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  Das Scheitern des»kleinen Eichmann-Prozesses« in Österreich
21. August 1962: Selbstmord des Salzburger SS-Sturmbannführers Hermann Höfle im Wiener Straflandesgericht

Am 15. Dezember 1961 war Adolf Eichmann in Jerusalem zum Tode verurteilt worden. Von 22. März bis 29. Mai 1962 dauerte die Berufungsverhandlung vor dem israelischen Obersten Gerichtshof, der das Urteil bestätigte; am 31. Mai 1962 wurde Adolf Eichmann als Hauptorganisator der Ermordung von sechs Millionen Juden hingerichtet.
Der Prozess von Jerusalem hat Österreich aus zwei Gründen unmittelbar berührt.
> Einerseits wegen der Diskussionen um die Staatsbürgerschaft Eichmanns: Österreichische Stellen fürchteten finanzielle Forderungen für den Fall, dass der zwar im deutschen Solingen geborene, aber in Linz an der Donau aufgewachsene Eichmann Österreicher sein sollte und stellten daher Nachforschungen an, die aber ergebnislos blieben. (Adolf Eichmann war das einzige Mitglied seiner Familie, das – weil zum Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch seinen Vater bereits volljährig – Deutscher geblieben war, wie aus Dokumenten hervorgeht, die Anfang 2002 durch Mag. Georg Kastner im Zuge eines Forschungsprojekts des Karl-von-Vogelsang-Instituts und des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes entdeckt wurden.)
> Andererseits wegen der vielen Namen von österreichischen Mittätern Eichmanns, die im Zuge der Verhöre in Jerusalem genannt wurden. Nicht wenige dieser Personen lebten zu dieser Zeit von Polizei und Justiz unbehelligt in Österreich. Die bekanntesten unter ihnen waren Eichmanns Transportoffizier Franz Novak und Hermann Höfle.
Der am 19. 6. 1911 in Salzburg geborene SS-Funktionär Höfle war einer der vielen Österreicher im Stabe Odilo Globocniks, des Höheren SS- und Polizeiführers im Distrikt Lublin und Hauptverantwortlichen für die Ermordung der Juden im polnischen »Generalgouvernement«. Höfle war eine der zentralen Figuren beim Abtransport von über 300.000 Warschauer Juden ins Vernichtungslager Treblinka gewesen – er leitete die Massenmorde im Zuge der »Aktion Reinhard« (der Ermordung von über 2 Millionen Juden in Ostpolen zwischen März 1942 und Ende 1943) und war somit unmittelbarer an den monströsen Verbrechen beteiligt gewesen als sein Partner im RSHA, Adolf Eichmann.

Höfles Statistiken für Eichmann
Im Zusammenhang mit der Publikation eines vom britischen Historiker Stephen Tyas entdeckten Dokuments wurde der Name Höfles 2002 wieder genannt (u.a. in einem ganzseitigen Artikel in der Hamburger ZEIT vom 10. Januar 2002, S. 83): Im Januar 1943 hatte der britische Geheimdienst einen Funkspruch von Lublin an das Reichssicherheitshauptamt in Berlin (»zu Händen SS-Obersturmbannführer Eichmann«) dechiffriert, in dem ein Sturmbannführer Höfle verschiedene Zahlen mitteilte. Es handelte sich um den »Zugang« nach L[ublin-Majdanek], S[obibor], B[elzec] sowie T[reblinka] mit Stand 31. Dezember 1942, d.h. um die in diesen Vernichtungslagern bis zum genannten Datum ermordeten Juden: »zusammen 1,274.166.« (Der ZEIT-Artikel bezog sich auf den Aufsatz von Peter Witte/Stephen Tyas: A New Document on the Deportation and Murder of Jews during 'Einsatz Reinhard' 1942, in: Holocaust and Genocide Studies, Volume 15, Issue 3, pp. 468-486. Abstract im Internet: HOLOCAUST & GENOCIDE STUDIES)
Höfles Rolle wurde auch im Zusammenhang mit 2001 freigegebenen Dokumenten der "Army Investigative Repository Records" diskutiert, da diese belegen, dass der amerikanische CIC ihn 1954 kurzzeitig (unter dem Decknamen Hans Hartman) als bezahlten Informanten einsetzte, obwohl die US-Behörden über - wenn auch unvollständige - Informationen über seine SS-Vergangenheit verfügten. Eine ausführliche Zusammenfassung der Höfle betreffenden US-Dokumente von Richard Breitman erschien auf der WebSite der amerikanischen National Archives.
Ausführliche Angaben zur Biografie sowie ein Faksimile eines der dechiffrierten Funksprüche enthält der "Wikipedia"- Eintrag zu Höfle.

Frühe Erkenntnisse über Höfles Schlüsselrolle im Holocaust
Doch die zentrale Rolle Hermann Höfles als für die »Aktion Reinhard« zuständigen Hauptabteilungsleiter im Stabe Globocniks war bereits unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg dokumentarisch belegt worden – in der von Josef Kermisz zusammengestellten Sammlung von Dokumenten und Erinnerungen »Akcje i Wysiedlenia« (»Aktionen und Aussiedlungen«, Lodz 1946), einer der trotz ihrer Bedeutung für die Holocaust-Forschung heute weitgehend vergessenen, zahlreichen Dokumentationen der Zentralen Jüdischen Historischen Kommission beim Zentralkomitee der Juden Polens.
Die Dokumentation enthält ein Formular, mittels dessen die zur »Aktion Reinhard« Abkommandierten zum absoluten Stillschweigen über ihre Teilnahme an den Massenmorden verpflichtet wurden – sie mussten bestätigen, dass sie über die Geheimhaltungsbestimmungen »durch SS-Hauptsturmführer Höfle als Leiter der Hauptabteilung "Einsatz Reinhard" beim SS- und Polizeiführer im Distrikt Lublin [...] eingehend unterrichtet und belehrt worden« waren. (Kermisz S. 40 f., deutsch erstmals in der 1955 von Léon Poliakov und Joseph Wulf herausgegebenen Dokumentation »Das Dritte Reich und die Juden«, Nachdruck: Wiesbaden 1989, S. 46 f.)
Außerdem wird in der polnischen Dokumentation ein Erinnerungsbericht des Augenzeugen »M. Reich« (=Marcel Reich-Ranicki) wiedergegeben, der die Sitzung vom 22. Juli 1942 zu protokollieren hatte, in welcher Höfle dem Vorsitzenden des Warschauer Judenrates, Adam Czerniakow, die »Umsiedlung« der jüdischen Bevölkerung Warschaus mitteilte. (Kermisz S. 227 ff., auf Deutsch zusammengefasst in der erstmals 1961 erschienenen Dokumentation »Das Dritte Reich und seine Vollstrecker« von Joseph Wulf, Nachdruck: Wiesbaden 1989, S. 85; das Buch Wulfs enthält auf den Seiten 275–287 die bisher einzige Biografie Höfles.)
Die ersten Meldungen über Höfles Rolle bei der Ermordung der Warschauer Juden in einer westeuropäischen Publikation erschien im August 1949 in Paris (in der Zeitschrift »Le Monde Juif«), 1953 brachte Gerald Reitlinger in London und New York sein bahnbrechendes Werk »The Final Solution« heraus, in dem auch Höfles Rolle ausführlich dargestellt wurde, allerdings schrieb ihm Reitlinger irrtümlich den Vornamen »Hans« zu, was Höfles Verteidigungslinie stützte, sich nach seiner Verhaftung 1961 als Opfer einer Verwechslung darzustellen.

Verwechslungen zwischen SS-Obersturmbannführer Hermann Julius Höfle (Selbstmord in Salzburg 1962) und SS-Obergruppenführer Hermann Höfle (Hinrichtung in Bratislava 1947)
Tatsächlich hatte der SS-Obersturmbannführer (=Oberstleutnant) Hermann Julius Höfle (1911-1962, mitunter auch fälschlich Höffle oder Hoefle geschrieben) einen prominenten Namensvetter: den aus Augsburg stammenden SS-Obergruppenführer (=General) Hermann Höfle (1898-1947), der von 15. September 1944 bis 15. März 1945 Höherer SS- und Polizeiführer und »Deutscher Befehlshaber« in der Slowakei war und als Hauptverantwortlicher für die Niederschlagung des Slowakischen Nationalaufstandes in Bratislava zum Tode verurteilt und am 7. Dezember 1947 gehenkt wurde (biografische Daten in italienischer Sprache sowie in "Wikipedia").

Kein österreichischer Volksgerichtsprozess gegen Höfle, keine Auslieferung nach Polen
Höfle war im Mai 1945 von britischen Truppen in Kärnten verhaftet worden, wurde jedoch im August 1947 aus dem Internierungslager Wolfsberg entlassen und den österreichischen Behörden übergeben. Die Staatsanwaltschaft beim Volksgericht Linz leitete gegen ihn ein Verfahren ein (StA Linz 3 St 6291/47), er wurde aus dem Gefangenhaus des Landesgerichts Salzburg nach Linz überstellt, allerdings am 30. Oktober 1947 aus der Haft entlassen. 1948 beantragte die polnische Regierung bei den westlichen Alliierten die Auslieferung Höfles und Stroops (der Polizist Jürgen Stroop war der Liquidator des Warschauer Ghettos), doch während Stroop an Polen ausgeliefert und im Juli 1951 zum Tode verurteilt wurde, gelang Höfle die Flucht nach Italien. Weder das Auslieferungsbegehrens Polens noch die ersten historischen Darstellungen seiner führenden Rolle bei der Ermordung der polnischen Juden stellten für Höfle eine ernsthafte Gefahr dar. Er konnte nach seiner Rückkehr aus Italien (1951) unbehelligt in Salzburg leben und in den darauffolgenden Jahren regelmäßig nach Bayern fahren; zeitweise arbeitete er für den amerikanischen Geheimdienst CIC. Gelegentliche Einvernahmen durch Polizei und Gericht – seit 1956 liefen neuerliche Vorerhebungen gegen ihn (Geschäftszahl: LG Salzburg 11a Vr 1382/56) – brachten keine verwertbaren Beweismittel hervor.

Eichmann: Höfle zeigte mir die ersten Vergasungseinrichtungen
Das änderte sich erst nach der Entführung Adolf Eichmanns aus Argentinien durch den israelischen Geheimdienst. Am 31. Mai 1960 sagte Eichmann vor der israelischen Polizei aus, dass es Hermann Höfle gewesen sei, der ihm im Spätsommer 1941, anlässlich eines Besuchs im Generalgouvernement, im Auftrag Globocniks die ersten Vergasungseinrichtungen vorführte.
Die israelischen Behörden fassten die Aussagen Eichmanns zu verschiedenen Mittätern zusammen und stellten der Zentralen Stelle der deutschen Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg umfangreiches Beweismaterial zur Verfügung. Nachdem der leitende Staatsanwalt das Dossier Höfle studiert hatte, schickte er ein Telegramm an den österreichischen Justizminister Christian Broda. Noch in der Nacht wurde ein Kurier mit dem Haftbefehl nach Salzburg gesandt, am 31. Januar 1961 wurde Höfle schließlich von Beamten der Staatspolizei verhaftet. Die israelischen Behörden stellten daraufhin dem offiziellen österreichischen Prozessbeobachter in Jerusalem weiteres belastendes Material gegen Höfle zur Verfügung.
Da von allen im Eichmann-Prozess genannten Mittätern Höfle der einzige Beschuldigte war, dem die Mitwirkung an der Tötung von mehr als 1 Million Menschen zur Last gelegt wurde, bezeichneten österreichische Zeitungen ab dem Herbst 1961 die in Salzburg vorbereitete Hauptverhandlung als »kleinen Eichmann-Prozess«.

Selbstmord Höfles am 21. August 1962
Nachdem Höfle bereits mehr als 1 Jahr in Untersuchungshaft war und die gegen ihn zusammengetragenen Beweismittel bereits neun dicke Bände (2 ½ m) füllten, erlitt der zuständige Salzburger Staatsanwalt einen Nervenzusammenbruch. Aus Personalmangel konnte das Verfahren nicht weiter geführt werden und wurde daher Mitte Februar 1962 vom Justizministerium nach Wien delegiert.
Inzwischen waren zwanzig weitere österreichische Angehörige des Stabs Odilo Globocniks verhaftet worden. Die Voruntersuchung gegen Höfle (Geschäftszahl: LG Wien 27c Vr 852/62) wurde durch Vorerhebungen gegen immer weitere mutmaßliche Mittäter ergänzt und wuchs damit zu einem kaum mehr bewältigbaren Verfahren an.
Parallel zum Verfahren wegen der Judenmorde in Polen 1942/43 wurde, ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft Wien, die Voruntersuchung gegen Franz Novak wegen der Ermordung der ungarischen Juden 1944 geführt. Das Verfahren gegen Novak zog sich bis 1972 hin, vier Hauptverhandlungen waren erforderlich, bis ein Wahrspruch der Geschworenen zustande kam, der vom OGH nicht aufgehoben werden musste.
Während in Salzburg der »kleine Eichmann-Prozess« gegen Höfle vorbereitet wurde, sprachen Wiener Geschworene – am Höhepunkt des Eichmann-Prozesses in Jerusalem – Josef Höblinger, einen Mittäter des 1948 zu lebenslänglichem Kerker verurteilten Judenmörders von Scheibbs, Ernst Burian von der Anklage der unmittelbaren Mitwirkung am Mord frei. Die Staatsanwaltschaft hatte Beweise vorgelegt, wonach Burian an der Erschießung von nahezu 100 jüdischen Männern, Frauen und Kindern im Schliefaugraben bei Scheibbs am 15. April 1945 »durch Teilnahme an der Mordplanung auf der HJ-Bannführung in Scheibbs, durch Mitfahren mit dem Erschießungskommando, durch Eskortierung der Häftlingskolonne an den für die Erschießung vorgesehenen Ort« mitgewirkt und außerdem »durch seine Anwesenheit am Tatort auch zur Verhinderung eines Fluchtversuches Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen« hatte. Die Geschworenen sprachen Höblinger einstimmug von der direkten und mehrheitlich von der entfernten Mitschuld am Mord frei (Geschäftszahl: LG Wien 20 Vr 6543/61, Urteil: 24. November 1961, zitiert von Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Österreich, 2. Aufl. 1987, S. 182 f.).
Dass auch eine Verurteilung nicht endgültig war, bewies die Tatsache, dass sich der ehemalige HJ-Führer Burian, der als Zeuge ausgesagt hatte, zum Zeitpunkt des Höblinger-Prozesses bereits auf freiem Fuß befand. Angesichts dieses und weiterer Beispiele für die Schwierigkeiten der österreichischen Justiz, Massenmörder strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, ist es nur schwer verständlich, warum sich Hermann Höfle am frühen Morgen des 21. August 1962, elf Wochen nach der Hinrichtung Eichmanns in Jerusalem, in seiner Zelle im Wiener Straflandesgericht erhängte.
Die Staatsanwaltschaft Wien hatte es bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschafft, das umfangreiche Material zu einer Anklageschrift zu verarbeiten. Der »kleine Eichmann-Prozess« in Österreich war gescheitert.

Auch Nachfolgeverfahren im Sand verlaufen
Ein einziges Verfahren wurde (am 29. Januar 1964) aus dem Komplex »Aktion Reinhard« ausgeschieden und zum Abschluss gebracht: der Prozess gegen Leopold Lanz, des Leiters der Werkstätten in dem neben dem Vernichtungslager errichteten Arbeitslager Treblinka (Geschäftszahl: LG Wien 27c Vr 814/64). Lanz wurde am 6. Dezember 1966 wegen der Beteiligung an Morden in den Zwangsarbeitslagern Treblinka und Kossow zu 10 Jahren schweren Kerkers verurteilt. Am 3. September 1972 wurde er bedingt entlassen.
Bis Ende 1965 war die Anzahl der Beschuldigten im Verfahren 27c Vr 852/62 bereits auf 64 angewachsen (gegen 8 Personen allerdings wegen Tod des Beschuldigten bereits wieder eingestellt worden). Erst neuneinhalb Jahre nach der Delegierung des Verfahrens nach Wien konnte gegen zwei Angehörige des Stabes Odilo Globocniks – Helmut Pohl und Ernst Lerch – Anklage erhoben werden, doch wurde das Verfahren durch den Obersten Gerichtshof nach Klagenfurt (Geschäftszahl: LG Klagenfurt 25 Vr 3123/71) delegiert, auch die gesamten – inzwischen auf Dutzende Laufmeter angewachsenen – Ermittlungsakten des Prozess-Komplexes wurden dem Klagenfurter Verfahren einverleibt.
Die Hauptverhandlung gegen Lerch und Pohl wurde nach zwei Tagen, am 17. Mai 1972, unterbrochen, da ein Teil der Zeugebn nicht erschienen war, und nie wieder aufgenommen.
Vier Jahre später trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurück. Die Hauptverhandlung war »vertagt« worden, d.h. im Mai 1972 war man davon ausgegangen, dass sie demnächst wieder aufgenommen würde. Dass nach dem Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung am 11. Mai 1976 dennoch kein Formalfreispruch erfolgte, sondern eine Verfahrenseinstellung gemäß § 227 Abs. 1 StPO (d.h.
vor Beginn der Hauptverhandlung), liegt daran, dass die Verhandlung so lange unterbrochen war, dass bei einer Fortsetzung ein neuer Gerichtshof zusammengestellt werden hätte müssen, tatsächlich also eine neue Hauptverhandlung begonnen hätte. Das Verfahren war daher nach dem Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage durch das Gericht einzustellen.
Die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft war auch durch das seit 1. 1. 1975 gültige neue Strafgesetzbuch gedeckt, das in § 65 Abs 2 StGB die Anwendung der österreichischen Verjährungsbestimmungen nur für in Österreich begangene Taten vorsieht, während bei interterritorialer Strafrechtsanwendung das Günstigkeitsprinzip gilt, d.h. dass eine eventuell für den Angeklagten günstigere Bestimmung des Strafrechts des Tatlandes (in diesem Fall: Polen) anzuwenden ist. Nach Artikel 87 lit. a des Polnischen StGB 1932 wäre das Delikt aber bereits verjährt gewesen.
Tatsache bleibt freilich, dass 15 Jahre gerichtliche Voruntersuchungen gegen Eichmanns Komplizen in Österreich zu keiner gerichtlichen Ahndung der größten Massenmordaktion der NS-Gewaltherrschaft geführt hatten.





von: W. R. Garscha
(Updates: 6.12.2004 und 15.9.2009)