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"Im Namen der Republik Österreich!"
Die Volksgerichte in der Steiermark 1945 bis 1955.


Obwohl viele Menschen unter der NS-Diktatur gelitten hatten, kam es nach dem Untergang des Dritten Reiches in Österreich zu keiner "Revolution", zu keiner "großen Abrechnung". Die alliierten Truppen, die im Frühjahr 1945 das Land besetzten, waren bemüht, rasch Ruhe und Ordnung herzustellen, Racheaktionen gegen Nationalsozialisten blieben in der Minderzahl. Nachdem etwa ab Juni 1945 die erste Phase des Umbruches überstanden und einigermaßen geordnete Verhätnisse wiederhergestellt worden waren, kam es zu einem vielschichtigen Prozeß der "Entnazifizierung", in dem sowohl die Besatzungsbehörden als auch österreichische Stellen tätig waren. Zu dieser gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung jener, die sich aktiv an der NS-Herrschaft beteiligt beziehungsweise in Ausnützung dieses Systems anderen Menschen Unrecht zugefügt hatten, im Rahmen der zu diesem Zwecke geschaffenen Volksgerichtsbarkeit. Wenn auch mit dem Verbotsgesetz und dem Kriegsverbrechergesetz verhältnismäßig rasch die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine "Abrechnung" mit der NS- Herrschaft geschaffen worden waren, gab es doch große Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Das Volksgericht Wien, das sich in der sowjetischen Besatzungszone befand, konnte seine Tätigkeit bereits im August 1945 aufnehmen, während die für die Steiermark und Kärnten zuständige britische Besatzungsmacht die beiden Gesetze erst mit 30. Jänner 1946 in Kraft treten ließ. So fand die erste Volksgerichtsverhandlung in Graz erst am 20. März 1946 statt, in Leoben am 17. April.

Der erste Strafakt, der sich im Grazer Landesgericht für Strafsachen auf einen Volksgerichtsfall bezieht, wurde - nachdem die Gerichte nach dem russischen Einmarsch vorerst geschlossen worden waren - am 27. Juni 1945 angelegt. Einen Eindruck von den damaligen Schwierigkeiten vermittelt der Bericht des provisorischen Leiters des Landesgerichtes für Strafsachen, Dr. Arthur Wolff, an das Oberlandesgerichtspräsidium vom 31. Juli 1945. Daraus ist zu entnehmen, daß das Amtsgebäude in der Conrad-von-Hötzendorfstraße nach der Räumung durch die Russen am 16. Juli 1945 erst einer gründlichen Reinigung unterzogen werden mußte, die eine Woche dauerte. Der Personalstand umfaßte fünfzehn Richter und 29 Beamte und Angestellte der Geschäftsstelle, von den Verhandlungssälen waren nur zwei benützbar, zwei weitere wurden zu diesem Zeitpunkt gerade wiederhergestellt.

Nach der Übernahme der Besatzungszone durch die Briten wurden die Gerichte wiederum geschlossen, sie nahmen erst im Oktober 1945 ihre Tätigkeit offiziell wieder auf. Da das Kriegsverbrecher- und Verbotsgesetz nach der Übernahme der Zone durch die Briten in der Steiermark nicht mehr Rechtskraft hatten, behalf man sich, indem die Voruntersuchungen auf entsprechende Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes "umgeleitet" wurden. Ein weitaus größeres Hemmnis bedeutete aber der Personalmangel aufgrund der Entlassung zahlreicher nationalsozialistisch belasteter Richter, was insbesondere die Strafgerichte traf, da man für diesen sensiblen Bereich Richter mit möglichst wenig Bezug zum NS-System einsetzen wollte. So mußten bereits Ende November vier Richter des Landes- sowie des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen dem Straflandesgericht zur zeitweiligen Unterstützung zugeteilt werden. Der große Arbeitsaufwand, den die Volksgerichtsbarkeit für die ohnehin schlecht ausgestatten Gerichte bedeuteten, wird deutlich, wenn man die Anzahl der anhängigen Strafsachen, den Neuanfall und die Erledigungen miteinander vergleicht. So waren im ersten Halbjahr 1946 am Grazer Landesgericht für Strafsachen von 24 Richtern über 6.700 Geschäftsstücke erledigt worden! Da der Neuanfall die Anzahl der Erledigungen jedoch weit überstieg, waren im Dezember 1946 bereits rund 2.000 "politische" Strafsachen anhängig, was sich bis zum Juli 1947 auf 3.000 steigerte! Erst ab diesem Zeitpunkt kam es zu einem leichten Absinken des Rückstandes, der im Dezember 1947 immerhin noch rund 2.200 anhängige Strafsachen betrug. Zum selben Zeitpunkt waren in Leoben noch weitere 1.100 "politische" Strafsachen anhängig. Die genannten Zahlen dürfen jedoch nur vorsichtig bewertet werden. Sie können uns keinen Aufschluß über die tatsächliche Effizienz der Volksgerichte und deren Akzeptanz in der Bevölkerung geben. Sehr wohl zeigen sie uns, daß die Justiz zumindest in den ersten Jahren sehr viele Volksgerichtsfälle zu behandeln hatte, die neben der ohnehin großen Zahl zu erledigender Strafsachen einen unverhältnismäßig hohen Anteil am Aufgabenbereich der Gerichte einnahmen. In Anbetracht der schlechten Rahmenbedingungen stellt sich die Frage, wie weit Einstellungen oder Verzögerungen von Verfahren wie auch (allfällige) "Fehlurteile" der Volksgerichtsbarkeit an sich beziehungsweise den beteiligten ermittelnden Behörden, Staatsanwälten, Berufs und Laienrichtern zur Last gelegt werden können. Zu relativieren ist auch die Höhe der verhängten Strafen beziehungsweise die tatsächlich verbrachte Zeit im Gefängnis. In die Strafe wurde die Zeit der Untersuchungshaft eingerechnet, die in Internierungslagern verbrachte Zeit dann, wenn dieser eine Verfolgungshandlung durch österreichische Behörden vorangegangen war. Nachdem diese Internierungszeiten zum Teil relativ lang waren, kamen viele Verurteilte schon am Tag der Verkündung des Urteiles frei. Längere Freiheitstrafen wurden zumeist nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe (auch hier wieder unter Einrechnung der Untersuchungshaft und Internierungszeit) aufgrund einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten bedingt nachgelassen. Bedingte Entlassungen waren jedoch bei "normalen" Verurteilungen ebenso der Fall wie etwa bei jenen durch britische Militärgerichte. Eine Bewertung der Volksgerichtsbarkeit in der Steiermark, geschweige denn der in Österreich, ist beim derzeitigen Stand der Forschung nur in Ansätzen möglich. Studien über das Volksgericht Graz sind bislang nur vereinzelt erfolgt, die Verfahren vor den Leobener Senaten blieben von der Wissenschaft völlig unbeachtet. Eine eingehende Aufarbeitung des Materials konnte und sollte auch im Rahmen meiner Arbeit nicht erfolgen. Vielmehr war es meine Intention, anhand ausgewählter Verfahren die Tätigkeit der Volksgerichte in der Steiermark zu veranschaulichen, ohne jedoch daraus Schlüsse auf deren Tätigkeit im Gesamten ziehen zu wollen. Mir lag daran, den Ablauf der Verfahren, aber auch die Rahmenbedingungen darzustellen, unter denen sie stattfanden.

Die von mir gewählte Einteilung der Beispiele richtet sich grob nach den Deliktsgruppen des Verbots- und Kriegsverbrecher-gesetzes, nimmt aber zum Teil auf "Tätergruppen" Bezug. So setzt sich ein eigener Abschnitt mit der Frage der "Abrechnung" mit der NS-Justiz, insbesondere dem Verfahren gegen den ehemaligen OLG-Präsidenten Friedrich Meldt auseinander. Bei den Verfahren nach § 11 VG beschreibe ich die "Mitläufer" sowie Angehörigen der österreichischen Legion in eigenen Teilkapiteln. Einen eigenen Komplex bilden die Prozesse wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung, an deren eingehenderer Erforschung ich derzeit arbeite.

Neben der Beschreibung einzelner Fälle - die Bandbreite reicht von hochrangigen NS-Funktionären und Gewaltverbrechern über geringe Strafen beispielsweise wegen Denunziation hin zu Freisprüchen und eingestellten Verfahren - habe ich mich auch mit methodischen Fragen beschäftigt. Die große Zahl des vorhandenen Materials bietet immerhin die Möglichkeit, verschiedensten Fragen im Zusammenhang mit dem Ablauf, dem Inhalt und den Konsequenzen von Strafverfahren nachzugehen. Die Volksgerichtsakten sind aber nicht nur als justizgeschichtliche Quelle von Bedeutung. So fanden sich in den Akten beispielsweise Abschriften von Sondergerichtsurteilen, Augenzeugenberichte zum "Anschluß" oder bisher unbekannte Photos vom Brand der Grazer Synagoge im November 1938! Ich denke, daß gerade die Vielzahl und Anschaulichkeit der angesprochenen Themen eine der Stärken dieser Arbeit ist, zusammen mit den zahlreichen Faksimiles, die durch das Einscannen eine hohe Bildqualität aufweisen. Ich möchte aber nicht verhehlen, daß ich anfänglich Bedenken hatte, die Arbeit in dieser Form vorzulegen. Die kursorische Beschreibung einzelner Verfahren zwang zu zahlreichen Kürzungen und Auslassungen, sodaß der Eindruck, den die Leserin / der Leser von einem Fall gewinnt, verfälscht sein kann. Es war außerdem nicht meine Absicht, Menschen (nochmals) vor Gericht zu stellen. Eine Beschreibung der Volksgerichtsbarkeit erschien mir aber nur dann sinnvoll und für einen weiteren Kreis von Interessierten zugänglich, indem einzelne Fälle als Beispiel herausgegriffen wurden. So läßt sich ein plastisches und nachvollziehbares Bild gewinnen; erst die Auseinandersetzung mit den Betroffenen macht das angewendete Recht verständlich.

Zur WebSite "Veröffentlichungen des Steiermräkischen Landesarchivs"
(Download-Möglichkeit von Teilen des Buches!)

 

 

 



von: Martin F. Polaschek

erschienen in:
"Rundbrief" (="Justiz und Erinnerung") Nr. 1

(= Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landesarchives Bd. 23), Graz 1998, 312 Seiten, zahlreiche Faksimiles und Abbildungen; öS 260,-


2. Auflage 2002 (Preis: 19 €)