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Prozesse : Geschworenengerichte

Im Unterschied zu den Schöffensenaten der Volksgerichtsbarkeit bestehen Geschworenengerichte aus drei BerufsrichterInnen ("Schwurgerichtshof") und acht LaienrichterInnen "Geschworenenbank"). Die Geschworenen entscheiden über die Schuldfrage mit einfacher Mehrheit ("Wahrspruch"), bei Stimmengleichheit gilt die Schuldfrage als abgelehnt. Die Festlegung des Strafausmaßes erfolgt in gemeinsamer Beratung von Berufs- und LaienrichterInnen.
Nach der Abschaffung des Kriegsverbrechergesetzes und der weitgehenden Außerkraftsetzung des Verbotsgesetzes durch die NS-Amnestie vom 14. März 1957, waren §§ 85-88 ("Eisenbahn-Paragraphen") und 134-137 (Mord) des alten österreichischen Strafgesetzes (siehe Ausgewählte Paragraphen des österreichischen Strafgesetzes) und fallweise auch die Paragraphen 211 und 212 des deutschen Strafgesetzbuches (RStGB, als "Recht zur Tatzeit") und die für Totschlag (§ 212 RStGB) geltenden Verjährungs-bestimmungen maßgeblich für die justizielle Ahndung von NS-Verbrechen.



Verfahrensbeschreibungen
(Überblicke über die
35 Strafprozesse zwischen 1956 und 2006, in denen Anklage erhoben wurde, und die Ermittlungsschwerpunkte von Polizei und Staatsanwaltschaften; Einzelbeschreibungen von gerichtlichen Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen; Presse-Echo)

Statistik 1956—2006

Wahrsprüche der Geschworenen 1956—1975 (Tabellarische Übersicht, Erläuterung)

Staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Ermittlungen seit der Abschaffung der Volksgerichte (Überblick)

Österreichische Prozesse wegen Verbrechen in Ostgalizien und anderen besetzten Gebieten der UdSSR

Die Friedmann-Dokumentationen