Prozesse : Geschworenengerichte
Im Unterschied zu den Schöffensenaten der Volksgerichtsbarkeit
bestehen Geschworenengerichte aus drei BerufsrichterInnen ("Schwurgerichtshof")
und acht LaienrichterInnen "Geschworenenbank"). Die Geschworenen
entscheiden über die Schuldfrage mit einfacher Mehrheit ("Wahrspruch"),
bei Stimmengleichheit gilt die Schuldfrage als abgelehnt. Die Festlegung des
Strafausmaßes erfolgt in gemeinsamer Beratung von Berufs- und LaienrichterInnen.
Nach der Abschaffung des Kriegsverbrechergesetzes und der weitgehenden Außerkraftsetzung
des Verbotsgesetzes durch die NS-Amnestie vom 14. März 1957, waren §§
85-88 ("Eisenbahn-Paragraphen")
und 134-137 (Mord) des alten österreichischen Strafgesetzes (siehe Ausgewählte
Paragraphen des österreichischen Strafgesetzes) und fallweise auch
die Paragraphen 211 und
212 des deutschen Strafgesetzbuches (RStGB, als "Recht zur Tatzeit")
und die für Totschlag (§ 212 RStGB) geltenden Verjährungs-bestimmungen
maßgeblich für die justizielle Ahndung von NS-Verbrechen.
Verfahrensbeschreibungen
(Überblicke über die 35 Strafprozesse
zwischen 1956 und 2006, in denen Anklage erhoben
wurde, und die Ermittlungsschwerpunkte von Polizei und Staatsanwaltschaften;
Einzelbeschreibungen von gerichtlichen Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen;
Presse-Echo)
Statistik
1956—2006
Wahrsprüche
der Geschworenen 1956—1975 (Tabellarische Übersicht, Erläuterung)
Staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Ermittlungen seit der Abschaffung der Volksgerichte (Überblick)
Österreichische Prozesse wegen Verbrechen in Ostgalizien und anderen besetzten Gebieten der UdSSR
Die Friedmann-Dokumentationen
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