaft in Österreich wurde das Bundesverfassungsgesetz von 1920 in der Fassung von 1929 sowie alle übrigen Verfassungsgesetze wieder in Kraft gesetzt. Parallel und im Widerspruch dazu blieb das Strafgesetz von 1852 in der Fassung von 1934 weiterhin bestehen, das u. a. auch die Verhängung der Todesstrafe vorsah. Die neu erlassenen Verfassungsgesetze – das Verbot der NSDAP vom 8. Mai 1945 und das Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945 – bildeten die rechtliche Grundlage für die Ausweitung der Todesstrafe im außerordentlichen Verfahren. Der damalige Justizminister Josef Gerö rechtfertigte diese Maßnahme mit der nach Kriegsende vorherrschenden Ausnahmesituation.[1] Damit sollten während der NS-Herrschaft begangene Verbrechen mit entsprechender Härte geahndet werden. An manchen der gefällten Urteile tauchten allerdings in späterer Folge Zweifel auf, wie anhand des folgenden Fallbeispiels eines Todesurteils wegen eines mutmaßlichen Mordes in den letzten Kriegstagen gezeigt werden soll. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens stand allerdings nicht der Mord selbst, sondern die Erteilung des Befehls dazu. Trotz offener Fragen und Widersprüchlichkeiten, ein für die Justiz nicht greifbarer Täter und die fehlende Leiche des Opfers, schien am Anfang alles eindeutig zu sein: übereinstimmende Zeugenaussagen über Tathergang, Täter und Befehlsgeber sowie unglaubwürdige und mehrfach abgeänderte Aussagen des Angeklagten.

2. Die Aktenlage
Die Verteilung des Quellenmaterials auf mehrere Verfahren und die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte der Akten spiegeln die Komplexität dieses besonderen Fallbeispiels der österreichischen Rechtsgeschichte wider. Zwei der nachfolgend angeführten Gerichtsverfahren sind im Wiener Stadt- und Landesarchiv einsehbar; der nach Aufzeichnungen in den Unterlagen des Aktenlagers des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Krems abgetretene Originalakt ist im Aktenlager des dortigen Gerichts bis heute nicht auffindbar. Lediglich die in den anderen Verfahren enthalten Abschriften von Dokumenten sind als Quelle zugänglich.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschuldigten Johann Deli vom 2. Juni 1947 ist im Volksgerichtsverfahren LG Wien Vg 11f Vr 735/45 enthalten.[2] Der Volksgerichtsakt liegt heute im Wiener Stadt- und Landesarchiv. In diesem Verfahren wurde neben Deli auch Stefan Hochgötz[3], ein Zugsführer des Volkssturmbataillons 125, dessen Kommandant Deli war, angeklagt. Im Gegensatz zu Hochgötz, der wegen der Ermordung eines unbekannten ungarischen Juden und der Misshandlung einer weiteren Person zu Kriegsende in Krems-Rohrendorf angeklagt war, legte die Staatsanwaltschaft Wien dem ehemaligen Volkssturmkommandanten Deli Kriegsverbrechen an zwei ukrainischen Arbeitern im April 1945 zur Last. Um Verzögerungen bei der Durchführung zu vermeiden, erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien die Ausscheidung des Verfahrens gegen Johann Deli und die Anlegung eines neuen Akts unter der Signatur LG Wien Vg 3a Vr 4018/45. Mit Wiederaufnahmebeschluss vom 2. Februar 1951 erfolgte dann eine Änderung der Geschäftszahl des Originalakts auf LG Wien Vg 9 Vr 59/51.[4]
Nach der Auflösung der Volksgerichte am 20. Dezember 1955 wurde das frühere Volksgerichtsverfahren gegen Johann Deli in den 1950er Jahren – laut Aufzeichnungen in den Registerbänden des Landesgerichts für Strafsachen Wien – an das damalige Kreisgericht Krems abgetreten. Auf entsprechende Anfrage vom 18. Februar 2003 an den Gerichtspräsidenten erging am 20. Mai 2003 die Mitteilung, dass der gesuchte Originalakt nicht gefunden werden konnte. Das historisch relevante und daher dauernd aufzubewahrende Volksgerichtsverfahren gegen Johann Deli mit dem darin enthalten Todesurteil vom 14. November 1947 ist somit in Verstoß geraten.[5]
Vorhanden ist nur das am 30. Mai 1951 aus dem Volksgerichtsakt ausgeschiedene und an das ordentliche Gericht zwecks Vermeidung von Verzögerungen abgetretene Verfahren LG Wien 12d Vr 4359/51 gegen Johann Deli wegen der versuchten Verleitung zum Verbrechen des gemeinen Mordes. Der Akt befindet sich heute im Wiener Stadt- und Landesarchiv. Darin enthalten sind Abschriften der Anzeige, des Hauptverhandlungsprotokolls, des Urteils, des Wiederaufnahmeantrages sowie anderer Dokumente aus dem nicht auffindbaren Originalakt LG Wien Vg 3a Vr 4018/45 – durch den Wiederaufnahmebeschluss vom 2. Februar 1951 geändert auf LG Wien Vg 9 Vr 59/51.

3. Der erste Prozess
Nach drei Verhandlungstagen verhängte ein Senat des Volksgerichts Wien unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Otto Fischer am 14. November 1947 über den Angeklagten Johann Deli wegen Mitschuld am Verbrechen des gemeinen Mordes, Quälerei und Misshandlung sowie Kriegsverbrechen im Sinne der §§ 1 und 3 KVG an zwei ukrainischen Arbeitern im April 1945 die Todesstrafe. Das Gericht sah es in seiner Urteilsbegründung als erwiesen an, dass Deli in Rohrendorf bei Krems den kroatischen Volkssturmangehörigen Karl Hahn mit vorgehaltener Pistole zu den Verbrechen gezwungen hatte. Ein Ukrainer wurde ermordet, dem Zweiten gelang trotz Schussverletzung die Flucht.[6]

a) Der Angeklagte
Der Verurteilte Johann Deli war 1939 zur Wehrmacht eingerückt, wurde am 5. Mai 1940 freigestellt und arbeitete seit 1941 ohne Unterbrechung im Blech-Walzwerk Schmidt & Co. in Krems. In unmittelbarer Nähe des Werks – der so genannten "Schmidthütte"[7] – befand sich ein Lager für ausländische Arbeiter wie Ukrainer, Tschechen sowie für sowjetische Kriegsgefangene. Im Herbst 1944 erfolgte die Einberufung Delis zum Volkssturm; zu Kriegsende war er Kompanieführer in Rohrendorf und hatte ca. 140 Mann unter seinem Kommando. Seine Aufgabe bestand darin, die Fabriksanlage sowie die Werkssiedlung zu bewachen. Insgesamt umfasste das Volkssturmbataillon im Raum Krems eine Stärke von 500 Mann und bestand aus drei Kompanien, die in den Orten Rohrendorf, Landersdorf und Gedersdorf abwechselnd Dienst versahen.[8]
Zu Kriegsende verließ Deli den Raum Krems und kam am 23. April 1945 in Steyr in amerikanische Gefangenschaft. Nach seiner Entlassung ließ er sich am 5. Juni 1945 in Liezen nieder und arbeitete bei einem Bauern. Auf Grund einer Anzeige eines aus der Gegend von Krems stammenden Arbeiters, den seinerseits wiederum Deli des Diebstahls von Kleidungsstücken – eines Mantels und einer Kappe – beschuldigte, wurde Deli am 26. Oktober 1945 vom Stadtpolizeiamt Judenburg verhaftet und wegen Flucht- und Verabredungsgefahr in das Gefängnis des Bezirksgerichts Judenburg eingeliefert. In seiner schriftlichen Vernehmung gab der Anzeiger zu Protokoll, dass Deli im April 1945 in Krems-Rohrendorf den Befehl erteilt hätte, auf zwei Ukrainer zu schießen. Die Überstellung des Beschuldigten nach Wien erfolgte am 9. Oktober 1946. Die Staatsanwaltschaft Wien erhob am 2. Juni 1947 Anklage wegen Kriegsverbrechen, Mitschuld am Verbrechen des gemeinen Mordes, Quälerei und Misshandlung sowie wegen Hochverrat.[9]

b) Der Verhandlungsgegenstand
An einem Tag im April 1945 war Deli mit dem Fahrrad vom so genannten "Schmidthüttenwerk" kommend Richtung Krems unterwegs gewesen. Im Urteilsspruch vom 14. November 1947 wurde die Tatzeit mit 6. April 1945 angegeben, irrtümlich, wie sich erst später herausstellte. Der genaue Tatzeitpunkt konnte übrigens auch in weiterer Folge nicht eindeutig geklärt werden. Krems, das am 2. April 1945 bombardiert wurde, war zu diesem Zeitpunkt praktisch Kriegsgebiet.[10] Aus Sicht der Staatsanwaltschaft geschah folgendes: Deli kam auf seiner Fahrt auch am bereits geräumten Lager in Krems-Rohrendorf vorbei und forderte den Volkssturmangehörigen Karl Hahn mit vorgehaltener Pistole auf, zwei auf der Suche nach Lebensmitteln in das Lager eingedrungene Ukrainer zu erschießen. Einer der beiden wurde daraufhin von Hahn mit einem Gewehr erschossen, der andere erlitt einen Streifschuss. Der Anklagepunkt der "Versetzung in einen qualvollen Zustand" bezog sich darauf, dass Deli auf den am Boden sitzenden Mann zwei Mal seine Pistole ansetzte und abdrückte; die Waffe funktionierte allerdings nicht. Weiters versetzte er dem Ukrainer Fußtritte mit den Stiefeln insbesondere gegen den Kopf.[11]

c) Die Hauptverhandlung[12]
Während der dreitägigen Hauptverhandlung, die am 12. November 1947 begann, bestritt der Angeklagte die ihm angelasteten Gewaltverbrechen und gab eine ganz andere Darstellung der Vorgänge: Auf seiner Fahrt mit dem Fahrrad Richtung Krems habe er den Volkssturmangehörigen Karl Hahn beim bereits geräumten Lager mit geschultertem Gewehr gesehen und sei verwundert darüber gewesen, warum einer seiner Arbeiter – Hahn war ihm als Maurergehilfe zugeteilt – als Posten verwendet wurde und er nicht darüber Bescheid wusste. Auf die Frage, was den los sei, gab Hahn ein nicht näher zu deutendes Handzeichen. Plötzlich hörte Deli unmittelbar hintereinander zwei Schüsse fallen, änderte seine Fahrtrichtung und fuhr mit seinem Fahrrad durch das Tor in den Hof des Lagers hinein. Dort lagen zwei ihm unbekannte Männer am Boden; ihre Namen erfuhr er erst zu einem späteren Zeitpunkt. Einer von ihnen war bereits tot, der andere hatte einen Streifschuss erlitten. Hahn kam mit seinem Gewehr auf ihn zu und rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass die beiden in einer Baracke des geräumten Lagers Lebensmittel geplündert und er sie dabei ertappt hätte. Auf die Frage, was er denn nun machen solle, entgegnete Deli, dass ihn der ganze Vorfall nichts angehe, da Hahn nicht seiner Kompanie angehörte. Die begangenen Verbrechen interessierten ihn nicht, weil aus seiner Sicht der für die Aufstellung Hahns´ verantwortliche Zugsführer dafür zuständig war. Der ermordete Ukrainer wurde im Lager beerdigt; eine Exhumierung und Obduktion der Leiche im Rahmen des Beweisverfahrens wurde – auch im Rahmen des späteren Wiederaufnahmeverfahrens – nicht vorgenommen. Über das weitere Schicksal des Verwundeten ist nichts bekannt.
Auf Deli machte Hahn einen angespannten und erregten Eindruck. Er war Kroate und im Laufe des Krieges nach Krems gekommen, wo er in der Werkssiedlung mit seiner Frau wohnte. Nach 1945 verlor sich seine Spur; Hahn konnte daher vom Gericht weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden.
Während des Gespräches zwischen Deli und Hahn sei, so Deli, der verletzte Ukrainer aufgesprungen und davongerannt. Auf Zurufe blieb er stehen, und erst jetzt sah Deli die Verwundung. Einen Verband wollte sich der Verletzte nicht anlegen lassen und bat stattdessen darum, gehen zu dürfen. Deli ließ ihn daraufhin laufen. Ob er geplündert habe, habe er ihn nicht gefragt. Lebensmittel oder andere Gegenstände wurden nicht gefunden.
Eine Beteiligung an den verübten Verbrechen stellte Deli entschieden in Abrede. Er behauptete, keinen Schießbefehl gegeben zu haben. Die beiden Schüsse waren seinen Angaben nach bereits gefallen, bevor er aus Neugierde in das geräumte Lager kam. Hahn wurde daher von ihm nicht mit vorgehaltener Pistole genötigt, auf die Ukrainer zu schießen. Die Misshandlung des Verletzten durch Fußtritte mit Stiefeln und die "Versetzung in einen qualvollen Zustand" dadurch, dass er zwei Mal die Pistole auf den Verletzten ansetzte und abdrückte, die Waffe allerdings nicht funktionierte, leugnete Deli ebenfalls.
Gegen Ende des ersten Tages der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger den bereits am 1. September 1947 gestellten Beweisantrag auf Lokalaugenschein wegen der sich ergebenden Differenzen in den beiden vorgelegten Planskizzen und zwecks Überprüfung der Hör- und Sichtverhältnisse am Tatort. Der Untersuchungsrichter hatte aus nicht bekannten Gründen darauf verzichtet. Die möglichen Ursachen dafür liegen darin, dass wegen der großen Zahl an anhängigen Verfahren in den ersten Nachkriegsjahren die materielle, organisatorische und personelle Kapazität der Behörden nicht ausreichte, um die zu untersuchenden, oftmals höchst komplexen Fälle, mit der notwendigen Gründlichkeit zu prüfen. Auch nicht wenn, wie hier, ein Menschenleben davon abhing.
Die dem Gericht vorgelegten Tatortskizzen des Lagers und der Umgebung wiesen erhebliche Mängel auf. Die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anfertigung entsprachen nicht mehr den Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt, da auf dem Gelände des ehemaligen Lagers zwischenzeitlich Felder angelegt worden waren. Diese Abweichungen bestätigte auch ein als Zeuge einvernommener Kriminalbeamter. Am Ende der Hauptverhandlung erfolgte dann die Abweisung des Antrags der Verteidigung auf Durchführung eines Lokalaugenscheins mit der Begründung, dass sich die damaligen Verhältnisse verändert hätten und "die Sache ohnehin schon spruchreif" sei.[13]
Im Mittelpunkt des zweiten Verhandlungstages stand im Zuge der Beweisaufnahme die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen. Zuerst war der Bataillonsführer des Volkssturmbataillons 125 an der Reihe. In seinen Ausführungen betonte er, dass kein Befehl existierte, Ausländern, die beim Diebstahl ertappt wurden, nachzuschießen. Von der Gaustabsführung des Volkssturms erging ein über die Kreisstabsführung weitergeleiteter und in der Folge an das Bataillon 125 ergangener schriftlicher Befehl, dass bei auf der Flucht befindlichen Personen von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden dürfe. Auf genaueres Nachfragen des vorsitzenden Richters antwortete der Zeuge, dass dieser Befehl sich auf alle flüchtenden Personen bezog, wenn diese im Rahmen der versuchten Festnahme Volksturmangehörige angegriffen hätten. Eine Veröffentlichung und Weitergabe wurde allerdings, laut Aussage des ehemaligen Bataillonsführers, unterlassen.
Eine in der gleichen Werkssiedlung – der so genannten Ennstaler Siedlung – lebende Zeugin berichtete, dass sie, von ihrem außerhalb der Siedlung neben dem Drahtzaun des Lagers gelegenen Hühnerstall, den Tathergang beobachten hatte können. Sie belastete den Angeklagten durch ihre Behauptung, er habe – noch bevor die beiden Schüsse gefallen waren – den Volkssturmangehörigen Karl Hahn mit der Aufforderung "Schieß ihn nieder" zu den Verbrechen angestiftet. Dass ihn dabei der Angeklagte mit einer Pistole bedroht hätte, bestätigte die Hauptbelastungszeugin nicht. Zum weiteren Tathergang konnte sie von ihrer Position aus keine weiteren Angaben machen; sie bestätigte lediglich die Wahrnehmung von zwei Schüssen. Auffallend an den Aussagen der Belastungszeugin in der Hauptverhandlung ist, dass auf Grund ihrer Beschreibung für das Gericht berechtigte Zweifel bestehen hätten müssen, gegen welchen der beiden Ukrainer die dem Angeklagten vorgeworfene Äußerung "Schieß ihn nieder" gerichtet war.
Im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen berichtete sie über die Verfolgung des verwundeten Ukrainers; der Angeklagte forderte Hahn auf, dem Verletzten den Gnadenschuss zu geben. In dieser Situation habe Deli – den Angaben der Hauptbelastungszeugin folgend – eine Pistole in der Hand gehabt. Die abschließende Frage des Verteidigers, ob sie sich sicher sei, die Stimme des Angeklagten in Zusammenhang mit der Aufforderung "Schieß ihn nieder" vernommen zu haben, bejahte sie.
Ein weiterer Zeuge berichtete, dass er vormittags im Blech-Walzwerk Schmidt & Co. Dienst versehen und nachmittags als Volkssturmangehöriger das geräumte Ausländerlager bewacht hatte, um Plünderungen von Lebensmitteln zu verhindern. Es existierte seinen Angaben nach ein Befehl, ins Lager eindringende Ausländer zu vertreiben oder anzuhalten und dem Volkssturmkommandanten vorzuführen. Wenn eine entsprechende Bestätigung der Werksleitung vorlag, dann war es Ausländern möglich, das Lager in Begleitung eines Postens zu betreten, um sich Lebensmittel und andere Gegenstände zu holen. Dass auf Befehl des Angeklagten Deli ein Ukrainer erschossen wurde, habe er aus Erzählungen erfahren. Er habe bei Dienstantritt gemeinsam mit einem anderen Volkssturmangehörigen den erschossenen Ukrainer bei einem Schutthaufen im Lager begraben.
Die Zeugenaussagen enthalten widersprüchliche Angaben hinsichtlich des genauen Tathergangs und der örtlichen Gegebenheiten im Lager. Belastungszeugen änderten oder schwächten ihre früheren Angaben vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung ab, konnten sich auf Grund der Zeitspanne von mehr als zwei Jahren nicht mehr an den genauen Ablauf erinnern oder vermischten Erzählungen mit eigenen Wahrnehmungen. Typisch dafür ist, dass zwei der insgesamt vier HauptbelastungszeugInnen nicht selbst gehört hatten, dass der Angeklagte den Volkssturmangehörigen Hahn aufgefordert habe zu schießen, sondern – was sie auch in der Hauptverhandlung in der Form zu Protokoll gaben – davon nur aus Berichten anderer Leute wussten.
Eine Hauptbelastungszeugin, die den Angeklagten Deli vor dem Untersuchungsrichter schwer beschuldigt hatte, die Aufforderung an Hahn "Schieß ihn nieder" vernommen zu haben und damals von Misshandlungen des verletzten Ukrainers berichtete, schwächte ihre Anschuldigungen in der Hauptverhandlung zunächst ab. Erst auf dringenden Vorhalt des Staatsanwaltes, dass er sie wegen falscher Zeugenaussage verhaften lassen könne, gab sie an, sich doch plötzlich wieder erinnern zu können und bestätigte die ursprünglichen Angaben.
Aus den erhalten gebliebenen Dokumenten des Beweisverfahrens der Hauptverhandlung ergeben sich viele offene Fragen und berechtigte Zweifel. Der Schuldspruch des Gerichts basierte auf einer Kombination von Indizien, dabei wurden allerdings nur die belastenden Aussagen in Erwägung gezogen, während die eklatanten Widersprüche keine Berücksichtigung fanden. Zudem wurden wesentliche Entlastungszeugen nicht einvernommen. Erst auf Initiative der Verteidigung konnten diese Personen ausgeforscht werden.
Nicht eindeutig geklärt werden konnte weiters der genaue Tatzeitpunkt, also ob der Angeklagte vor oder erst nach Abgabe der zwei Schüsse ins Lager gekommen war und ob er den Volkssturmangehörigen Hahn zur Ausführung seines Befehls, den verletzten Ukrainer zu erschießen, mit einer Pistole bedroht hätte. Weiters offen blieb die Frage nach der Kleidung des Angeklagten . Einige ZeugInnen behaupteten, er wäre in Zivil gewesen, andere wiederum gaben an, dass Deli eine Uniform getragen hätte. Im Beweisverfahren nicht geklärt werden konnte, ob er den verletzten Ukrainer durch Fußtritte mit Stiefeln misshandelt bzw. ihm eine Pistole angesetzt hätte. Auf eine Exhumierung und gerichtsmedizinische Untersuchung der Leiche des ermordeten Ukrainers, um feststellen zu können, ob und mit welcher Waffe der Tod herbeigeführt wurde, verzichtete der Untersuchungsrichter ebenfalls, obwohl einer der Zeugen angegeben hatte, die Leiche im Lager bei einem Schutthaufen begraben zu haben. Daher stellt sich angesichts der Tatsache, dass ein Todesurteil verhängt wurde, die Frage, warum die gerichtlichen Untersuchungen nicht mit größerem Aufwand geführt wurden. Symptomatisch dafür ist, dass Johann Deli während der mehr als zweijährigen Verwahrungs- und Untersuchungshaft, beginnend mit seiner Festnahme am 26. Oktober 1945, nur ein einziges Mal, und zwar am 5. November 1945, vom damals zuständigen Untersuchungsrichter des Bezirksgerichts Judenburg als Beschuldigter vernommen wurde.[14]

d) Das Urteil: Todesstrafe
Trotz der offensichtlichen Verfahrensmängel wurde Johann Deli am 14. November 1947 wegen Kriegsverbrechen im Sinne der §§ 1 und 3 KVG in Verbindung mit der Mitschuld am Verbrechen des gemeinen Mordes und wegen Hochverrats zum Tod durch den Strang verurteilt; sein gesamtes Vermögen wurde zu Gunsten der Republik Österreich eingezogen. Vom Anklagepunkt des Registrierungsbetrugs wurde er freigesprochen.[15]
Die im Urteil angeführten Feststellungen stützten sich hauptsächlich auf zwei Zeugenaussagen, die den vom Angeklagten Deli an Karl Hahn erteilten Schießbefehl bestätigten, sowie auf die Angaben eines dritten Zeugen, demzufolge der Angeklagte selbst erklärt habe: "Jetzt haben wir zwei Ostarbeiter erschossen".[16]
Zahlreiche ZeugInnen beriefen sich bei ihren belastenden Angaben auf Aussagen des Täters Karl Hahn, der allerdings nicht ausgeforscht werden konnte. Die Fahndung nach Karl Hahn verlief ergebnislos. In der Beschwerde des Johann Deli gegen die Anerkennung einer Haftentschädigung aus dem Jahre 1952 findet sich der Hinweis, dass Hahn am Tag der Verhängung des Todesurteils gegen Deli in Wien gewesen und danach geflüchtet sein soll. Erst später erfolgte seine Ausschreibung zur Verhaftung im staatspolizeilichen Fahndungsblatt.[17]

e) Aufhebung des Todesurteils und Wiederaufnahmebeschluss
Die Todesstrafe wurde durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten am 21. Jänner 1948 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. Im Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 20. Oktober 1950 erfolgte detailliert eine Auflistung der bereits vorhin erwähnten Verfahrensmängel. Dem Antrag wurde stattgegeben und am 2. Februar 1951 das Urteil – infolge der Begnadigung handelte es sich um die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers, verschärft durch Fasten und einsame Absperrung in eine dunkle Zelle am 6. April eines jeden Jahres – vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Volksgericht aufgehoben und das Verfahren in den Stand der Voruntersuchung zurückversetzt.[18]

4. Das Wiederaufnahmeverfahren
In der Begründung des Beschlusses zur Wiederaufnahme des Verfahrens stellte das Gericht fest, dass aus den Aussagen der im Wiederaufnahmeantrag angeführten Zeugen berechtigte Zweifel an dem im Urteilsspruch angegebenen Tatzeitpunkt 6. April 1945 bestünden und dass sich die Gewaltverbrechen erst zu einem späteren Datum, nämlich zwischen 15. und 19. April 1945, ereignet haben müssten. Weiters ergaben sich auch neue Anhaltspunkte dahingehend, dass Deli während der angelasteten Gewaltverbrechen weder Uniform noch Stiefel und schon gar keine Pistole getragen hätte.[19]
Ein von der Verteidigung im Wiederaufnahmeantrag angeführter Zeuge bestätigte, dass Deli keinen Schießbefehl erteilt habe, sondern erst nachdem die Schüsse gefallen waren mit seinem Fahrrad in das Lager gekommen wäre. Diese Aussage erschien daher geeignet, die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin anzuzweifeln und dadurch eine wesentliche Beweisgrundlage des Schuldspruchs zu hinterfragen. Ebenfalls als nicht haltbar erwiesen sich die schweren Anschuldigungen einer weiteren Belastungszeugin, die behauptete, Deli hätte den am Boden liegenden verletzten Ukrainer durch Fußtritte mit seinen Stiefeln auf den Kopf misshandelt und zudem zwei Mal auf ihn seine Pistole angelegt. Sie wurde von Entlastungszeugen als nervenkranke, sehr leicht erregbare und in erregtem Zustand zu Übertreibungen neigende Frau beschrieben. Auch die dem Urteil zugrunde liegende Aussage eines Belastungszeugen, dass Deli ihm gegenüber die Äußerung: "Jetzt haben wir, Hahn und ich, zwei Ostarbeiter umgelegt" erwähnt hätte, erschien auf Grund neuerer Untersuchungen in einer anderen Perspektive. Nach dazu, wo der vermeintliche Belastungszeuge bereits im Vorfahren seine Angaben dahingehend relativiert hatte, dass Deli erst, nachdem die Tat verübt worden war, das Lager betreten hätte.[20]
Zusammenfassend begründete das Gericht, dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben zu haben damit, dass, unter Voraussetzung der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit aller von Johann Deli vorgelegten neuen Beweismittel, ein Freispruch des Beschuldigten von den erhobenen Tatvorwürfen möglich wäre. Von der Vornahme eines Lokalaugenscheins sah das Gericht vorerst ab, weil dieser zweckmäßiger im Rahmen eines neuen Untersuchungsverfahrens unter Einbeziehung aller TatzeugInnen erschien.[21]
Ein zu Kriegsende nach Linz übersiedelter früherer Werkmeister des Blech-Walzwerks Schmidt & Co bestätigte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 7. März 1951, sich zum Tatzeitpunkt im April 1945 auf dem Gelände des Werks aufgehalten zu haben. Er vernahm in kurzem Zeitabstand zwei Schüsse. Erst danach sah er den Beschuldigten Deli, der mit seinem Fahrrad Richtung Krems unterwegs war. Auf seine Zurufe reagierte Deli nicht, sondern blickte in Richtung Lager. Wohin er gefahren sei, konnte dieser Zeuge nicht angeben. Bekleidet war der Beschuldigte mit einer Keilhose; eine Uniform und Stiefeln habe er nicht getragen.[22]
Die Beschreibung des Tathergangs fortsetzen konnte der nächste Zeuge, der die Verfolgung des verwundeten Ukrainers durch Deli und Hahn beschrieb. Auch er bestätigte übereinstimmend mit der Aussage des früheren Werkmeisters, dass Deli nicht uniformiert gewesen wäre und keine Waffe in der Hand gehalten hätte. Der am Boden liegende Ukrainer wäre auch nicht misshandelt worden. Bei einer günstigen Gelegenheit glückte dem Verletzten die Flucht aus dem Lager, durch ein im Zaun befindliches Loch, ohne dabei von Deli und Hahn verfolgt worden zu sein.[23]
Bei ihren belastenden Anschuldigungen aus dem ersten Prozess blieb eine der Hauptbelastungszeuginnen, die die Aufforderung Deli's "Schieß ihn nieder" auch im Zuge ihrer neuerlichen Zeugenvernehmung bestätigte. Danach vernahm sie in kurzem Zeitabstand zwei Schüsse. Sie erblickte die Leiche eines Ukrainers und beobachtete die Verfolgung des Verwundeten. Ihren Aussagen folgend trug Deli eine graue Uniform mit Schirmmütze und hielt eine Waffe in der Hand, um damit dem Ukrainer den "Gnadenschuss" zu geben. Misshandlungen habe sie nicht gesehen.[24]
Eine weitere Belastungszeugin berichtete, dass Deli dem am Boden sitzenden Verletzten einen Stoß oder Tritt gegen die Beine und in weiterer Folge einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Im Gegensatz zu früheren, den Angeklagten belastenden Aussagen, im Rahmen der Voruntersuchung bzw. in der Hauptverhandlung über angebliche Misshandlungen des Verletzten in Form von Fußtritten auf den Kopf, die sie als Irrtum bezeichnete, gab sie diesmal an, nichts dergleichen beobachtet zu haben. Sie rechtfertigte den Widerspruch mit der Entfernung zwischen ihrem Standort und dem Tatort sowie mit ihrer damaligen Erregtheit. Über eine mögliche Bedrohung mit einer Waffe und die Bekleidung des Beschuldigten konnte sie aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Die Vernehmung aller vier Zeugen erfolgte im Kreisgericht Krems im Zuge eines Lokalaugenscheins auf dem Gelände des ehemaligen Lagers für ausländische Arbeiter.[25]
Dieser Lokalaugenschein zwecks Überprüfung der Hör- und Sichtverhältnisse am Tatort wurde am 7. März 1951 in der Siedlung Lerchenfeld - vormals Ennstaler Siedlung - in Krems an der Stelle des ehemaligen Lagers durch den Untersuchungsrichter in Gegenwart des Ersten Staatsanwaltes unter Beteiligung des Beschuldigten und sechs ZeugInnen durchgeführt. Die dem Gericht bis dahin vorliegenden Tatortskizzen des Lagers und der Umgebung wiesen erhebliche Mängel auf. Diese Abweichungen waren auch von einem als Zeugen einvernommenen Kriminalbeamten bestätigt worden. Auf Grund des Lokalaugenscheins konnten die örtlichen Verhältnisse zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt rekonstruiert werden.[26]

a) Die eine Anklage
Am 26. April 1951 erhob der Erste Staatsanwalt Dr. Theodor Mayer-Maly – anders als im ersten Verfahren gegen Johann Deli – lediglich Anklage wegen des Verbrechens der versuchten Verleitung zum Verbrechen des gemeinen Mordes an dem verletzten Ukrainer. Deli habe demnach im April 1945 den Volkssturmangehörigen Karl Hahn, dessen Aufenthaltsort bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht ausgeforscht werden konnte, durch den Zuruf "Schieß ihn nieder" zur Ausführung einer verbrecherischen Handlung angestiftet. Obwohl die seinerzeitige Hauptbelastungszeugin in der neuerlich durchgeführten Voruntersuchung ihre früheren Angaben abschwächte, erklärte sie trotz wiederholter Vorhalte, dass sie den auf dem Rad in Richtung Lager fahrenden Angeklagten gesehen und gehört habe, wie dieser die Aufforderung "Schieß ihn nieder" gerufen habe. Der Staatsanwalt nahm auf Grund der entlastenden Angaben des früheren Werkmeisters des Blech-Walzwerks Schmidt & Co an, dass die beiden Schüsse gefallen sind, bevor der Angeklagte Deli in die Nähe des Lagers kam. Dem gegenüber stand aber die Aussage der Hauptbelastungszeugin, die den Zuruf "Schieß ihn nieder" vernommen habe. Dass die anderen Zeugen dies nicht gehört haben wollen, war für die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Frage zu stellen. Mit deren Hilfe beabsichtigte der Staatsanwalt den Angeklagten als Befehlsgeber zu überführen und die Tat nachzuweisen.[27]

b) Eine weitere Anklage am gleichen Tag
Neben der Anklage wegen des Verbrechens der versuchten Verleitung zum Verbrechen des gemeinen Mordes nach dem österreichischen Strafgesetz, begangen an dem verletzten Ukrainer, wurde am gleichen Tag – nämlich am 26. April 1951 – eine zweite getrennte Anklage wegen Quälerei und Misshandlung nach § 3/1 KVG, begangen ebenfalls an dem verletzten Ukrainer von der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht.[289
Am 30. Mai 1951 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Faktum "Aufforderung des Beschuldigten an Karl Hahn Schieß ihn nieder’, aus dem Verfahren zwecks beschleunigter Durchführung ausgeschieden. Das ursprünglich vom Volksgericht Wien behandelte Verbrechen – die Verleitung zum gemeinen Mord am verletzten Ukrainer – wurde nun vom ordentlichen Gericht weitergeführt. Während dagegen die Misshandlung des gleichen Opfers durch das Volksgericht Wien behandelt wurde.[29]
Die Vorgangsweise der Abtretung dieses Verbrechens an das ordentliche Gericht entsprach nicht den strafprozessualen Bestimmungen, da die Ahndung von "Verbrechen aus nationalsozialistischer Gesinnung oder im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" gemäß den Bestimmungen des § 13 KVG, Absatz 2[30] eindeutig im Bereich der Volksgerichtsbarkeit lag. Die Erteilung eines Befehls zur Ermordung eines ukrainischen Arbeiters gehörte zweifelsohne dazu. Eine Begründung für diese Entscheidung ist weder in den überlieferten Teilen des Gerichtsakts noch im staatsanwaltschaftlichen Tagebuch enthalten.
Das Verfahren wegen der Anstiftung des Karl Hahn zum Verbrechen des gemeinen Mordes wäre eigentlich an das damalige Kreisgericht Krems[31] abzutreten gewesen. Ein entsprechender Beschluss des Oberlandesgerichts Wien erging am 9. Juni 1951[32]. Aber aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere um die Anfertigung von Abschriften des umfangreichen Volksgerichtsakts und die Befassung eines anderen Gerichts mit dem komplexen Konvolut zu vermeiden, wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Wien mit Delegierungsverfügung des Oberlandesgerichts Wien dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.[33]

c) Verhandlung in Krems
Die Durchführung der Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfolgte am 2. Juli 1951 im Kreisgericht Krems.[34] Der vorsitzende Richter Clemens Pausinger hatte sich dazu entschlossen, nicht in Wien, sondern an "Ort und Stelle"[35] zu verhandeln. Nach Feststellung des Gerichts wurden die Verbrechen zwischen 16. und 19. April 1945 verübt, da die Räumung des Lagers am 15. April erfolgte. In seinen Ausführungen bestritt Deli neuerlich die ihm angelastete Straftat der Verleitung zum Verbrechen des gemeinen Mordes. Im Mittelpunkt des ersten Verhandlungstages stand ausschließlich die Befragung des Angeklagten durch den Staatsanwalt und den vorsitzenden Richter.
Fortgesetzt wurde die Hauptverhandlung am 3. Juli 1951 in der Siedlung Lerchenfeld in Krems-Rohrendorf an der Stelle des ehemaligen Ausländerlagers. Auf dem einstigen Lagergelände waren zum damaligen Zeitpunkt Kukuruzstauden angepflanzt, von den normierten Baracken nur mehr die Sockel erhalten.
Die meisten Zeuginnen und Zeugen entlasteten den Angeklagten. Ein Zeuge bestätigte, dass Deli erst das Lager betreten habe, nachdem bereits die Schüsse gefallen waren. Von einem Zuruf des Angeklagten habe er nichts gehört. Im Gegensatz zu seinen belastenden Aussagen im Vorverfahren schwächte ein Zeuge auf wiederholte und eindringliche Befragung seine Beschuldigungen ab.
Nur eine der Zeuginnen erhielt ihre Anschuldigungen auch in der neuerlichen Hauptverhandlung am 3. Juli 1951 aufrecht und bestätigte die Aufforderung "Schieß ihn nieder" vernommen zu haben. Ihren Ausführungen folgend, erblickte sie den Angeklagten auf seinem Fahrrad beim Zaun des Lagers. Danach vernahm sie in kurzem Zeitabstand zwei Schüsse. Darüber, was Deli nach der Aufforderung gemacht habe, konnte sie keine Angaben machen. Sie beobachtete erst wieder die Verfolgung des Verwundeten. Sie erwähnte, dass Deli eine Militäruniform getragen habe und etwas in der Hand hielt. Weiters gab sie an, gehört zu haben, dass der Angeklagte dem Ukrainer den Gnadenschuss geben wollte. Misshandlungen habe sie keine gesehen. Auf die Frage der Verteidigung, ob es nicht möglich sein könnte, dass der Angeklagte dem Wachposten Karl Hahn auch "Was schießt denn?" zugerufen habe, antwortete die Hauptbelastungszeugin, mit deren Hilfe der Staatsanwalt den Angeklagten zu überführen gehofft hatte, dass der Angeklagte dies auch gerufen haben könnte. Damit war ihre Glaubwürdigkeit eindeutig in Frage gestellt. Auf die Vernehmung einer nicht anwesenden Zeugin wurde verzichtet.
Um 10 Uhr erfolgte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Rückkehr von der Siedlung Lerchenfeld in den Verhandlungssaal des Kreisgerichts Krems. Nach der neuerlichen Aufnahme der Hauptverhandlung wurden die beantragten Verlesungen und Feststellungen aus dem Volksgerichtsakt LG Wien Vg 9 Vr 59/51 vorgenommen und das Beweisverfahren abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft überließ die Würdigung der Schuldfrage dem Gericht; die Verteidigung beantragte Freispruch. Damit endete die Hauptverhandlung am 3. Juli 1951, einen Tag früher als geplant. Der Gerichtshof zog sich zur Beratung zurück.
Nach nicht einmal einer Stunde verkündete der vorsitzende Richter des Schöffensenats das freisprechende Urteil. Damit wurde Johann Deli am 3. Juli 1951 vom Vorwurf der Verleitung zum Verbrechen des gemeinen Mordes von den beiden Berufsrichtern und den zwei Schöffen aus Mangel an Beweisen freigesprochen.[36]
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens konnten folgende Fakten vom Gericht festgestellt werden:

  • Die Räumung des Lagers war um den 15. April 1945 erfolgt.
  • Der Volkssturmangehörige Hahn versah in der Zeit zwischen 16. und 19. April 1945 Wachdienst.
  • Als dieser bemerkte, dass zwei Ukrainer aus dem Fenster einer Baracke stiegen, nahm er an, dass es sich um Plünderer handelte und erschoss einen beziehungsweise verletzte den Anderen durch Abgabe von Gewehrschüssen.
  • Der Vorwurf, dass der Angeklagte an Karl Hahn den Befehl zur Tötung des verletzten Ukrainers erteilt habe, entsprach auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht den Tatsachen.[37]
    Entscheidend für den Freispruch war einerseits die Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten, dem das Gericht nicht zutraute, ohne weiteres Befragen, gleich eine Aufforderung zum Waffengebrauch abzugeben.
    "Diese Erwägung spricht daher eindeutig dafür, dass in dem Ruf des Angeklagten eher eine Frage als eine Aufforderung enthalten gewesen sein muss; hinzu kommt noch die Persönlichkeit des Angeklagten, der als alter österreichischer Feldwebel, zweifellos soviel Besonnenheit an den Tag gelegt hätte, um vorerst nach dem Hergang der Geschehnisse zu fragen."[38]
    Dagegen bezweifelte das Gericht die Glaubwürdigkeit der einzigen übrig gebliebenen Hauptbelastungszeugin. Daher konnte ihre Behauptung, dass der Angeklagte den Schießbefehl erteilt habe, nicht als erwiesen angenommen werden. Zudem machte sie auch über andere Details des Tathergangs widersprüchliche Angaben. So behauptete sie in der Hauptverhandlung am 12. November 1947, dass der Angeklagte auf seiner Fahrt Richtung Krems die beiden Ukrainer vor Abgabe der Schüsse gesehen habe. Im Rahmen des Lokalaugenscheins hatte sich diese Aussage ebenso wie die von ihr angegebene Zeitspanne von einer Viertelstunde zwischen erstem und zweitem Schuss als offenkundig unrichtig erwiesen.[39]
    Johann Deli wurde auf Weisung der sowjetischen Besatzungsmacht am 11. Juli 1951 vom Gefangenenhaus Wien-Favoriten in die Strafanstalt Stein an der Donau überstellt und nach Bewilligung der Stadtkommandantur Krems am 10. Jänner 1952 auf freien Fuß gesetzt.[40]
    Mit der Begründung, dass der Freispruch im Zweifel für den Angeklagten erfolgte und der auf Johann Deli ruhende Verdacht keineswegs völlig entkräftet werden konnte, wurde die Zuerkennung einer Haftentschädigung für die Untersuchungshaft vom 26. Oktober 1945 bis 14. November 1947 beziehungsweise die Strafhaft vom 15. November 1947 bis 3. Juli 1951 abgewiesen. Nach einer Beschwerde des Johann Deli hob das Oberlandesgericht Wien allerdings am 4. November 1952 den Beschluss auf und dem Landesgericht für Strafsachen Wien wurde die neuerliche Entscheidung aufgetragen.[41]
    Diesem Beschluss vorausgegangen waren allerdings Diskussionen innerhalb der Justiz über die Frage der Zuerkennung einer Haftentschädigung, wie aus einem Entwurf des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Oktober 1952 zu entnehmen ist. Damit sollte die Beschwerde des Johann Deli ursprünglich auch vom Oberlandesgericht Wien abgewiesen werden. In diesem dem Akt beiliegenden Entwurf einer Begründung rechtfertigte das Gericht die Entscheidung dahingehend, dass angesichts der schweren Anschuldigungen die Verdachtsmomente nicht vollständig entkräftet werden konnten und Johann Deli im Zuge des geführten Verfahrens seine Angaben mehrfach abgeändert hätte. So machte er zu verschiedenen Zeiten seiner Einvernehmung unterschiedliche Darstellungen des Tathergangs. In einer Version gab er an, die zwei Ukrainer aus dem Fenster einer Baracke steigen gesehen zu haben und daraufhin den Volkssturmangehörigen Karl Hahn auf den Vorfall mit der Frage, was los sei, aufmerksam gemacht zu haben. Das Oberlandesgericht Wien erblickte in seinen Angaben einen Widerspruch darin, dass ihn in diesem Fall, entgegen früheren Behauptungen, nicht erst der Anblick des ihm zugeteilten Arbeiters Hahn mit dem geschulterten Gewehr zu seiner Frage veranlasst hätte. In der Hauptverhandlung vom 12. November 1947 merkte er an, dass sich die Tat in den Vormittagsstunden ereignet hätte, während er in der Verhandlung vor dem Schöffengericht am 2. Juli 1951 den Zeitpunkt auf Nachmittag verlegte. Dadurch sollte seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt und die Beschwerde somit abgewiesen werden.[42]
    In einer nicht öffentlichen Sitzung am 12. Jänner 1953 sprach sich ein Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien neuerlich gegen die Zuerkennung einer Haftentschädigung aus, weil für die Untersuchungshaft vom 26. Oktober 1945 bis 14. November 1947 begründete Verdachtsmomente bestanden hätten. Der Freispruch vom 3. Juli 1951 erschien zwar gerechtfertigt, berechtigte Zweifel blieben aber weiterhin bestehen, weshalb das Gericht auch in diesem Fall eine Haftentschädigung ablehnte.[43]
    Auf Grund einer neuerlichen Beschwerde des Johann Deli wurde auch dieser Beschluss vom Oberlandesgericht Wien am 20. Februar 1953 aufgehoben und diesmal dem Volksgericht Wien die Entscheidung darüber aufgetragen. In seiner Begründung argumentiert das Oberlandesgericht Wien damit, dass sich Deli niemals wegen vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu verurteilender Taten in Haft befunden hätte, sondern seine Untersuchungs- wie seine Strafhaft nur wegen vom Volksgericht Wien zu verurteilender Verbrechen verhängt worden wäre. Ein Beschluss des Volksgerichts Wien ist im Akt LG Wien 12d Vr 4359/51 nicht enthalten. Die Frage, warum dann das Verfahren wegen der Befehlserteilung an das ordentliche Gericht abgetreten wurde, erscheint daher berechtigt.[44]

    d) Deli neuerlich vor dem Volksgericht
    Von der Anklage des Verbrechens der Quälerei und Misshandlung an dem verletzten Ukrainer wurde Deli in der Hauptverhandlung vor dem Volksgericht Wien am 10. Juli 1951 mangels Vorliegens von stichhältigen Beweisen freigesprochen. Das Beweisverfahren ergab, dass sich der Ukrainer vor Hahn und Deli niederkniete und bat, ihm kein Leid zuzufügen. Danach durfte er sich aus dem Lager entfernen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ihn in irgendeiner Form bedroht oder misshandelt hätte, ergaben sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht.[45]
    Offen blieb schussendlich nur mehr das Verfahren wegen Anstiftung des Karl Hahn zur Ermordung des zweiten Ukrainers. Dieses Verfahren wurde dann vom Volksgericht Wien auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. April 1954 eingestellt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Deli, gemäß dem freisprechenden Urteil des ordentlichen Gerichts vom 3. Juli 1951, das Lager erst nachdem die beiden Schüssen gefallen waren, betreten hatte.[46]
    Johann Deli verstarb in den 1960er Jahren in Liezen in der Steiermark. Dies geht aus einem Schreiben der Pensionsversicherung der Angestellten vom 5. Mai 1965 an seine Witwe hervor.[47]

    5. Resümee
    Dieses historische Fallbeispiel lässt trotz individueller Eigenheiten auch allgemeine Rückschlüsse auf die gegenwärtige Diskussion rund um die Todesstrafe zu: Wie in der Einleitung beschrieben, schien vorerst die Beweislage eindeutig zu sein, doch im weiteren Verlauf ergaben sich immer mehr Zweifel und Widersprüche. Am Ende blieben viele Fragen unbeantwortet. Etwa, ob das Gericht im Wiederaufnahmeverfahren auch dann einen Freispruch gefällt hätte, wenn das Opfer im Unterschied zu dem "fremden" Ukrainer ein Angehöriger der örtlichen Bevölkerung gewesen wäre und dadurch die Öffentlichkeit entsprechenden Druck ausgeübt hätte.
    Unbestritten ist nur, dass ein Mensch erschossen wurde und wer die Tat begangen hatte. Die Zeugenaussagen über den Tathergang differieren, eine Exhumierung der Leiche wurde nicht vorgenommen, und die Frage, ob die Tat auf Anordnung des vermeintlichen Befehlsgebers – der unter Umständen gar keine Befehlsgewalt hatte – oder aus eigenem Antrieb des Untergebenen erfolgte, konnte auch nicht geklärt werden. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, der Vorgesetzte, der – laut Anklageschrift – den Befehl erteilte, vor Gericht gestellt werden kann, ist die Beweisführung fast unmöglich, wenn keine der Personen, die den Befehl ausführten, greifbar ist.
    Dass eine solche Vorgangsweise bei einer Änderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen generell Zweifel an der Legitimität derartiger Gerichtsverfahren nähren mussten, wurde von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht nicht beachtet.
    Zur Unterschätzung der Notwendigkeit der Vorlage von Beweismitteln gehört auch der Verzicht auf eine Exhumierung, womit nicht einmal die Todesursache des Opfers eindeutig festgestellt werden konnte.
    Fälle wie dieser sind in Nachkriegsgesellschaften, sowohl der Vergangenheit als auch der Gegenwart, häufig zu finden – allerdings wirken in der Zwischenzeit an der Beweissicherung auch internationale Organisationen mit, wodurch die nachfolgenden Gerichtsverfahren beträchtlich erleichtert werden. Dennoch steht auch gegenwärtig einer personell unterbesetzten und daher überlasteten Gerichtsbarkeit eine meist große Zahl von Beschuldigten gegenüber. Die anhängigen Verfahren werden in dieser Situation mit wenig Personal unter großem Zeitdruck geführt. Auch die Erwartungen der Öffentlichkeit beeinflussen die Rechtssprechung. Die Verhängung von Höchststrafen, und wenn die rechtliche Möglichkeit dazu besteht, in letzter Konsequenz auch der Todesstrafe, wird von vielen als einzig mögliche "gerechte" Antwort auf die vorangegangenen Massenverbrechen gesehen.
    Es ist davon auszugehen, dass unter solchen Voraussetzungen die Gefahr nicht auszuschließen ist, dass Verfahren mangelhaft durchgeführt werden und mit Fehlurteilen enden. Die internationale Gemeinschaft versucht daher seit den 1990er Jahren – erstmals mit den vom UN-Sicherheitsrat eingerichteten Ad-hoc-Tribunalen für das frühere Jugoslawien und Ruanda – dem gegenzusteuern, indem nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt wird (beispielsweise durch die Einrichtung von Strafsenaten unter internationaler Beteiligung wie am Obersten Gerichtshof in Sarajevo), sondern auch an die Vorlage von Beweismitteln besonders hohe Standards angelegt werden.
    Bemerkenswerterweise sieht – trotz dieser Vorkehrungen, die Fehlurteile weitgehend ausschließen – keiner dieser internationalen bzw. unter internationaler Beteiligung eingerichteten Gerichtshöfe die Todesstrafe vor.


    Anmerkungen

    [1] Gertrude Enderle-Burcel / Rudolf Jeřábek / Leopold Kammerhofer (Hrsg.), Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945, Bd. 1, Horn-Wien 1995, S 271. Siehe dazu den Beitrag von Claudia Kuretsidis-Haider in dieser Publikation.

    [2] LG Wien Vg 11f Vr 735/45, Anklageschrift vom 2. Juni 1947

    [3] Der Angeklagte Stefan Hochgötz wurde am 20. November 1947 von einem Senat des Volksgerichts Wien wegen Kriegsverbrechen nach § 1 Absatz 2 und 4 KVG in Tateinheit mit dem Verbrechen der vorsätzlichen Tötung als Totschläger gemäß § 212 Reichsstrafgesetz zu 15 Jahren schweren Kerkers verurteilt.

    [4] Änderung der Aktenzahl des Originalakts durch Wiederaufnahmebeschluss vom 2. Februar 1951 auf

    LG Wien Vg 9 Vr 59/51.

    [5] Antwortschreiben des Präsidenten des LG Krems vom 20. Mai 2003 an die Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz.

    [6] LG Wien Vg 3a Vr 4018/45, Urteil vom 14. November 1947.

    [7] Mit der Errichtung der "Schmidhütte Krems" wurde 1938 begonnen; die heutige Bezeichnung lautet Voestalpine Krems.

    [8] LG Wien Vg 3a Vr 4018/45, Hauptverhandlungsprotokoll vom 13. November 1947.

    [9] LG Wien 32d Vr 4359/51, Anzeige vom 26. Oktober 1945 und Hauptverhandlungsprotokoll vom 2. Juli 1951

    [10] Anfang April 1945 erfolgte die Evakuierung des Kriegsgefangenenlagers Krems-Gneixendorf auf Grund des Heranrückens der Roten Armee. Für die Bewertung von Zeugenaussagen bedeutet dies, dass im Rahmen kriegerischer Handlungen eine genaue Erinnerung an einzelne Ereignisse wohl nicht mehr möglich war.

    [11] LG Wien Vg 3a Vr 4018/45, Urteil vom 14. November 1947.

    [12] Zu den nachfolgenden Ausführungen siehe, so nicht anders angegeben: LG Wien Vg 3a Vr 4018/45, Hauptverhandlungsprotokoll vom 12., 13. und 14. November 1947.

    [13] LG Wien Vg 3a Vr 4018/45, Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. November 1947, S.51.

    [14] Die nachfolgenden Ausführungen entstammen dem Wiederaufnahmeantrag vom 16. Mai 1951. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten aus dem Originalakt ist von diesem Gerichtsdokument eine vollständige Abschrift im Verfahren LG Wien 32d Vr 4359/51 enthalten.

    [15] Urteil vom 14. November 1947. Am ersten Tag der Hauptverhandlung erfolgte auch die Ausdehnung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft auf die Straftatbestände Hochverrat und Registrierungsbetrug. Wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP vor März 1938 und seiner Anerkennung als "Altparteigenosse" wurde Deli auch hinsichtlich dieses Delikts verurteilt. Dieser Schuldspruch wirkte sich auf die Strafbemessung der anderen Tatbestände aus, da den Verbrechen im April 1945, nach Einschätzung des Gerichts, eine nationalsozialistische Einstellung zugrunde lag.

    [16] Ebenda.

    [17] LG Wien 12 d Vr 4359/51, Beschwerde von Johann Deli vom 17. März 1952.

    [18] LG Wien Vg 3a Vr 4018/45, Wiederaufnahmeantrag vom 20. Oktober 1950; LG Wien 32d Vr 4359/51, Anklageschrift vom 26. April 1951.

    [19] Änderung der Aktenzahl des Originalverfahren auf LG Wien Vg 9 Vr 59/51 (früher LG Wien Vg 3a Vr 4018/45) durch Wiederaufnahmebeschluss des LG Wien vom 2. Februar 1951.

    [20] Wiederaufnahmebeschluss des LG Wien vom 2. Februar 1951.

    [21] Ebenda.

    [22] LG Wien Vg 9 Vr 59/51, Zeugenvernehmung von Anton S. (7. März 1951).

    [23] LG Wien Vg 9 Vr 59/51, Zeugenvernehmung von Josef SCH. (7. März 1951).

    [24] LG Wien Vg 9 Vr 59/51, Zeugenvernehmung von Maria P. (7. März 1951).

    [25] LG Wien Vg 9 Vr 59/51, Zeugenvernehmung von Maria R. (7. März 1951).

    [26] LG Wien Vg 9 Vr 59/51, Amtsvermerk vom 8. März 1951.

    [27] LG Wien 12d Vr 4359/51, Anklageerhebung vom 26. April 1951.

    [28] LG Wien 12d Vr 4359/51, Rechtsmittelentscheidung des OLG Wien vom 20. Februar 1953.

    [29] StA Wien 15 St 3839/51, Bericht der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. April 1954. Das Faktum "Aufforderung des Beschuldigten an Karl Hahn ‚Schieß ihn nieder’" wurde aus dem Verfahren LG Wien Vg 9 Vr 59/51 ausgeschieden und vom ordentlichen Gericht unter der Geschäftszahl LG Wien 12d Vr 4359/51 weitergeführt.

    [30] "Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes […] gelten auch, wenn eine Tat weder nach diesem Gesetz noch nach dem Verbotsgesetz, sondern nur nach dem allgemeinen Strafgesetz mit Strafe bedroht ist, sofern der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat, die im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer Einstellungen ergangen sind, und die Tat mit der Todesstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bedroht ist." (KVG 1947, BGBl. Nr. 198/1947).

    [31] Heutige Bezeichnung: Landesgericht Krems

    [32] LG Wien 12d Vr 4359/51, Beschluss des OLG Wien vom 9. Juni 1951.

    [33] LG Wien 12d Vr 4359/51, Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. Juni 1951; Delegierungsverfügung des OLG Wien vom 19. Juni 1951.

    [34] Zu den nachfolgenden Ausführungen siehe so nicht anders angegeben: LG Wien 12d Vr 4359/51, Hauptverhandlungsprotokoll vom 2./3. Juli 1951 .

    [35] Ebenda, S.131. Eine Begründung für diese Entscheidung ist in den zur Verfügung stehenden Dokumenten nicht enthalten.

    [36] LG Wien 12d Vr 4359/51, Hauptverhandlungsprotokoll und Beratungsprotokoll vom 3. Juli 1951.

    [37] LG Wien 12d Vr 4359/51, Urteil vom 3. Juli 1951.

    [38] Ebenda, S. 161

    [39] Ebenda.

    [40] LG Wien 12d Vr 4359/51, Vorlagebericht des OLG Wien vom 29. August 1952.

    [41] LG Wien 12d Vr 4359/51, Rechtsmittelentscheidung des OLG Wien vom 4. November 1952.

    [42] LG Wien 12d Vr 4359/51, Entwurf des Beschlusses des OLG Wien vom 16. Oktober 1952.

    [43] LG Wien 12d Vr 4359/51, Beschluss des LG Wien vom 12. Jänner 1953.

    [44] LG Wien 12d Vr 4359/51, Rechtsmittelentscheidung des OLG Wien vom 20. Februar 1953.

    [45] StA Wien 15 St 3839/51, Bericht der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. April 1954.

    [46] Ebenda .

    [47] LG Wien 12d Vr 4359/51, Ersuchen von Frau Deli vom 10. Juni 1965.

     







    Von
    Siegfried Sanwald
    (2008)