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LG Wien
Geschäftszahl Vg 1a Vr 564/45 (Ordnungsnummer 121, Seite 322)
Hv 5/45

Urteil


IM NAMEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH !


Das Volksgericht Wien hat über die von der Staatsanwaltschaft Wien
gegen

1.) Rudolf Kronberger, 22. 3. 1905 geb. verh., Fleischhauer und Selcher,
2.) Alois Frank, 22. 1. 1896 geb. verh.., Koch,
3.) Wilhelm Neunteufel, 7. 10. 1901 geb. verh., Maler und Anstreicher,
4.) Konrad Polinovsky, 9. 7. 1902 geb. verh., Sattlergehilfe,

wegen §§ 134, 135 StG, § 3 KVG u. a. erhobene Anklage
nach der am 14., 16. und 17. August 1945
unter dem Vorsitze des Landesgerichtspräsidenten Dr. Nahrhaft,
in Anwesenheit des OLGR. Dr. Sucher als Richter,
der Schöffen Franz Sch[...], Emilie N[...] und Josef T[...]
und des Dr. N[...] und der JS. T[...]i als Schriftführerin
und in Gegenwart des Staatsanwaltes Dr. Prüfer,

der Angeklagten

1.) Rudolf Kronberger,
2.) Alois Frank,
3.) Wilhelm Neunteufel,
4.) Konrad Polinovsky,

und der Verteidiger:

zu 1.) RA. Dr. Fritz Neumann,
zu 2.) RA. Dr. Walter Tanzer,
zu 3.) RA. Hans Neuburg,
zu 4.) RA. Dr. Ignaz Brandstetter

durchgeführten Hauptverhandlung am 17. August 1945 zu Recht erkannt:

Es haben:

I.)

1.) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945 in Engerau, als Verbindungsmann zwischen dem Kommandaten des Judenlagers Engerau und der Aussenstelle der Gestapo Engerau, im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit anderen Übeltätern, in einem Falle mit Wilhelm Neunteufel gegen mehrere Lagerinsassen, durch Abgabe von Schüssen auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod folgte.
2.) Wilhelm Neunteufel in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945, als Angehöriger der Lagerwache des Judenlagers Engerau, gegen zwei Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe, in einem Falle in tätigem Zusammenwirken mit dem Angeklagten Rudolf Kronberger, in der Absicht, die Angeschossenen zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.
3.) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945, als Verbindungsmann zwischen dem Kommandanten des Judenlagers Engerau und der Aussenstelle der Gestapo Engerau, gegen zwei Lagerinsassen, zwar nicht in der Absicht, sie zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht, durch Abgabe von Schüssen auf eine solche Art gehandelt, dass daraus neben einer leichten Verletzung des einen Angeschossenen, auch eine schwere Verletzung des anderen Angeschossenen erfolgte und sei die letztgenannte Tat mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art unternommen worden, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist.
4.) Alois Frank am 20. 2. 1945 in Engerau, als Wachposten, gegen einen Lagerinsassen durch Abgabe eines Schusses, zwar nicht in der Absicht ihn zu töten, jedoch in anderer feindseliger Absicht, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.

II.

Am Abend des 29. 3. 1945
1.) Alois Frank, als Angehöriger eines aus Mitgliedern der Lagerwache des Judenlagers Engerau gebildeten Sonderkommandos, somit im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern, gegen mehrere nicht marschfähige Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe und durch Kolbenhiebe, in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.
2.) Wilhelm Neunteufel, als Angehöriger des erwähnten Sonderkommandos, zur Ausübung des obbezeichneten [sic] Verbrechens des Alois Frank und des gleichartigen Verbrechens weiterer Mitglieder des Sonderkommandos, Hilfe geleistet und zu seiner sicheren Vollstreckung beigetragen.

III.

In der Nacht vom 29. zum 30. 3. 1945, sohin zur Zeit der nat. soz. Gewaltherrschaft, auf der Strecke von Engerau nach Bad-Deutsch-Altenburg.
1.) Rudolf Kronberger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad Polinovsky, als Angehörige der Eskorte der Insassen des ehemaligen Judenlagers Engerau, die von ihnen eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit und unter Ausnützung ihrer Gewalt als Wachmannschaften in einen qualvollen Zustand versetzt und es seien durch die Tat des Alois Frank und Wilhelm Neunteufel die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt worden; es habe die Tat in wenigstens einem Falle des Tod des Betroffenen zur Folge gehabt.
2.) Alois Frank, als Angehöriger der obenbezeichneten Eskorte im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern gegen drei Männer durch Abgabe von Schüssen in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.
3.) Wilhelm Neunteufel, als Angehöriger der oben bezeichneten Eskorte im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern gegen zwei Gefangene durch Abgabe von Schüssen, in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.

IV.

Alois Frank, in Wien vom Jahre 1935 bis 13. 3. 1938 der NSDAP. und der SA angehört und habe als Illegaler in Verbindung mit seiner Betätigung für die NSDAP und die SA Handlungen begangen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprachen und zwar die unter 1/4.), II/1.), III/1.) und 2.) unter Anklage gestellten Straftaten.

Es haben hiedurch begangen

Rudolf Kronberger
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen gemeinen Mordes nach §§ 134, 135/4 StG,
das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach §§ 154, 155a StG,
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1 KVG
die Übertretung der leichten körperlichen Beschädigung nach § 411 Stg

Alois Frank
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen, gemeinen Mordes nach §§ 134, 135/4 Stg,
das Verbrechen des Totschlages nach §§ 140 Stg,
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1) und 2) KVG,
das Verbrechen des Hochverrates nach § 58 Stg in der Fassung der §§ 10 und 11 Verbots.Ges.

Wilhelm Neunteufel
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen, gemeinen Mordes nach §§ 134, 135/4 Stg, bezw. als Mitschuldiger n. §§ 5, 134, 135/4 StG
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1) und 2) KVG

Konrad Polinovsky
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1 KVG

Es sind daher zu bestrafen
Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel nach § 136 Stg unter Bedachtnahme auf § 9 KVG und § 34 StG.
Rudolf Kronberger nach § 35 Stg
Konrad Polinovsky nach § 3/1 KVG
und es werden
Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel
zum Tode durch den Strang,
Konrad Polinovsky
zu einer schweren Kerkerstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren,
verschärft durch 1 hartes Lager monatlich und einsame Absperrung in dunkler Zelle am 29. 3. eines jeden Jahres,
und gem.. § 389 St.P.O. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges verurteilt.
Hinsichtlich Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel wird gemäss § 9 KVG auf Einziehung des gesamten Vermögens der Verurteilten erkannt.
Die Todesstrafe ist zuerst an Wilhelm Neunteufel, dann an Rudolf Kronberger und zuletzt an Alois Frank zu vollziehen.
Gemäss § 55a Stg ist bei allen Angeklagten die unverschuldete Verwahrungs- und Untersuchungshaft in der Zeit vom 2. 6. 1945 18 Uhr, bis 17. 8. 1945, 13 Uhr, auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt hinsichtlich Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel nur für den Fall einer allfälligen Begnadigung.

Begründung

Auf Grund der gepflogenen Erhebungen, O. Nr. 50, der Verantwortung der Beschuldigten Rudolf Kronberger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad Polinovsky, weiters der Aussage der Zeugen Hedwig Petöcz, Ferdinand Suchy, Anton Hein, O. Nr. 41, 47 u. 55, sowie der Erhebungen des tschechischen Staates, O. Nr. 34, und der Angaben der Auskunftspersonen Georg Hoffmann, O. Nr. 112a, und Leopold Helfert, O. Nr. 112b, hat das Gericht festgestellt, und als erwiesen angenommen, dass im Herbst 1944 ein Flüchtlingslager in Engerau (Petrzalka) errichtet wurde, in welchem durchschnittlich 1.000 - 2.000 Personen angehalten worden sind. Die Insassen des Lagers wurden für den Bau des sogenannten Ostwalles verwendet. Es handelte sich durchwegs um Menschen jüdischer Abstammung. Die Behandlung der in diesem Lager Angehaltenen war unsagbar unmenschlich. Diese Unglücklichen waren nur mit Fetzen bekleidet und wurden auf das Mangelhafteste verpflegt, sodass viele an Erschöpfung und Erfrierungen starben. Hiezu kamen Misshandlungen aller Art, Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, u.s.w., die oft schwere Verletzungen z. B. Bruch des Nasenbeines, schwere Kopfwunden, u.s.w., zur Folge hatten. Waren die Lagerinsassen aus irgend einem Grund missliebig geworden, oder war ihr Gesundheitszustand infolge der grauenhaften Unterernährung und der erlittenen Verletzungen bedenklich, wurde einfach die "Liquidierung" der Genannten, d. h. deren Erschiessung angeordnet. Wenn die Gestapo (Geheime Staatspolizei) diese Morde selbst besorgen liess, so bediente sie sich eines eigenen "Verbindungsmannes" aus den Reihen der SA Wache, der zu diesem Zwecke der Lagerkommandantur "zur besonderen Verwendung" zur Verfügung stand und der ihr über den Vollzug dann jeweils zu berichten hatte. (Z. Blaha O. Nr. 54)
An diese Stätte des Grauens und Mordens wurden die oben genannten 4 Angeklagten im Spätherbst des Jahres 1944 versetzt. Das Lager stand damals unter dem Befehl des nunmehr flüchtigen Blutordensträgers Edmund Kratky, der später durch den ebenfalls flüchtigen als besonders brutal geschilderten Falkner abgelöst wurde. Ortskommandant von Engerau war ein politischer Leiter namens Staroscinsky, Rudolf Kronberger war als Mitglied der SA Wache Verbindungsmann zwischen der Gestapo und dem Lagerkommandanten. Alois Frank war der Lagerwache zugeteilt, Wilhelm Neunteufel arbeitete in der Kanzlei des Lagerkommandos, Konrad Polinovsky war im Streifendienst tätig. (Z. Blaha O. Nr. 54)
Hinsichtlich der den Angeklagten Kronberger, Frank und Neunteufel angelasteten Morde verantworteten sich diese mit einem erhaltenen Dienstbefehl.
Diesbezüglich wurde jedoch auf Grund der gepflogenen Erhebungen insbesonders der amtlich durchgeführten Nachforschungen, O. Nr. 34 und O. Nr. 50, als erwiesen angenommen, dass ein ausdrücklicher Befehl überhaupt nicht erteilt wurde, sondern dass nur der allgemeine Auftrag gegeben worden ist, alle jene durch Genickschuss zu töten, welche zur Liquidierung eingeliefert wurden. (H. V. Prot. Bl. Z. 306 vo und 307)
Das Gericht hat auf Grund der Verantwortung der Angeklagten als erwiesen angenommen, dass sie gegen diesen verbrecherischen Auftrag überhaupt nicht Stellung nahmen, sondern dass sie freiwillig ohne jeden Zwang diese Gewalttaten ausführten. Als Grund hiefür muss der allgemeine Geist jener Zeit angenommen werden - oder besser gesagt der Ungeist jener Zeit - der durch eine jahrelange Propaganda den Angehörigen der Lagerwache eingehämmert worden war, der Menschen dem Tode überantwortete, ohne dass ein anderes Verschulden der zu Tötenden vorlag, als, dass sie einer menschlichen Rasse angehörten, die bei der damaligen Gewaltherrschaft verhasst und der Ausrottung überantwortet worden war. Wenn ein solcher Befehl vorgelegen wäre, was, wie gesagt, nicht als erwiesen angenommen werden konnte, dann wäre es Pflicht der Angehörigen der Lagerwache gewesen, die ja militärisch organisiert war, sich gegen diesen Befehl zur Wehr setzen, allenfalls einen schriftlichen Befehl zu verlangen und wenn dieser Befehl nicht schriftlich wiederholt wurde, dessen Befolgung zu verweigern, da offenkundig eine verbrecherische Handlung befohlen wurde. (§ 47 Pkt. 2 des Militärstrafgesetzbuches der deutschen Wehrmacht.)
In diesem Zusammenhang mag darauf hingewiesen werden, dass Kronberger ausdrücklich angab, er habe niemals den Grund erfahren, warum die ihm übergebenen Lagerinsassen zu töten seien und dass er auch niemals um einen solchen Grund gefragt habe. (Bl. Zl. 307)
Weiters wird hiezu noch bemerkt, dass es sich allenfalls noch bei jenen Liquidierungen, die in der Zeit von Jänner bis Mitte März 1945 von Kronberger durch ca. 1 Monat durchgeführt wurden, um Durchführungen eines Befehles hätte handeln können, keinesfalls aber in der späteren Zeit. Diesbezüglich wurde als erwiesen angenommen (Verantwortung Kronberger Bl. Zl. 18 vo 42 vo), dass sich der Genannte, da ihm die zahlreichen Liquidierungen nicht mehr passten, an das Lagerkommando wendete [sic] und erklärte, dass er nervös sei und nicht mehr imstande, die Liquidierungen vorzunehmen. Der letzte Anlass hiezu war [unleserlich], dass Kronberger zwei ihm zur Liquidierung übergebene Juden nicht mehr tödlich verletzte, sondern nur schwer bzw. leicht. Trotz dieser offenkundigen Verweigerung des "Dienstes" wurde Kronberger hiefür nicht zur Verantwortung gezogen, ja es wurde sogar ausdrücklich beim SA-Appell der Angehörigen der Lagerwache eingeschärft, dass kein Jude mehr ohne schriftlichen Befehl des Kommandos getötet werden dürfe. Ein solcher schriftlicher Befehl ist, wie auf Grund der übereinstimmenden Angaben aller Beschuldigten als erwiesen angenommen wurde, niemals erteilt worden. Für die Zeit nach Ende März 1945 kommt daher ein Dienstbefehl überhaupt nicht in Frage. Aus dem eben gesagten, ergibt sich aber auch, dass es für die Angehörigen der Bewachungsmannschaft in Engerau durchaus möglich war, sich einer Anordnung oder eines Befehles zu entziehen, ohne dass sie Gefahr liefen, deshalb zur Verantwortung gezogen zu werden.
Auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten Rudolf Kronberger und der ihn belastenden Aussagen des Beschuldigten Wilhelm Neunteufel sowie auf Grund der diesbezüglichen Erhebungen, O. Nr. 50, wurde festgestellt und als erwiesen angenommen, dass Rudolf Kronberger in der Zeit von ungefähr Jänner bis Mitte März 1945 sozusagen am laufenden Band Juden zur Liquidierung überantwortet erhielt. Als Kommandant dieser "Liquidierungsabteilung" hatte er für die Durchführung der Mordbefehle zu sorgen. Das Gericht hat seiner Verantwortung Glauben geschenkt, dass er nicht allein diese Liquidierungen durchführte. Er führte die Opfer in den Wald oder auf einen freien Platz und erschoss sie teils selbst, teils liess er sie durch willfährige Kameraden erschiessen. Es dürfte sich dabei um 7 bis 9 ermordete Personen handeln, eine bestimmte Anzahl konnte das Gericht nicht als erwiesen annehmen, da diesbezüglich Aufzeichnungen oder nähere Anhaltspunkte fehlen. Wenn auch Kronberger die Liquidierungen nicht allein vollführte, so wurde doch als erwiesen angenommen, das er alle Liquidierungen im Einverständnis und bewusstem Zusammenwirken mit allen übrigen Mittätern durchgeführt hat und dass er nach Durchführung der Liquidierungen an sein Kommando die Meldung von dem Vollzuge erstattete. Es handelte sich daher um ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen in gemeinsame Absicht, die Tötung durchzuführen. Die Mittäter haften für alle aus der gemeinsamen Tat entstandenen Folgen, mögen sie von dem einen oder anderen der Mittäter herrühren. (Sammlung 3834 10. 4. 1911).
Hinsichtlich zweier Lagerinsassen verantwortete sich der Beschuldigte Kronberger dahin, dass er sie absichtlich nicht tödlich traf, sondern den einen schwer, den anderen leicht verletzte. Von den Sachverständigen wird in dem Gutachten, O. Nr. 77, diese Durchführung als durchaus glaubwürdig bezeichnet, jedoch sei in dem Falle der schweren körperlichen Verletzung die Tat mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art begangen worden, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Der Angeklagte hat daher das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach § 152 und § 155a StG und die Übertretung der leichten körperlichen Beschädigung nach § 411 StG zu verantworten.
Endlich wird dem Rudolf Kronberger auch zur Last gelegt, dass er in der Nacht vom 29. auf den 30. 3. 1945, sohin zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, auf der Strasse von Engerau nach Deutsch-Altenburg als Angehöriger der Eskorte des Judentransportes die von ihm eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit und unter Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzt hat. Da nach Angabe aller Beschuldigten, Bl. Zl. 43, HV. Prot. Bl. Zl. 298, 302, 305, Niederschrift Beil. A zu O. Nr. 11, Bl. Zl 2 vo, vor dem Abmarsch ausdrücklich der Befehl gegeben wurde, alle die nicht mitkonnten, als Deserteure, Spione und Flüchtende zu behandeln, musste es ihm bei dem entsetzlich schlechten Kräftezustande der zu eskortierenden Menschen klar sein, dass sie in einen qualvollen Zustand versetzt werden würden. Dies hat das Gericht als erwiesen angenommen, dagegen nicht, dass durch seine Tat die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt worden sind und die Tat in wenigstens einem Fall den Tod des Betroffenen zur Folge gehabt hat. Dies konnte mit Rücksicht auf den Umstand nicht als erwiesen angenommen werden, da, wie die Erhebungen ergaben, sämtliche Beschuldigte bestätigten, Kronberger, welcher mit einem Rad an der Spitze des Transportes fuhr, selbst den Befehl weiter gab, dass die Schiesserei vollständig eingestellt werden müsse. Über das Motiv, welches den Rudolf Kronberger beherrschte, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung seiner Verantwortung und seines Vorlebens sowie seines Verhaltens nach Begehung der Tat als erwiesen angenommen, dass Kronberger schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung mehrere Berufskameraden bei der Gestapo wegen nationalsozialistischer Betätigung angezeigt hat, was zur Verhaftung der genannten Berufskameraden führte. Weiters wurde als erwiesen angenommen, dass Kronberger nach Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine Anzeige gegen die Mittäter in dem vorliegenden Prozess erstattete, in der offenkundigen Absicht, sich dadurch gewisse Vorteile zuzuwenden [sic]. Die Wesensart des Genannten spricht dafür, dass er aus seiner Beteiligung im Dienst einer politischen Richtung nach Möglichkeit Gewinn zu schlagen hoffte. Das Wesen des Kronberger kennzeichnet seine "Geschäftstüchtigkeit", die schwersten strafbaren Handlungen setzte, scheute er nicht davor zurück, wenn die politische Lage es erforderte, seine Kameraden im Dienste eines anderen Machthabers zur Anzeige zu bringen. Das er in vorliegendem Falle selbst seiner Schuld überwiesen werden musste, hat er zu wenig bedacht und hatte zweifellos gehofft, dass er durch die Angeberei seiner Kameraden sich Straflosigkeit zusichern werde. Bei der besonderen Willfährigkeit Kronbergers spielte auch der Umstand eine bedeutsame Rolle, das er politisch belastet war. (HV. Prot. Bl. Z. 284 vo)

Dem Alois Frank wird zur Last gelegt, dass er am 20. 2. 1945 als Wachposten in Engerau gegen einen Lagerinsassen einen Schuss in Tötungsabsicht abgab, weiters, dass er als Angehöriger eines aus Mitgliedern der Lagerwache gebildeten Sonderkommandos gegen mehrere nichtmarschfähige Lagerinsassen Schüsse abgab und ihnen Kolbenhiebe versetzte, all dies in der Absicht, sie zu töten und endlich, dass er bei der Eskorte in der Nacht vom 29. auf den 30. März 1945 drei Männer durch Abgabe von Schüssen tötete. Weiters wird ihm zur Last gelegt, dass er eskortierte Gefangene durch Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzte und dass durch die Tat die Menschlichkeit und die Gesetze der Menschenwürde gröblichst verletzt wurden, sowie dass die Tat in wenigstens einem Falle den Tod des Betroffenen zur Folge hatte.
Nach seinen Geständnisse hat der Beschuldigte am 20. 2. 1945 des nachts als Wachposten gegen einen Lagerinsassen einen Schuss aus der Nähe abgegeben. Frank behauptet, er habe deshalb auf den Mann geschossen, da er annahm, dass der Mann flüchten wollte und hat diesbezüglich auf die Bestimmungen hinsichtlich des Waffengebrauches der Militärwachen hingewiesen. Aufgrund der Aussage des Zeugen Franz Svoboda [richtig: Swoboda], Verhandlungs. Prot. Seite 66 und der Angaben des Beschuldigten Kronberger hat das Gericht als erwiesen angenommen, dass Frank im trunkenen Zustand, keinesfalls in Volltrunkenheit, blindlings einen Schuss gegen einen davoneilenden Lagerinsassen abgab. Dagegen konnte das Gericht nicht als erwiesen annehmen, dass dieser Schuss zu dem Zweck abgegeben wurde, die Flucht des Mannes zu verhindern, da gar keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser einen ernsthaften Fluchtversuch unternommen habe. Diesbezüglich ist auch auf die Angabe des Zeugen Svoboda [richtig: Swoboda] und Blaha, Verh. Prot. S. 68, zu verweisen, der angab, dass nach der ganzen Sachlage damals ein Fluchtversuch von Lagerinsassen überhaupt ausgeschlossen war. Das Gericht hat als erwiesen angenommen, dass Frank aus einer gewissen Mordlust heraus diesen Schuss abgab, und hat dabei in Erwägung gezogen, dass er kurz nachher, wie Zeuge Svoboda [richtig: Swoboda], Verh. Prot. S. 66 angab, mit voller Ruhe und Gleichgültigkeit erklärt, er habe "einen niedergeschossen". Das Gericht hat jedoch der Verantwortung des Angeklagten Frank, dass er durchaus nicht die Absicht gehabt habe, zu töten, Glauben geschenkt und den Angeklagten wegen Verbrechens des Totschlages verurteilt, da der Schuss zweifellos in Verletzungsabsicht, somit in feindseliger Absicht abgegeben wurde. (Entscheidung 16. 9. 1912, Sammlung 3961)
Auf Grund der Aussage des Zeugen Franz Heger, O. Nr. 76, und der Angabe des Beschuldigten Kronberger, Bl. Zl. 43 vo, sowie Neunteufel, HV. Prot. Bl. 299, wurde festgestellt, und als erwiesen angenommen, dass kurz vor dem Abmarsch am 29. 3. 1945 ein sogenanntes Sonderkommando gebildet wurde, welches die Aufgabe hatte, die nichtmarschfähigen Lagerinsassen zu ermorden. Es handelte sich besonders um Insassen des Teil-Lagers Wiesengasse und Leberfinger. Obzwar keinerlei Befehl von Seiten des Kommandos ergangen ist und obzwar nicht einmal festgestellt werden konnte, von welcher Seite dieser Mordbefehl gegeben wurde, stellte sich Frank bereitwilligst zur Verfügung. Ach seiner eigenen Angabe besuchte er zunächst ein Gasthaus in Engerau und kam daher erst in das Teil-Lager Wiesengasse, als das Morden in vollem Gange war. Hier wartete vor dem Lager Wilhelm Neunteufel und ein gewisser Trnka [richtig: Trnko], welche das Mordkommando zusammenberufen hatten. (Besch. Frank HV. Prot. Bl. Zl. [unleserlich]), [unleserlich] drinnen ein gewisser Acher und Katschovsky [richtig: Kacovsky] "ganze Arbeit leisteten". Nach seinem Geständnis beteiligte sich Frank an diesen Morden ebenfalls und gibt zu, einen Kolbenhieb gegen den Kopf eines Lagerinsassen geführt zu haben. Da er somit unmittelbar an der Tat beteiligt war, ist er als unmittelbar Mitwirkender, allerdings im Einverständnis und bewusstem Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern, zu verurteile gewesen.
Vor der Polizei hat Frank zugegeben, dass er 3 Lagerinsassen auf dem Marsch von Engerau nach Deutsch-Altenburg erschoss, indem er auf deren Brust zielte. (O. Nr. 2 Bl. Z. 15) Er hat behauptet, das der Lagerkommandant Falkner ihm hiezu den Auftrag erteilt habe. Im Laufe der Voruntersuchung hat Frank das Geständnis als erpresst bezeichnet, da ihm mit Genickschuss, Entzug der Wohnung usw. gedroht wurde. Diese Verantwortung ist angesichts der Aussagen der Zeugen Karl Weiss und August Slamy (O. Nr. 31 und O. Nr. 42) völlig zusammengebrochen. Diese Zeugen haben mit grosser Glaubwürdigkeit erklärt, dass das Geständnis vollkommen frei abgegeben wurde. Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung glaubhaft machen wollte, dass er nur über die Köpfe der am Boden liegenden Lagerinsassen Schüsse abgegeben habe, um formell den Befehl Falkners zu befolgen, kann dies angesichts des umfassenden Geständnis [sic] bei der Polizei nur als nachträgliche Ausflucht gewertet werden, der kein Glauben beizumessen war.
Dass der Angeklagte Alois Frank als Angehöriger der Eskorte der Lagerinsassen Engerau [sic] die eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit und unter Ausnutzung seiner Gewalt als Angehöriger der Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzt hat, dass dadurch die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass diese Tat in wenigstens einem Falle den Tod des Betroffenen zur Folge hatte, wurde auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der oben angeführten Erwägungen als erwiesen angenommen, ebenso dass er die den Gesetzen der Menschlichkeit widersprechenden Handlungen als seinerzeitiges Parteimitglied und illegaler Angehöriger der SA begangen hat.

Wilhelm Neunteufel gibt zu, gemeinsam mit Rudolf Kronberger und anderen Angehörigen des Liquidierungskommandos in dem Judenlager Engerau in einem Falle zwei Lagerinsassen dadurch ermordet zu haben, dass er den einen selbst erschoss, den anderen aber durch Abgabe von Schüssen gemeinsam mit Kronberger tötete. Er verantwortete sich dahin, dass er dies auf Befehl getan habe. Dies konnte nicht als erwiesen angenommen werden und ist diesbezüglich auf das oben hinsichtlich der erteilten Befehle im allgemeinen Ausgeführte zu verweisen. Auch bei Wilhelm Neunteufel wurde als erwiesen angenommen, dass er in Befolgung seines Dienstes willig die ihm übertragenen Aufgaben ausführte, ohne irgendwie zu versuchen, eine nähere Begründung der Mordbefehle zu verlangen, wozu er verpflichtet gewesen wäre.
Wie bereits oben erwähnt, war Wilhelm Neunteufel als Angehöriger des sogenannten Sonderkommandos zur Ermordung der zurückbleibenden Insassen der Teillager Wiesengasse und Leberfinger bei der Zusammenberufung der Mitglieder des Kommandos: Frank, Acher und Katschovsky [richtig: Kacovsky] gemeinsam mit Trnka [richtig: Trnko] tätig. Er selbst hatte wohl an den Gewalttaten direkt nicht teilgenommen, da er die Durchführung auf der Strasse überwacht hat, hat aber dadurch die Mordtaten des Frank und der übrigen Mörder unterstützt, zur Ausübung des Verbrechens Hilfe geleistet und zu seiner sicheren Vollstreckung beigetragen. Es ist in Übereinstimmung mit den Angaben Rudolf Kronbergers und Alois Franks voll geständig. Ebenso ist er geständig, gemeinsam mit Alois Frank als Eskorte der Insassen des Judelagers Engerau die Gefangenen unter Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben, durch welche Tat die Menschenwürde und Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und der Tod zumindest eines der Betroffenen eintrat. Auch gibt er zu, zwei schwerverletzt auf dem Boden liegende Lagerinsassen durch Schüsse getötet zu haben. In letzterer Hinsicht verantwortet er sich dahin, dass er als ehemaliger Sanitätsmann erkannt habe, dass keine Hoffnung für die Schwerverwundeten auf Erhaltung ihres Lebens bestand, weshalb er aus "Menschlichkeit" die Tat ausführte. Diesbezüglich hat das Gericht auf Grund der Angaben der Beschuldigten Kronberger, Frank und Polinovsky, weiters auf Grund der ausserordentlich eingehend geführten Vorerhebungen des tschechoslovakischen [sic] Staates (O. Nr. 34) und auf Grund der Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos (O. Nr. 50), sowie der Aussage des Zeugen Franz Svoboda [richtig: Swoboda] (O. Nr. 49) festgestellt und als erwiesen angenommen, dass jene Mitglieder der Wachmannschaft, welche die Eskortierung der Lagerinsassen durchführten, insbesondere jene, die am Schluss des Zuges marschierten, die ausdrückliche Weisung hatten, alles niederzumachen, was auch nur den Versuch unternehmen konnte, zurückzubleiben oder sich zu entfernen. Frank und Neunteufel haben zugegebenerweise von dieser Anordnung, die nicht in Form eines Befehles erteilt, sondern ganz wild von den Angehörigen der Lagerleitung getroffen wurde, Kenntnis gehabt, und haben sich im bewusstem Zusammenwirken in der gemeinsamen Absicht, diese gesetzeswidrigen Handlungen durchzuführen, zusammengeschlossen. Sie sind daher alle gemeinsam für den Erfolg dieser strafbaren Handlungen verantwortlich zu machen. Es spielt keine Rolle, ob der eine oder der andere nunmehr behauptet, er habe nur aus Mitleid eine Tötung vorgenommen, den Erfolg dieses fürchterlichen Blutbades haben alle zu verantworten.
Wilhelm Neunteufel ist auch geständig, ebenso wie Frank, in Ausnützung ihrer Gewalt als Wachmannschaft die eskortierten Gefangenen in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben. Dass dadurch die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass in mindestens einem Fall der Tod des Betroffenen eingetreten ist, bedarf nach dem oben Gesagten keiner weiteren Auseinandersetzung.

Konrad Polinovsky ist in Übereinstimmung mit den Angaben der Mitbeschuldigten Kronberger, Frank, und Neunteufel und der gepflogenen eingehenden Erhebungen der Führer der Kolonne von Engerau nach Deutsch-Altenburg gewesen (H. V. Bl. Zl. 302) und hat daher in Ausnützung seiner Gewalt als Angehöriger der Wachmannschaft die Eskortierten in einen qualvollen Zustand versetzt. Dagegen konnte nicht als erwiesen angenommen werden, dass durch die Tat des Polinovsky auch die Menschenwürde und Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass dadurch in wenigstens einem Fall der Tod des Betroffenen eintrat. Dies in folgender Erwägung: Es wurde festgestellt und wurde als erwiesen angenommen, in Übereinstimmung mit der Verantwortung der Beschuldigten, dass er nach Kenntnisnahme von der Anordnung auf rücksichtslose Vernichtung der zurückbleibenden Lagerinsassen ausdrücklich darauf hinwies, dass die Leute schon mitkommen werden, denn er werde die Kolonne so führen, dass faktisch jeder mitkommen könne. Hieraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass er alles unternahm, dass die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit nicht gröblichst verletzt würden und dass nicht der Tod eines Menschen eintreten musste. Dagegen muss dem Angeklagten Polinovsky der schwere Vorwurf gemacht werden, dass er, obzwar er wusste, mit welcher Grausamkeit und Gehässigkeit die Mitglieder der Lagerwache gegen die Lagerinsassen vorgingen, sich doch zur Führung der Kolonne hergab und auch dann die Kolonne nicht verliess, als er Zeuge dieser fürchterlichen Gewalttätigkeiten wurde.

Bei Rudolf Kronberger wurde als erschwerend angenommen:
Die vielfache Ausübung von Verbrechen, die besondere Rohheit bei der Durchführung, dass seine Opfer in einen besonders qualvollen Zustand versetzt hat, dass er einer jener war, denen die Leitung der Grausamkeiten oblag, sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen.
Als mildernd, das umfassende Geständnis, der allgemeine Geist der Verhetzung, die kriegerischen Ereignisse und der damit verbundene besondere Zustand der Erregung, die Sorgepflicht für Gattin, sowie der Umstand, dass er zur Überweisung der Mittäter und zur Entdeckung der Verbrechen überwiegend beigetragen hat.

Bei Alois Frank wurde als erschwerend angenommen:
Die vielfache Ausführung der strafbaren Handlungen, die besondere Unmenschlichkeit, mit der er diese Taten begangen hat, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie deren Wiederholung und der üble Leumund.
Als mildernd, teilw. Geständnis, der allgemeine Geist der Verhetzung, sowie die Sorgepflicht für die Frau.

Bei Wilhelm Neunteufel wurde als erschwerend angenommen:
Die vielfache Ausübung der Tat sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen.
Als mildernd, das reumütige Geständnis, die gute Beleumundung, der Erregungszustand infolge der kriegerischen Ereignisse, sowie dass er zur Entdeckung der Tat seinen Teil beigetragen hat. Weiters der allgemeine Geist der Verhetzung, die Kriegsdienstleistung und die durch einen Unfall beim Militärdienst hervorgerufene Gesundheitsstörung, die offenkundig eine Herabminderung der Widerstandskraft zur Folge hatte.

Bei Konrad Polinovsky wurde als erschwerend angenommen, dass durch seine Tat die Menschen in einen besonders qualvollen Zustand versetzt wurden, der hohe Grad des Verschuldens, da er der Führer der Kolonne gewesen ist, sowie der Umstand, dass die Tat hart an der Grenze eines noch schwerer zu bestrafenden Delikts gelegen ist.
Als mildernd, das reumütige Geständnis, die Sorgepflicht für die Gattin, der gute Leumund, Unbescholtenheit, der allgemeine Geist der Verhetzung, die kriegerischen Ereignisse und der damit verbundene besondere Zustand der Erregung, sowie dass er sich bemüht hat, das Ärgste abzuwenden.

Gemäss § 9 KVG wurde bei den Angeklagten Kronberger, Frank und Neunteufel auf Einziehung des gesamten Vermögens erkannt. Dagegen wurde diese Vermögenseinziehung hinsichtlich Konrad Polinovsky nicht ausgesprochen, da er verhältnismässig minder beteiligt gewesen ist und auf einen besonders guten Leumund hinzuweisen hat.

Der Vorsitzende: [Unterschrift] [unleserlich]
Der Schriftführer: [Unterschrift] [unleserlich]




Vg Wien
17. August 1945