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Tod durch den Strang
Hintergrundinformation zur Todesstrafe in Österreich

Am 7. Februar 1968 erfolgte durch das Bundesverfassungs- gesetz, mit dem die Bestimmungen des Bundes-Verfas- sungsgesetzes i. d. F. v. 1929 über Ausnahmegerichte und über die Todesstrafe geändert wurden, die endgültige Abschaffung der Todesstrafe in Österreich.
1988, also zwanzig Jahre später, unterzeichnete Österreich die
UN-Konvention zur Abschaffung der Todesstrafe.
Die Entwicklung hin zu diesem bedeutenden Entschluss in der österreichischen Geschichte der Rechtsprechung ist gekennzeichnet von Errungenschaften und Fortschritten, aber auch Rückfällen.

Bereits Kaiserin Maria Theresia erwog auf Drängen des Straf- rechtsgelehrten Joseph von Sonnenfeld eine Abschaffung der Todesstrafe. Unter Joseph II. wurde schließlich in Österreich als einer der ersten Länder
1787 im "Allgemeinen Gesetz- buch über Verbrechen und derselben Bestrafung" die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren aufgehoben (im militär- sowie standgerichtlichen Verfahren stellte sich bis 1968 nie die Frage nach deren Verzichtbar- keit). Acht Jahre später, 1795, führte Kaiser Franz II. für das Vergehen des Hochverrates die Todesstrafe wieder ein. Mit der Einführung des Strafgesetzbuches von 1803 erfolgte ihre Anwendung auch bei Täterschaft, Bestellung oder unmittelbare Mitwirkung am Mord, räuberischem Totschlag, qualifizierter Brandstiftung und Wertpapier- fälschung.
1867, 1894 und 1904 wurden im Reichsrat wiederholt Diskussionen über die Notwendigkeit der Todesstrafe geführt. Deren Gegner blieben allerdings in der Minderheit. Dennoch ist ein Bewusstseinswandel insofern feststellbar, als die
Zahl der Vollstreckungen bis 1914 sukzessive abnahm. Anstelle der Abschaffung der Todesstrafe, wandte Kaiser Franz Joseph verstärkt das Gnadenrecht an, das ihm als Prärogativ der Krone zustand. Im Ersten Weltkrieg stiegen die Todesurteile und Exekutionen sprunghaften an, weil von 1914 bis 1917 die Ahndung aller politischen Delikte von der zivilen an die militärische Gerichtsbarkeit über- tragen war.

In der demokratischen Periode der Ersten Republik existierte die Todesstrafe lediglich im standgerichtlichen Verfahren. Für das ordentliche Verfahren war sie von 1919 bis 1933 abgeschafft. Am 11. November 1933 verkündete die Regierung
Dollfuss für ganz Österreich das Standrecht, was die Wiedereinführung der Todesstrafe für Mord, Brand- stiftung und boshafte Sachbeschädigung bedeutete. Am 1. Juli 1934 wurde sie auch im ordentlichen Verfahren für diese drei Verbrechen sowie für Totschlag und Sprengstoff- delikte wieder in Kraft gesetzt.

Zur
Zeit des Nationalsozialismus diente die Todesstrafe nicht nur als Instrument zur "Ausmerzung von Volks- schädlingen", sondern durch deren abschreckende Wirkung sollte "jeglicher verbrecherischer Wille im Keime erstickt werden" (Roland Freisler). Die NS-Justiz weitete dafür den Katalog der "todeswürdigen Straftaten" exzessiv aus und verurteilte 1.091 Männer und 93 Frauen aus Österreich zum Tode. Fast alle wurden hingerichtet.

1945 setzte der Provisorische Kabinettsrat das Bundes-Ver- fassungsgesetz 1920 i. d. F. v. 1929 sowie alle übrigen Verfassungsgesetze wieder in Kraft. In Widerspruch dazu blieb das Strafgesetz von 1852 (mit der Todesstrafe) aber weiter bestehen, ergänzt durch weitere mit der Todesstrafe bedrohte Delikte im Verbotsgesetz und dem Kriegsverbre- chergesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Verbrechen sowie dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz (BDStG).
Begründet wurde die Notwendigkeit der Todesstrafe mit den "außerordentlichen Verhältnissen nach Kriegsende" ( Josef Gerö). Durch das Bundesverfassungsgesetz vom 24. Juli 1946 wurde rückwirkend die
Todesstrafe im ordentlichen Verfahren zunächst für ein Jahr für zulässig erklärt und gleichzeitig Art. 85 B-VG für diesen Zeitraum sistiert. In der Folge verlängerte man bis 1950 die Aussetzung des Art. 85 des Bundes-Verfassungsgesetzes zwei weitere Male. Dann wurde im ordentlichen Verfahren anstelle der vom Gesetz angedrohten Todesstrafe die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers gesetzt.

Winfried R. Garscha:
Zur Funktion der Todesstrafe
(aus: Garscha/Scharf, Justiz in Oberdonau, OÖLA Linz 2007)


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