LG Wien
Geschäftszahl Vg 1a Vr 564/45 (Ordnungsnummer 121, Seite 322)
Hv 5/45 Urteil
IM NAMEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH !
Das Volksgericht Wien hat über die von der Staatsanwaltschaft Wien
gegen
1.) Rudolf Kronberger, 22. 3. 1905 geb. verh., Fleischhauer
und Selcher,
2.) Alois Frank, 22. 1. 1896 geb. verh.., Koch,
3.) Wilhelm Neunteufel, 7. 10. 1901 geb. verh., Maler und Anstreicher,
4.) Konrad Polinovsky, 9. 7. 1902 geb. verh., Sattlergehilfe,
wegen §§ 134, 135 StG, § 3 KVG u. a. erhobene
Anklage
nach der am 14., 16. und 17. August 1945
unter dem Vorsitze des Landesgerichtspräsidenten Dr. Nahrhaft,
in Anwesenheit des OLGR. Dr. Sucher als Richter,
der Schöffen Franz Sch[...], Emilie N[...] und Josef T[...]
und des Dr. N[...] und der JS. T[...]i als Schriftführerin
und in Gegenwart des Staatsanwaltes Dr. Prüfer,
der Angeklagten
1.) Rudolf Kronberger,
2.) Alois Frank,
3.) Wilhelm Neunteufel,
4.) Konrad Polinovsky,
und der Verteidiger:
zu 1.) RA. Dr. Fritz Neumann,
zu 2.) RA. Dr. Walter Tanzer,
zu 3.) RA. Hans Neuburg,
zu 4.) RA. Dr. Ignaz Brandstetter
durchgeführten Hauptverhandlung am 17. August 1945 zu Recht
erkannt:
Es haben:
I.)
1.) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März
1945 in Engerau, als Verbindungsmann zwischen dem Kommandaten des Judenlagers
Engerau und der Aussenstelle der Gestapo Engerau, im Einverständnis und
bewussten Zusammenwirken mit anderen Übeltätern, in einem Falle
mit Wilhelm Neunteufel gegen mehrere Lagerinsassen, durch Abgabe von Schüssen
auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod folgte.
2.) Wilhelm Neunteufel in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945, als
Angehöriger der Lagerwache des Judenlagers Engerau, gegen zwei Lagerinsassen
durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe, in einem Falle
in tätigem Zusammenwirken mit dem Angeklagten Rudolf Kronberger, in der
Absicht, die Angeschossenen zu töten, auf eine solche Art gehandelt,
dass daraus deren Tod erfolgte.
3.) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945, als
Verbindungsmann zwischen dem Kommandanten des Judenlagers Engerau und der
Aussenstelle der Gestapo Engerau, gegen zwei Lagerinsassen, zwar nicht in
der Absicht, sie zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht,
durch Abgabe von Schüssen auf eine solche Art gehandelt, dass daraus
neben einer leichten Verletzung des einen Angeschossenen, auch eine schwere
Verletzung des anderen Angeschossenen erfolgte und sei die letztgenannte Tat
mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art unternommen worden, womit gemeiniglich
Lebensgefahr verbunden ist.
4.) Alois Frank am 20. 2. 1945 in Engerau, als Wachposten, gegen einen Lagerinsassen
durch Abgabe eines Schusses, zwar nicht in der Absicht ihn zu töten,
jedoch in anderer feindseliger Absicht, auf eine solche Art gehandelt, dass
daraus deren Tod erfolgte.
II.
Am Abend des 29. 3. 1945
1.) Alois Frank, als Angehöriger eines aus Mitgliedern der Lagerwache
des Judenlagers Engerau gebildeten Sonderkommandos, somit im Einverständnis
und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern, gegen
mehrere nicht marschfähige Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen
aus nächster Nähe und durch Kolbenhiebe, in der Absicht, sie zu
töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.
2.) Wilhelm Neunteufel, als Angehöriger des erwähnten Sonderkommandos,
zur Ausübung des obbezeichneten [sic] Verbrechens des Alois Frank und
des gleichartigen Verbrechens weiterer Mitglieder des Sonderkommandos, Hilfe
geleistet und zu seiner sicheren Vollstreckung beigetragen.
III.
In der Nacht vom 29. zum 30. 3. 1945, sohin zur Zeit der nat.
soz. Gewaltherrschaft, auf der Strecke von Engerau nach Bad-Deutsch-Altenburg.
1.) Rudolf Kronberger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad Polinovsky,
als Angehörige der Eskorte der Insassen des ehemaligen Judenlagers Engerau,
die von ihnen eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit und
unter Ausnützung ihrer Gewalt als Wachmannschaften in einen qualvollen
Zustand versetzt und es seien durch die Tat des Alois Frank und Wilhelm Neunteufel
die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt
worden; es habe die Tat in wenigstens einem Falle des Tod des Betroffenen
zur Folge gehabt.
2.) Alois Frank, als Angehöriger der obenbezeichneten Eskorte im Einverständnis
und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern gegen drei
Männer durch Abgabe von Schüssen in der Absicht, sie zu töten,
auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.
3.) Wilhelm Neunteufel, als Angehöriger der oben bezeichneten Eskorte
im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern
gegen zwei Gefangene durch Abgabe von Schüssen, in der Absicht, sie zu
töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.
IV.
Alois Frank, in Wien vom Jahre 1935 bis 13. 3. 1938 der NSDAP.
und der SA angehört und habe als Illegaler in Verbindung mit seiner Betätigung
für die NSDAP und die SA Handlungen begangen, die den Gesetzen der Menschlichkeit
gröblich widersprachen und zwar die unter 1/4.), II/1.), III/1.) und
2.) unter Anklage gestellten Straftaten.
Es haben hiedurch begangen
Rudolf Kronberger
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen gemeinen Mordes nach §§
134, 135/4 StG,
das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach §§
154, 155a StG,
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1 KVG
die Übertretung der leichten körperlichen Beschädigung nach
§ 411 Stg
Alois Frank
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen, gemeinen Mordes nach §§
134, 135/4 Stg,
das Verbrechen des Totschlages nach §§ 140 Stg,
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1) und
2) KVG,
das Verbrechen des Hochverrates nach § 58 Stg in der Fassung der §§
10 und 11 Verbots.Ges.
Wilhelm Neunteufel
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen, gemeinen Mordes nach §§
134, 135/4 Stg, bezw. als Mitschuldiger n. §§ 5, 134, 135/4 StG
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1) und
2) KVG
Konrad Polinovsky
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1 KVG
Es sind daher zu bestrafen
Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel nach § 136 Stg
unter Bedachtnahme auf § 9 KVG und § 34 StG.
Rudolf Kronberger nach § 35 Stg
Konrad Polinovsky nach § 3/1 KVG
und es werden
Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel
zum Tode durch den Strang,
Konrad Polinovsky
zu einer schweren Kerkerstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren,
verschärft durch 1 hartes Lager monatlich und einsame Absperrung in dunkler
Zelle am 29. 3. eines jeden Jahres,
und gem.. § 389 St.P.O. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens und
des Strafvollzuges verurteilt.
Hinsichtlich Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel wird gemäss
§ 9 KVG auf Einziehung des gesamten Vermögens der Verurteilten erkannt.
Die Todesstrafe ist zuerst an Wilhelm Neunteufel, dann an Rudolf Kronberger
und zuletzt an Alois Frank zu vollziehen.
Gemäss § 55a Stg ist bei allen Angeklagten die unverschuldete Verwahrungs-
und Untersuchungshaft in der Zeit vom 2. 6. 1945 18 Uhr, bis 17. 8. 1945,
13 Uhr, auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt hinsichtlich Rudolf Kronberger,
Alois Frank und Wilhelm Neunteufel nur für den Fall einer allfälligen
Begnadigung.
Begründung
Auf Grund der gepflogenen Erhebungen, O. Nr. 50, der Verantwortung
der Beschuldigten Rudolf Kronberger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad
Polinovsky, weiters der Aussage der Zeugen Hedwig Petöcz, Ferdinand Suchy,
Anton Hein, O. Nr. 41, 47 u. 55, sowie der Erhebungen des tschechischen Staates,
O. Nr. 34, und der Angaben der Auskunftspersonen Georg Hoffmann, O. Nr. 112a,
und Leopold Helfert, O. Nr. 112b, hat das Gericht festgestellt, und als erwiesen
angenommen, dass im Herbst 1944 ein Flüchtlingslager in Engerau (Petrzalka)
errichtet wurde, in welchem durchschnittlich 1.000 - 2.000 Personen angehalten
worden sind. Die Insassen des Lagers wurden für den Bau des sogenannten
Ostwalles verwendet. Es handelte sich durchwegs um Menschen jüdischer
Abstammung. Die Behandlung der in diesem Lager Angehaltenen war unsagbar unmenschlich.
Diese Unglücklichen waren nur mit Fetzen bekleidet und wurden auf das
Mangelhafteste verpflegt, sodass viele an Erschöpfung und Erfrierungen
starben. Hiezu kamen Misshandlungen aller Art, Ohrfeigen, Faustschläge,
Fusstritte, u.s.w., die oft schwere Verletzungen z. B. Bruch des Nasenbeines,
schwere Kopfwunden, u.s.w., zur Folge hatten. Waren die Lagerinsassen aus
irgend einem Grund missliebig geworden, oder war ihr Gesundheitszustand infolge
der grauenhaften Unterernährung und der erlittenen Verletzungen bedenklich,
wurde einfach die "Liquidierung" der Genannten, d. h. deren Erschiessung
angeordnet. Wenn die Gestapo (Geheime Staatspolizei) diese Morde selbst besorgen
liess, so bediente sie sich eines eigenen "Verbindungsmannes" aus
den Reihen der SA Wache, der zu diesem Zwecke der Lagerkommandantur "zur
besonderen Verwendung" zur Verfügung stand und der ihr über
den Vollzug dann jeweils zu berichten hatte. (Z. Blaha O. Nr. 54)
An diese Stätte des Grauens und Mordens wurden die oben genannten 4 Angeklagten
im Spätherbst des Jahres 1944 versetzt. Das Lager stand damals unter
dem Befehl des nunmehr flüchtigen Blutordensträgers Edmund Kratky,
der später durch den ebenfalls flüchtigen als besonders brutal geschilderten
Falkner abgelöst wurde. Ortskommandant von Engerau war ein politischer
Leiter namens Staroscinsky, Rudolf Kronberger war als Mitglied der SA Wache
Verbindungsmann zwischen der Gestapo und dem Lagerkommandanten. Alois Frank
war der Lagerwache zugeteilt, Wilhelm Neunteufel arbeitete in der Kanzlei
des Lagerkommandos, Konrad Polinovsky war im Streifendienst tätig. (Z.
Blaha O. Nr. 54)
Hinsichtlich der den Angeklagten Kronberger, Frank und Neunteufel angelasteten
Morde verantworteten sich diese mit einem erhaltenen Dienstbefehl.
Diesbezüglich wurde jedoch auf Grund der gepflogenen Erhebungen insbesonders
der amtlich durchgeführten Nachforschungen, O. Nr. 34 und O. Nr. 50,
als erwiesen angenommen, dass ein ausdrücklicher Befehl überhaupt
nicht erteilt wurde, sondern dass nur der allgemeine Auftrag gegeben worden
ist, alle jene durch Genickschuss zu töten, welche zur Liquidierung eingeliefert
wurden. (H. V. Prot. Bl. Z. 306 vo und 307)
Das Gericht hat auf Grund der Verantwortung der Angeklagten als erwiesen angenommen,
dass sie gegen diesen verbrecherischen Auftrag überhaupt nicht Stellung
nahmen, sondern dass sie freiwillig ohne jeden Zwang diese Gewalttaten ausführten.
Als Grund hiefür muss der allgemeine Geist jener Zeit angenommen werden
- oder besser gesagt der Ungeist jener Zeit - der durch eine jahrelange Propaganda
den Angehörigen der Lagerwache eingehämmert worden war, der Menschen
dem Tode überantwortete, ohne dass ein anderes Verschulden der zu Tötenden
vorlag, als, dass sie einer menschlichen Rasse angehörten, die bei der
damaligen Gewaltherrschaft verhasst und der Ausrottung überantwortet
worden war. Wenn ein solcher Befehl vorgelegen wäre, was, wie gesagt,
nicht als erwiesen angenommen werden konnte, dann wäre es Pflicht der
Angehörigen der Lagerwache gewesen, die ja militärisch organisiert
war, sich gegen diesen Befehl zur Wehr setzen, allenfalls einen schriftlichen
Befehl zu verlangen und wenn dieser Befehl nicht schriftlich wiederholt wurde,
dessen Befolgung zu verweigern, da offenkundig eine verbrecherische Handlung
befohlen wurde. (§ 47 Pkt. 2 des Militärstrafgesetzbuches der deutschen
Wehrmacht.)
In diesem Zusammenhang mag darauf hingewiesen werden, dass Kronberger ausdrücklich
angab, er habe niemals den Grund erfahren, warum die ihm übergebenen
Lagerinsassen zu töten seien und dass er auch niemals um einen solchen
Grund gefragt habe. (Bl. Zl. 307)
Weiters wird hiezu noch bemerkt, dass es sich allenfalls noch bei jenen Liquidierungen,
die in der Zeit von Jänner bis Mitte März 1945 von Kronberger durch
ca. 1 Monat durchgeführt wurden, um Durchführungen eines Befehles
hätte handeln können, keinesfalls aber in der späteren Zeit.
Diesbezüglich wurde als erwiesen angenommen (Verantwortung Kronberger
Bl. Zl. 18 vo 42 vo), dass sich der Genannte, da ihm die zahlreichen Liquidierungen
nicht mehr passten, an das Lagerkommando wendete [sic] und erklärte,
dass er nervös sei und nicht mehr imstande, die Liquidierungen vorzunehmen.
Der letzte Anlass hiezu war [unleserlich], dass Kronberger zwei ihm zur Liquidierung
übergebene Juden nicht mehr tödlich verletzte, sondern nur schwer
bzw. leicht. Trotz dieser offenkundigen Verweigerung des "Dienstes"
wurde Kronberger hiefür nicht zur Verantwortung gezogen, ja es wurde
sogar ausdrücklich beim SA-Appell der Angehörigen der Lagerwache
eingeschärft, dass kein Jude mehr ohne schriftlichen Befehl des Kommandos
getötet werden dürfe. Ein solcher schriftlicher Befehl ist, wie
auf Grund der übereinstimmenden Angaben aller Beschuldigten als erwiesen
angenommen wurde, niemals erteilt worden. Für die Zeit nach Ende März
1945 kommt daher ein Dienstbefehl überhaupt nicht in Frage. Aus dem eben
gesagten, ergibt sich aber auch, dass es für die Angehörigen der
Bewachungsmannschaft in Engerau durchaus möglich war, sich einer Anordnung
oder eines Befehles zu entziehen, ohne dass sie Gefahr liefen, deshalb zur
Verantwortung gezogen zu werden.
Auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten Rudolf Kronberger und der ihn
belastenden Aussagen des Beschuldigten Wilhelm Neunteufel sowie auf Grund
der diesbezüglichen Erhebungen, O. Nr. 50, wurde festgestellt und als
erwiesen angenommen, dass Rudolf Kronberger in der Zeit von ungefähr
Jänner bis Mitte März 1945 sozusagen am laufenden Band Juden zur
Liquidierung überantwortet erhielt. Als Kommandant dieser "Liquidierungsabteilung"
hatte er für die Durchführung der Mordbefehle zu sorgen. Das Gericht
hat seiner Verantwortung Glauben geschenkt, dass er nicht allein diese Liquidierungen
durchführte. Er führte die Opfer in den Wald oder auf einen freien
Platz und erschoss sie teils selbst, teils liess er sie durch willfährige
Kameraden erschiessen. Es dürfte sich dabei um 7 bis 9 ermordete Personen
handeln, eine bestimmte Anzahl konnte das Gericht nicht als erwiesen annehmen,
da diesbezüglich Aufzeichnungen oder nähere Anhaltspunkte fehlen.
Wenn auch Kronberger die Liquidierungen nicht allein vollführte, so wurde
doch als erwiesen angenommen, das er alle Liquidierungen im Einverständnis
und bewusstem Zusammenwirken mit allen übrigen Mittätern durchgeführt
hat und dass er nach Durchführung der Liquidierungen an sein Kommando
die Meldung von dem Vollzuge erstattete. Es handelte sich daher um ein bewusstes
Zusammenwirken mehrerer Personen in gemeinsame Absicht, die Tötung durchzuführen.
Die Mittäter haften für alle aus der gemeinsamen Tat entstandenen
Folgen, mögen sie von dem einen oder anderen der Mittäter herrühren.
(Sammlung 3834 10. 4. 1911).
Hinsichtlich zweier Lagerinsassen verantwortete sich der Beschuldigte Kronberger
dahin, dass er sie absichtlich nicht tödlich traf, sondern den einen
schwer, den anderen leicht verletzte. Von den Sachverständigen wird in
dem Gutachten, O. Nr. 77, diese Durchführung als durchaus glaubwürdig
bezeichnet, jedoch sei in dem Falle der schweren körperlichen Verletzung
die Tat mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art begangen worden, womit
gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Der Angeklagte hat daher das Verbrechen
der schweren körperlichen Beschädigung nach § 152 und §
155a StG und die Übertretung der leichten körperlichen Beschädigung
nach § 411 StG zu verantworten.
Endlich wird dem Rudolf Kronberger auch zur Last gelegt, dass er in der Nacht
vom 29. auf den 30. 3. 1945, sohin zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft,
auf der Strasse von Engerau nach Deutsch-Altenburg als Angehöriger der
Eskorte des Judentransportes die von ihm eskortierten Gefangenen aus politischer
Gehässigkeit und unter Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft
in einen qualvollen Zustand versetzt hat. Da nach Angabe aller Beschuldigten,
Bl. Zl. 43, HV. Prot. Bl. Zl. 298, 302, 305, Niederschrift Beil. A zu O. Nr.
11, Bl. Zl 2 vo, vor dem Abmarsch ausdrücklich der Befehl gegeben wurde,
alle die nicht mitkonnten, als Deserteure, Spione und Flüchtende zu behandeln,
musste es ihm bei dem entsetzlich schlechten Kräftezustande der zu eskortierenden
Menschen klar sein, dass sie in einen qualvollen Zustand versetzt werden würden.
Dies hat das Gericht als erwiesen angenommen, dagegen nicht, dass durch seine
Tat die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich
verletzt worden sind und die Tat in wenigstens einem Fall den Tod des Betroffenen
zur Folge gehabt hat. Dies konnte mit Rücksicht auf den Umstand nicht
als erwiesen angenommen werden, da, wie die Erhebungen ergaben, sämtliche
Beschuldigte bestätigten, Kronberger, welcher mit einem Rad an der Spitze
des Transportes fuhr, selbst den Befehl weiter gab, dass die Schiesserei vollständig
eingestellt werden müsse. Über das Motiv, welches den Rudolf Kronberger
beherrschte, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung seiner
Verantwortung und seines Vorlebens sowie seines Verhaltens nach Begehung der
Tat als erwiesen angenommen, dass Kronberger schon vor der nationalsozialistischen
Machtergreifung mehrere Berufskameraden bei der Gestapo wegen nationalsozialistischer
Betätigung angezeigt hat, was zur Verhaftung der genannten Berufskameraden
führte. Weiters wurde als erwiesen angenommen, dass Kronberger nach Zusammenbruch
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine Anzeige gegen die Mittäter
in dem vorliegenden Prozess erstattete, in der offenkundigen Absicht, sich
dadurch gewisse Vorteile zuzuwenden [sic]. Die Wesensart des Genannten spricht
dafür, dass er aus seiner Beteiligung im Dienst einer politischen Richtung
nach Möglichkeit Gewinn zu schlagen hoffte. Das Wesen des Kronberger
kennzeichnet seine "Geschäftstüchtigkeit", die schwersten
strafbaren Handlungen setzte, scheute er nicht davor zurück, wenn die
politische Lage es erforderte, seine Kameraden im Dienste eines anderen Machthabers
zur Anzeige zu bringen. Das er in vorliegendem Falle selbst seiner Schuld
überwiesen werden musste, hat er zu wenig bedacht und hatte zweifellos
gehofft, dass er durch die Angeberei seiner Kameraden sich Straflosigkeit
zusichern werde. Bei der besonderen Willfährigkeit Kronbergers spielte
auch der Umstand eine bedeutsame Rolle, das er politisch belastet war. (HV.
Prot. Bl. Z. 284 vo)
Dem Alois Frank wird zur Last gelegt, dass er am 20. 2. 1945
als Wachposten in Engerau gegen einen Lagerinsassen einen Schuss in Tötungsabsicht
abgab, weiters, dass er als Angehöriger eines aus Mitgliedern der Lagerwache
gebildeten Sonderkommandos gegen mehrere nichtmarschfähige Lagerinsassen
Schüsse abgab und ihnen Kolbenhiebe versetzte, all dies in der Absicht,
sie zu töten und endlich, dass er bei der Eskorte in der Nacht vom 29.
auf den 30. März 1945 drei Männer durch Abgabe von Schüssen
tötete. Weiters wird ihm zur Last gelegt, dass er eskortierte Gefangene
durch Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft in einen qualvollen
Zustand versetzte und dass durch die Tat die Menschlichkeit und die Gesetze
der Menschenwürde gröblichst verletzt wurden, sowie dass die Tat
in wenigstens einem Falle den Tod des Betroffenen zur Folge hatte.
Nach seinen Geständnisse hat der Beschuldigte am 20. 2. 1945 des nachts
als Wachposten gegen einen Lagerinsassen einen Schuss aus der Nähe abgegeben.
Frank behauptet, er habe deshalb auf den Mann geschossen, da er annahm, dass
der Mann flüchten wollte und hat diesbezüglich auf die Bestimmungen
hinsichtlich des Waffengebrauches der Militärwachen hingewiesen. Aufgrund
der Aussage des Zeugen Franz Svoboda [richtig: Swoboda], Verhandlungs. Prot.
Seite 66 und der Angaben des Beschuldigten Kronberger hat das Gericht als
erwiesen angenommen, dass Frank im trunkenen Zustand, keinesfalls in Volltrunkenheit,
blindlings einen Schuss gegen einen davoneilenden Lagerinsassen abgab. Dagegen
konnte das Gericht nicht als erwiesen annehmen, dass dieser Schuss zu dem
Zweck abgegeben wurde, die Flucht des Mannes zu verhindern, da gar keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser einen ernsthaften Fluchtversuch unternommen
habe. Diesbezüglich ist auch auf die Angabe des Zeugen Svoboda [richtig:
Swoboda] und Blaha, Verh. Prot. S. 68, zu verweisen, der angab, dass nach
der ganzen Sachlage damals ein Fluchtversuch von Lagerinsassen überhaupt
ausgeschlossen war. Das Gericht hat als erwiesen angenommen, dass Frank aus
einer gewissen Mordlust heraus diesen Schuss abgab, und hat dabei in Erwägung
gezogen, dass er kurz nachher, wie Zeuge Svoboda [richtig: Swoboda], Verh.
Prot. S. 66 angab, mit voller Ruhe und Gleichgültigkeit erklärt,
er habe "einen niedergeschossen". Das Gericht hat jedoch der Verantwortung
des Angeklagten Frank, dass er durchaus nicht die Absicht gehabt habe, zu
töten, Glauben geschenkt und den Angeklagten wegen Verbrechens des Totschlages
verurteilt, da der Schuss zweifellos in Verletzungsabsicht, somit in feindseliger
Absicht abgegeben wurde. (Entscheidung 16. 9. 1912, Sammlung 3961)
Auf Grund der Aussage des Zeugen Franz Heger, O. Nr. 76, und der Angabe des
Beschuldigten Kronberger, Bl. Zl. 43 vo, sowie Neunteufel, HV. Prot. Bl. 299,
wurde festgestellt, und als erwiesen angenommen, dass kurz vor dem Abmarsch
am 29. 3. 1945 ein sogenanntes Sonderkommando gebildet wurde, welches die
Aufgabe hatte, die nichtmarschfähigen Lagerinsassen zu ermorden. Es handelte
sich besonders um Insassen des Teil-Lagers Wiesengasse und Leberfinger. Obzwar
keinerlei Befehl von Seiten des Kommandos ergangen ist und obzwar nicht einmal
festgestellt werden konnte, von welcher Seite dieser Mordbefehl gegeben wurde,
stellte sich Frank bereitwilligst zur Verfügung. Ach seiner eigenen Angabe
besuchte er zunächst ein Gasthaus in Engerau und kam daher erst in das
Teil-Lager Wiesengasse, als das Morden in vollem Gange war. Hier wartete vor
dem Lager Wilhelm Neunteufel und ein gewisser Trnka [richtig: Trnko], welche
das Mordkommando zusammenberufen hatten. (Besch. Frank HV. Prot. Bl. Zl. [unleserlich]),
[unleserlich] drinnen ein gewisser Acher und Katschovsky [richtig: Kacovsky]
"ganze Arbeit leisteten". Nach seinem Geständnis beteiligte
sich Frank an diesen Morden ebenfalls und gibt zu, einen Kolbenhieb gegen
den Kopf eines Lagerinsassen geführt zu haben. Da er somit unmittelbar
an der Tat beteiligt war, ist er als unmittelbar Mitwirkender, allerdings
im Einverständnis und bewusstem Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern,
zu verurteile gewesen.
Vor der Polizei hat Frank zugegeben, dass er 3 Lagerinsassen auf dem Marsch
von Engerau nach Deutsch-Altenburg erschoss, indem er auf deren Brust zielte.
(O. Nr. 2 Bl. Z. 15) Er hat behauptet, das der Lagerkommandant Falkner ihm
hiezu den Auftrag erteilt habe. Im Laufe der Voruntersuchung hat Frank das
Geständnis als erpresst bezeichnet, da ihm mit Genickschuss, Entzug der
Wohnung usw. gedroht wurde. Diese Verantwortung ist angesichts der Aussagen
der Zeugen Karl Weiss und August Slamy (O. Nr. 31 und O. Nr. 42) völlig
zusammengebrochen. Diese Zeugen haben mit grosser Glaubwürdigkeit erklärt,
dass das Geständnis vollkommen frei abgegeben wurde. Wenn der Angeklagte
in der Hauptverhandlung glaubhaft machen wollte, dass er nur über die
Köpfe der am Boden liegenden Lagerinsassen Schüsse abgegeben habe,
um formell den Befehl Falkners zu befolgen, kann dies angesichts des umfassenden
Geständnis [sic] bei der Polizei nur als nachträgliche Ausflucht
gewertet werden, der kein Glauben beizumessen war.
Dass der Angeklagte Alois Frank als Angehöriger der Eskorte der Lagerinsassen
Engerau [sic] die eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit
und unter Ausnutzung seiner Gewalt als Angehöriger der Wachmannschaft
in einen qualvollen Zustand versetzt hat, dass dadurch die Menschenwürde
und die Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass
diese Tat in wenigstens einem Falle den Tod des Betroffenen zur Folge hatte,
wurde auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der oben angeführten
Erwägungen als erwiesen angenommen, ebenso dass er die den Gesetzen der
Menschlichkeit widersprechenden Handlungen als seinerzeitiges Parteimitglied
und illegaler Angehöriger der SA begangen hat.
Wilhelm Neunteufel gibt zu, gemeinsam mit Rudolf Kronberger
und anderen Angehörigen des Liquidierungskommandos in dem Judenlager
Engerau in einem Falle zwei Lagerinsassen dadurch ermordet zu haben, dass
er den einen selbst erschoss, den anderen aber durch Abgabe von Schüssen
gemeinsam mit Kronberger tötete. Er verantwortete sich dahin, dass er
dies auf Befehl getan habe. Dies konnte nicht als erwiesen angenommen werden
und ist diesbezüglich auf das oben hinsichtlich der erteilten Befehle
im allgemeinen Ausgeführte zu verweisen. Auch bei Wilhelm Neunteufel
wurde als erwiesen angenommen, dass er in Befolgung seines Dienstes willig
die ihm übertragenen Aufgaben ausführte, ohne irgendwie zu versuchen,
eine nähere Begründung der Mordbefehle zu verlangen, wozu er verpflichtet
gewesen wäre.
Wie bereits oben erwähnt, war Wilhelm Neunteufel als Angehöriger
des sogenannten Sonderkommandos zur Ermordung der zurückbleibenden Insassen
der Teillager Wiesengasse und Leberfinger bei der Zusammenberufung der Mitglieder
des Kommandos: Frank, Acher und Katschovsky [richtig: Kacovsky] gemeinsam
mit Trnka [richtig: Trnko] tätig. Er selbst hatte wohl an den Gewalttaten
direkt nicht teilgenommen, da er die Durchführung auf der Strasse überwacht
hat, hat aber dadurch die Mordtaten des Frank und der übrigen Mörder
unterstützt, zur Ausübung des Verbrechens Hilfe geleistet und zu
seiner sicheren Vollstreckung beigetragen. Es ist in Übereinstimmung
mit den Angaben Rudolf Kronbergers und Alois Franks voll geständig. Ebenso
ist er geständig, gemeinsam mit Alois Frank als Eskorte der Insassen
des Judelagers Engerau die Gefangenen unter Ausnützung seiner Gewalt
als Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben, durch welche
Tat die Menschenwürde und Gesetze der Menschlichkeit gröblichst
verletzt wurden und der Tod zumindest eines der Betroffenen eintrat. Auch
gibt er zu, zwei schwerverletzt auf dem Boden liegende Lagerinsassen durch
Schüsse getötet zu haben. In letzterer Hinsicht verantwortet er
sich dahin, dass er als ehemaliger Sanitätsmann erkannt habe, dass keine
Hoffnung für die Schwerverwundeten auf Erhaltung ihres Lebens bestand,
weshalb er aus "Menschlichkeit" die Tat ausführte. Diesbezüglich
hat das Gericht auf Grund der Angaben der Beschuldigten Kronberger, Frank
und Polinovsky, weiters auf Grund der ausserordentlich eingehend geführten
Vorerhebungen des tschechoslovakischen [sic] Staates (O. Nr. 34) und auf Grund
der Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos (O. Nr. 50), sowie der Aussage
des Zeugen Franz Svoboda [richtig: Swoboda] (O. Nr. 49) festgestellt und als
erwiesen angenommen, dass jene Mitglieder der Wachmannschaft, welche die Eskortierung
der Lagerinsassen durchführten, insbesondere jene, die am Schluss des
Zuges marschierten, die ausdrückliche Weisung hatten, alles niederzumachen,
was auch nur den Versuch unternehmen konnte, zurückzubleiben oder sich
zu entfernen. Frank und Neunteufel haben zugegebenerweise von dieser Anordnung,
die nicht in Form eines Befehles erteilt, sondern ganz wild von den Angehörigen
der Lagerleitung getroffen wurde, Kenntnis gehabt, und haben sich im bewusstem
Zusammenwirken in der gemeinsamen Absicht, diese gesetzeswidrigen Handlungen
durchzuführen, zusammengeschlossen. Sie sind daher alle gemeinsam für
den Erfolg dieser strafbaren Handlungen verantwortlich zu machen. Es spielt
keine Rolle, ob der eine oder der andere nunmehr behauptet, er habe nur aus
Mitleid eine Tötung vorgenommen, den Erfolg dieses fürchterlichen
Blutbades haben alle zu verantworten.
Wilhelm Neunteufel ist auch geständig, ebenso wie Frank, in Ausnützung
ihrer Gewalt als Wachmannschaft die eskortierten Gefangenen in einen qualvollen
Zustand versetzt zu haben. Dass dadurch die Menschenwürde und die Gesetze
der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass in mindestens
einem Fall der Tod des Betroffenen eingetreten ist, bedarf nach dem oben Gesagten
keiner weiteren Auseinandersetzung.
Konrad Polinovsky ist in Übereinstimmung mit den Angaben
der Mitbeschuldigten Kronberger, Frank, und Neunteufel und der gepflogenen
eingehenden Erhebungen der Führer der Kolonne von Engerau nach Deutsch-Altenburg
gewesen (H. V. Bl. Zl. 302) und hat daher in Ausnützung seiner Gewalt
als Angehöriger der Wachmannschaft die Eskortierten in einen qualvollen
Zustand versetzt. Dagegen konnte nicht als erwiesen angenommen werden, dass
durch die Tat des Polinovsky auch die Menschenwürde und Gesetze der Menschlichkeit
gröblichst verletzt wurden und dass dadurch in wenigstens einem Fall
der Tod des Betroffenen eintrat. Dies in folgender Erwägung: Es wurde
festgestellt und wurde als erwiesen angenommen, in Übereinstimmung mit
der Verantwortung der Beschuldigten, dass er nach Kenntnisnahme von der Anordnung
auf rücksichtslose Vernichtung der zurückbleibenden Lagerinsassen
ausdrücklich darauf hinwies, dass die Leute schon mitkommen werden, denn
er werde die Kolonne so führen, dass faktisch jeder mitkommen könne.
Hieraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass er alles unternahm, dass
die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit nicht gröblichst
verletzt würden und dass nicht der Tod eines Menschen eintreten musste.
Dagegen muss dem Angeklagten Polinovsky der schwere Vorwurf gemacht werden,
dass er, obzwar er wusste, mit welcher Grausamkeit und Gehässigkeit die
Mitglieder der Lagerwache gegen die Lagerinsassen vorgingen, sich doch zur
Führung der Kolonne hergab und auch dann die Kolonne nicht verliess,
als er Zeuge dieser fürchterlichen Gewalttätigkeiten wurde.
Bei Rudolf Kronberger wurde als erschwerend angenommen:
Die vielfache Ausübung von Verbrechen, die besondere Rohheit bei der
Durchführung, dass seine Opfer in einen besonders qualvollen Zustand
versetzt hat, dass er einer jener war, denen die Leitung der Grausamkeiten
oblag, sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen.
Als mildernd, das umfassende Geständnis, der allgemeine Geist der Verhetzung,
die kriegerischen Ereignisse und der damit verbundene besondere Zustand der
Erregung, die Sorgepflicht für Gattin, sowie der Umstand, dass er zur
Überweisung der Mittäter und zur Entdeckung der Verbrechen überwiegend
beigetragen hat.
Bei Alois Frank wurde als erschwerend angenommen:
Die vielfache Ausführung der strafbaren Handlungen, die besondere Unmenschlichkeit,
mit der er diese Taten begangen hat, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen sowie deren Wiederholung und der üble Leumund.
Als mildernd, teilw. Geständnis, der allgemeine Geist der Verhetzung,
sowie die Sorgepflicht für die Frau.
Bei Wilhelm Neunteufel wurde als erschwerend angenommen:
Die vielfache Ausübung der Tat sowie die Wiederholung der strafbaren
Handlungen.
Als mildernd, das reumütige Geständnis, die gute Beleumundung, der
Erregungszustand infolge der kriegerischen Ereignisse, sowie dass er zur Entdeckung
der Tat seinen Teil beigetragen hat. Weiters der allgemeine Geist der Verhetzung,
die Kriegsdienstleistung und die durch einen Unfall beim Militärdienst
hervorgerufene Gesundheitsstörung, die offenkundig eine Herabminderung
der Widerstandskraft zur Folge hatte.
Bei Konrad Polinovsky wurde als erschwerend angenommen, dass
durch seine Tat die Menschen in einen besonders qualvollen Zustand versetzt
wurden, der hohe Grad des Verschuldens, da er der Führer der Kolonne
gewesen ist, sowie der Umstand, dass die Tat hart an der Grenze eines noch
schwerer zu bestrafenden Delikts gelegen ist.
Als mildernd, das reumütige Geständnis, die Sorgepflicht für
die Gattin, der gute Leumund, Unbescholtenheit, der allgemeine Geist der Verhetzung,
die kriegerischen Ereignisse und der damit verbundene besondere Zustand der
Erregung, sowie dass er sich bemüht hat, das Ärgste abzuwenden.
Gemäss § 9 KVG wurde bei den Angeklagten Kronberger,
Frank und Neunteufel auf Einziehung des gesamten Vermögens erkannt. Dagegen
wurde diese Vermögenseinziehung hinsichtlich Konrad Polinovsky nicht
ausgesprochen, da er verhältnismässig minder beteiligt gewesen ist
und auf einen besonders guten Leumund hinzuweisen hat.
Der Vorsitzende: [Unterschrift] [unleserlich]
Der Schriftführer: [Unterschrift] [unleserlich]