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Aus:
Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Österreich. Eine Dokumentation. 2. Auflage (1987). Hrsg.: Bundesministerium für Justiz.
Verfasser: Generalanwalt Dr. Karl Marschall (†),
S. 22–23
Der Text ist identisch mit den entsprechenden Passagen in der ersten Auflage von 1977 (S. 25–27)

 

Verjährungsbestimmungen und Verjährungsverlängerung bis 1974

Die Verjährungsbestimmungen des RStGB wurden in Österreich nicht eingeführt. Es galten daher während der gesamten deutschen Besetzung die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen StG weiter.

Nach § 228 StG betrug die Verjährungszeit für Verbrechen, worauf lebenslange Kerkerstrafe gesetz war, 20 Jahre (lit. a), bei solchen, die nach dem Gesetze mit einer Strafe von zehn bis zwanzig Jahren belegt werden sollten, 10 Jahre, und für alle übrigen Verbrechen 5 Jahre (lit. b). § 231 Abs. 1 StG bestimmte in der ursprünglichen Fassung, daß bei Verbrechen, worauf die Todesstrafe verhängt war, keine Verjährung vor der Untersuchung und Bestrafung schützte.
Durch die Beseitigung der Todesstrafe im ordentlichen Verfahren wurde die Bestimmung des § 231 Abs. 1 StG in der ursprünglichen Fassung – ebenso wie in der ersten Republik, als gleichfalls die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren abgeschafft war – auch nach 1950 als unanwendbar angesehen, sodaß die 20-jährige Verjährungsfrist des § 228 lt. a StG auch für die Delikte, die seinerzeit in der ursprünglichen Fassung mit der Strafe des Todes bedroht waren, für maßgebend erachtet wurde.

Erstmals seit dem KVG hat Art. I des Bundesgesetzes vom 10.7.1963, BGBl. 180, über die Verlängerung der Verjährungsfristen im Strafverfahren eine Verjährungsverlängerung eingeführt. Es wurde festgelegt, daß "bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen begangen hat, die im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind, ... die Verjährung frühestens mit dem 29. Juni 1945" beginnt. "Eine nach dem Strafgesetz schon eingetretene Verjährung steht der Untersuchung und Bestrafung entgegen."

Durch Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 31.3.1965, BGBl. 79, womit das Strafgesetz und die Strafprozeßordnung geändert und ergänzt werden (Strafrechtsänderungsgesetz – StRÄG 1965) wurde § 231 Abs. 1 StG geändert; diese Vorschrift normiert, daß bei "Verbrechen, bei denen nach § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 130, die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers die gesetzliche Strafe bildet", keine Verjährung vor der Untersuchung und Bestrafung schützt. Die Übergangsbestimmung des Art. III bestimmt, daß die "Wirkungen des § 231 StG. ... auch bei allen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen strafbaren Handlungen" eintreten, "die im Zeitpunkt ihrer Begehung mit dem Tode oder nach § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 130, mit lebenslangem schweren Kerker bedroht waren".

Durch Art. I Z. 13 des Bundesgesetzes vom 7.2.1968, BGBl. 74, über die Aufhebung aller die Todesstrafe und das standgerichtliche Verfahren betreffenden strafrechtlichen Bestimmungen (Strafrechtsänderungsgesetz – StRÄG 1968) wurde die Bezugnahme der Todesstrafenumwandlung im § 231 Abs. 1 StG infolge der gänzlichen Beseitigung der Todesstrafe auf die Vergangenheit umformuliert und es erhielt demnach § 231 Abs. 1 StG die sodann geltende Fassung: "Bei den schweren Verbrechen, bei denen die Todesstrafe durch § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. 130, durch die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers ersetzt wurde, schützt keine Verjährung vor der Untersuchung und Bestrafung." Art. III StRÄG 1965 blieb unberührt.

Von dieser Novellierung blieb auch die Vorschrift des § 231 Abs. 2 StG unberührt. Danach war bei den mit lebenslangem schweren Kerker bedrohten Verbrechen in gewissen Fällen dann auf schwere Kerkerstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen, wenn seit dem "verübten Verbrechen" ein Zeitraum von 20 Jahren verstrichen ist. Auch galt für Täter, die im Zeitpunkt des Verbrechens noch nicht das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatten, anstelle der lebenslangen Kerkerstrafe nur die Strafdrohung von zehn bis zwanzig Jahren als Maßstab der Verjährung (§ 232 StG idF Z. 14 StRÄG 1968).


 

 





 

 

 

 

 

von
Karl Marschall