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Kriegsverbrechergesetz (KVG) §§ 2, 3, 4, 5


§ 1 - § 2 - § 3 - § 4 - § 5 - § 5a - § 6 - § 7 - § 8 - § 9 - § 9a - § 10 - § 11 - § 12 - § 13



Ȥ 2: Kriegshetzerei

(1) Als Kriegshetzer ist anzusehen, wer durch Mittel der Propaganda, insbesondere in Druckwerken, verbreiteten Schriften, bildlichen Darstellungen oder durch Rundfunk zum Kriege aufgereizt, bewußt auf die Verlängerung des Krieges hingearbeitet, den Krieg als dem Staats oder Volkswohl förderlich dargestellt oder im Volk die Überzeugung hervorzurufen gesucht hat, daß seine Interessen gegenüber anderen Völkern nur durch kriegerische Handlungen gewahrt werden könnten.
(2) Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von 10 bis 20 Jahren, wenn aber der Täter sich in einer Stellung hoher Verantwortlichkeit und größeren Einflusses befunden hat, lebenslanger schwerer Kerker. Hat der Täter überdies Drohungen angewendet, um den Kriegswillen zu entflammen oder die Kriegsmüdigkeit zu bekämpfen, so ist auf die Todesstrafe zu erkennen.«


Das Delikt nach § 2 KVG war ein Verbrechen.

A. Subjekt konnte grundsätzlich jede Person sein. Die Bekleidung einer Stellung hoher Verantwortlichkeit und größeren Einflusses durch den Täter bedingte aber einen höheren Strafsatz.

B. Äußere Tatseite:
Das Tatbild war nach der jeweiligen Begehungsweise in 4 Fälle gegliedert.
1. Fall: Aufreizen zum Kriege.
2. Fall: Hinarbeiten auf die Verlängerung des Krieges.
3. Fall: Darstellung des Krieges als dem Staats oder Volkswohl förderlich.
4. Fall: Das Bemühen, im Volke die Überzeugung hervorzurufen, dass die Interessen des Volkes gegenüber anderen Völkern nur durch kriegerische Handlungen gewahrt werden könnten.

In allen Fällen musste die Tathandlung mit Mitteln der Propaganda begangen worden sein.
Als Propaganda werden gemeinhin alle zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung bestimmten Maßnahmen und Unternehmungen bezeichnet. Mittel der Propaganda dienen der konkreten Umsetzung der Propagandaziele, der Vermittlung des PropagandaInhaltes durch Wort, Schrift, Bild, Musik, Symbol und Aktion (z.B. hier: Steigerung der Kriegslust bzw. Verhinderung der Kriegsmüdigkeit). Die Aufzählung dieser Mittel im § 2 KVG ist daher keinesfalls erschöpfend sondern lediglich beispielsweise erfolgt (Arg.: »insbesondere in Druckwerken usw...«).
Der vom Gesetzgeber schon im StG verwendete Begriff »Druckwerke« wurde im Pressegesetz ausdrücklich definiert. Als Druckwerke galten gemäß § 2 PresseG. »alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfätigungsverfahren hergestellt« waren. Als Massenvervielfältigungsverfahren galten (und gelten) nicht nur die eigentlichen Drucktechniken, sondern jedes Herstellen von Vervielfältigungen in einem mechanischen oder chemischen Verfahren, wie z.B. mittels KohlepapierDurchschlägen, Xerokopien, aber auch Lichtbildern.
Ähnliches gilt für den Terminus »verbreitete Schriften [oder], bildliche Darstellungen« : Er fand bereits im StG mehrfach Verwendung. Eine Legaldefinition existierte im § 3 PresseG. nur zur »Verbreitung« (von Druckwerken); demnach war unter Verbreitung »[...] jede [...] Tätigkeit, wodurch [ein Druckwerk] einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird« zu verstehen. Der zusammengesetzte Begriff »verbreitete Schriften [und] bildliche Darstellungen« war durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung hinlänglich geklärt: Es ging dabei (zum Unterschied von Druckwerken) um nicht in einem Massenvervielfältigungsverfahren hergestellte Schriften [oder bildliche Darstellungen], deren Inhalt einer Mehrheit von Personen zugänglich war. Die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes durch eine Personenmehrheit wurde nicht gefordert , ebensowenig die gleichzeitige Kenntnisnahme durch mehrere Personen. Es genügte, dass die Schrift oder bildliche Darstellung sukzessive einer größeren Personenzahl zur Kenntnis gelangen konnte . Dabei wurde die Art der Kenntnisnahme des Inhaltes der Schrift nicht für entscheidend erachtet: Das Verlesen einer Schrift vor einer Mehrheit von Personen wurde dem Lesen durch eine Personenmehrheit gleichgesetzt.
Durch Rundfunk konnten sowohl einzelne Ankündigungen propagandistischen Inhalts als auch ganze Reden oder sogar Veranstaltungen mit propagandistischer Zielsetzung übertragen werden.

C. Zeitliche Einschränkung:
Ohne dass dies ausdrücklich im Gesetzestext festgehalten wäre, ist aus der Entstehungsgeschichte und den Zielsetzungen des KVG abzuleiten, dass die Tat in den Fällen 1, 3 und 4 in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen worden sein musste. Im Falle 2 kam eine Begehung schon begrifflich nur »während des Krieges« (September 1939 bis Mai 1945) in Betracht.

D. Innere Tatseite:
Es genügte ungeachtet des Wortlautes »[...] bewusst auf die Verlängerung des Krieges hingearbeitet [...]« in allen Fällen bedingter Vorsatz.
»Bewusst hinarbeiten« bedeutet im konkreten Zusammenhang nur, dass der Täter das Ziel der Kriegsverlängerung vor Augen haben musste und bei seinem Handeln die Eignung seines Verhaltens dieses Ziel anzustreben billigend in Kauf nehmen musste.

E. Mittäterschaft:
Aus den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts ist ableitbar, dass nicht nur der Autor der Propaganda kriegshetzerischen Inhaltes als Täter in Betracht kam, sondern unter der Voraussetzung, dass auch bei ihm ein entsprechender Vorsatz vorlag einerseits auch jeder, der solche Propaganda in Auftrag gegeben hatte; anderseits auch jeder, der bei der praktischen Ausführung in Kenntnis des Inhalts mitgewirkt hatte.

F. Strafdrohungen: § 2 KVG kannte 3 Strafsätze:
Die Grundstrafdrohung sah schweren Kerker von 10 bis 20 Jahren vor.
Lebenslanger schwerer Kerker war angedroht, wenn der Täter sich bei Tatbegehung in einer Stellung hoher Verantwortlichkeit oder großen Einflusses befunden hat.
Trat zu den im Grundtatbestand angeführten Mitteln der Begehung noch zusätzlich eine vom Täter ausgehende Drohung hinzu, so war auf die Todesstrafe zu erkennen.


»§ 3: Quälereien und Mißhandlungen

(1) Wer in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt einen Menschen in einen qualvollen Zustand versetzt oder empfindlich mißhandelt hat, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren und, wenn die Tat einen wichtigen Nachteil des Betroffenen an seiner Gesundheit zur Folge hatte, mit schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren bestraft.
(2) Wurden durch die Tat die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt oder hatte sie den Tod des von ihr Betroffenen zur Folge, soll das Verbrechen mit dem Tode bestraft werden.
(3) Dieses Verbrechens sind insbesondere schuldig und mit dem Tode zu bestrafen: Alle Personen, die als Kommandanten, Lagerführer, deren Stellvertreter oder ähnliche leitende Funktionäre von Konzentrationslagern, als nicht ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraute leitende Beamte der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder des Sicherheitsdienstes (SD) vom Abteilungsleiter aufwärts, als ernannte oder bestellte Mitglieder des Volksgerichtshofes oder als Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof oder dessen Stellvertreter in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft tätig waren.«

Das Delikt nach § 3 KVG war ein Verbrechen.

A. Subjekt konnte im Falle des Handelns aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung »sonstiger Gewalt« jede(r) sein. Handlungen unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt konnten nur Personen setzen, die über solche Gewalt verfügten.
Eine Gruppe von »Amts«Inhabern und Gewalthabern wurde in Absatz 3 besonders hervorgehoben. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe qualifizierte die Tat im Sinne der Höchststrafe.

B. Äußere Tatseite:
Tatbildlich handelte, wer aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt einen Menschen in einen qualvollen Zustand versetzt oder empfindlich misshandelt hatte.
1. Handeln aus politischer Gehässigkeit war immer dann anzunehmen, wenn der Täter die Handlung mit der Zielsetzung unternommen hatte »einen politischen Gegner, einen wirklichen oder vermeintlichen Feind der nationalsozialistischen Idee und des nationalsozialistischen Staates zu schädigen«.
2. Der Begriff dienstliche Gewalt umfasste jede Art obrigkeitlicher Gewalt , wobei allerdings angesichts der engen Verflechtung von Staats und Parteigewalt und des von der NSDAP erhobenen und schließlich weitgehend durchgesetzten Anspruches auch obrigkeitliche Gewalt auszuüben der Kreis der in Betracht kommenden Personen nicht zu eng gezogen werden darf. Er trifft jedenfalls auf die zur Parteiformation WaffenSS gehörigen KZWachmannschaften ebenso zu wie auf die von örtlichen NSDAP»Hoheitsträgern« zu Bewachungsdiensten eingeteilten HJ oder VolkssturmMitglieder.
3. Sonstige Gewalt bezog sich auf alle Fälle faktisch erlangter Gewalt über Personen. Hierher gehören die Fälle eigenmächtiger Festnahmen und Verhaftungen durch »Personen ohne dienstliche Gewalt« etwa im Zuge des »Anschlusspogroms«, »Novemberpogroms« etc.
4. Ausnützen einer solchen Gewalt bedeutete, dass die Tat dem Täter erst durch die Gewalterlangung ermöglicht oder doch erleichtert wurde. Ausnützen dienstlicher Gewalt konnte nicht nur in deren Einsatz im Einklang mit nationalsozialistischen »Rechtsvorschriften«, sondern auch in einem Missbrauch dieser Gewalt bestehen.
5. Die Versetzung in einen qualvollen Zustand war dann gegeben, »wenn der Betroffene schwerem körperlichen oder seelischen Leid ausgesetzt und dadurch in eine physisch oder psychisch geradezu unerträgliche Lage gebracht« wurde. Die Verwendung des Begriffes »Qual«, deutete darauf hin, »daß es sich schon um erhebliche Erschütterungen der normalen Stimmungslage eines Menschen handeln muss. Die Zufügung körperlichen Schmerzes ist nicht unbedingt notwendig, wird aber wohl meistens eintreten«.
6. Unter Misshandlung war jede tätliche Beleidigung zu verstehen. »Der Begriff der Misshandlung erfordert aber [...] überhaupt keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, geschweige denn eine [...] Verletzung. So wie jemand auch ohne unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit in einen qualvollen Zustand versetzt werden kann [...] kann jemand auch empfindlich misshandelt werden, ohne daß sichtbare Merkmale und Folgen ein[zu]treten brauchen«. Die Misshandlung musste, um den Tatbestand des § 3 KVG zu erfüllen, allerdings eine empfindliche sein. Bei Lösung der Frage, ob eine Misshandlung als empfindlich im Sinne des § 3(1) KVG zu werten war, kam es »überhaupt nicht auf das Maß des angerichteten körperlichen Schadens an, sondern auf die beim Mißhandelten ausgelösten Empfindungen. Die seelische Wirkung [stand] gegenüber der körperlichen Beeinträchtigung weitaus im Vordergrunde.«

C. Zeitliche Einschränkung:
Die Tat musste in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen worden sein.

D. Strafdrohung:
Nach Absatz 1: Die Grundstrafdrohung für das nicht weiter beschwerte Delikt war schwerer Kerker von 5 bis 10 Jahren; wenn die Tat jedoch einen wichtigen Nachteil des Betroffenen an seiner Gesundheit zur Folge hatte, schwerer Kerker von 10 bis 20 Jahren.
Nach Absatz 2: Auf Todesstrafe war zu erkennen, wenn durch die Tat die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt wurden oder sie den Tod des von ihr Betroffenen zur Folge hatte.
Nach Absatz 3: Wie schon im § 1 (6) KVG sprach der Gesetzgeber im Absatz 3 des § 3 KVG die unwiderlegbare Rechtsvermutung aus, dass die dort angeführte Personengruppe schon Kraft und in Ausnützung ihrer Funktionen Quälereien und Misshandlungen unter besonders gröblicher Verletzung der Menschenwürde der Opfer und der Gesetze der Menschenwürde begangen hatte und sah für diese Personen die Todesstrafe vor.


»§ 4: Verletzungen der Menschlichkeit und der Menschenwürde

Wer in der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt jemanden in seiner Menschenwürde gekränkt oder beleidigt hat, wird wegen Verbrechens mit Kerker von 1 bis 5 Jahren, waren die Beleidigungen oder Kränkungen jedoch besonders schwere und wurden sie öfters wiederholt, mit schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren bestraft; hat aber der Täter einen Menschen unter Mißachtung der Menschenwürde und der Gesetze der Menschlichkeit gewalttätig behandelt, wird er wegen dieses Verbrechens mit schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren und, wenn die Tat einen wichtigen Nachteil des Betroffenen an seiner Gesundheit zur Folge hatte, mit schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren bestraft. Hat das Verbrechen den Tod des Betroffenen verursacht, so tritt die Todesstrafe ein.«

A. Subjekt konnte im Falle des Handelns aus politischer Gehässigkeit jede(r) sein. Handlungen unter Ausnützung dienstlicher Gewalt oder unter Ausnützung »sonstiger Gewalt« konnten nur Personen setzen, die über eine solche Gewalt verfügten.

B. Äußere Tatseite:
Tatbildlich handelte, wer in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt
1. jemanden in seiner Menschenwürde gekränkt oder beleidigt
2. oder einen Menschen unter Missachtung der Menschenwürde und der Gesetze der Menschlichkeit gewalttätig behandelt hat.
Zu den Begriffen »Handeln aus politischer Gehässigkeit« sowie »Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt« siehe die obigen Ausführungen zu § 3 KVG. In jedem Falle war die Begehung aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt zur Herstellung des Tatbildes erforderlich. Fehlt dieser Teil des Tatbildes, so war allenfalls deliktisches Verhalten nach dem StG gegeben.
§ 4 KVG enthielt keine näheren Angaben darüber, was unter Kränkung oder Beleidigung von jemanden in seiner Menschenwürde und unter Missachtung der Menschenwürde und der Gesetze der Menschlichkeit zu verstehen ist. Der diesen Begriffen gemeinsame Oberbegriff des Verbrechens gegen die Menschlichkeit stammt aus der angloamerikanischen Rechtssprache. Er beschreibt das Handeln einer Person, die jemandem unnötigerweise Leid zufügt. Diese Begriffsbestimmung übernahm der OGH und führte in einer Entscheidung vom 4. 12. 1948 aus, dass unter den übrigen im § 4 KVG genannten Voraussetzungen (Handeln aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt) »jede Straftat, ja auch eine nach allgemeinem Strafrecht nicht strafbare Übeltat zum Verbrechen [gestempelt werden] kann, wenn sie [...] begangen wurde, mit der Absicht, ohne Notwendigkeit Leid zuzufügen. In derselben Entscheidung verwies der OGH auch auf die »QuasiLegalInterpretation« des Begriffes, wie sie von den (westlichen) Alliierten im Kontrollratsgesetz Nr.10 für Deutschland gegeben worden war. Damit relativierte der OGH offensichtlich seine in seiner früheren Entscheidung vom 3. 7. 1948 vertretene Ansicht, dass die betreffende Handlung sich »vom Standpunkt der modernen Zivilisation aus mit dem gemeinsamen Empfinden der Kulturmenschheit in Widerspruch [setzen] und [...] auch bei einfachen Menschen das Gefühl [erwecken muss], dass diese Tat den primitivsten Anforderungen der Menschlichkeit widerspricht.«

C. Zeitliche Einschränkung:
Die Tat musste in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen worden sein.

D. Abgrenzung zu § 3 KVG:
§ 4 KVG stellt zum Unterschied von § 3 KVG nicht auf die Versetzung des Opfers in einen qualvollen Zustand oder auf dessen empfindliche Misshandlung, sondern darauf ab, ob bzw. dass das Opfer in seiner Menschenwürde beeinträchtigt worden war (1. Fall) bzw. dass das Opfer unter Missachtung der Menschenwürde und der Gesetze der Menschlichkeit gewalttätig behandelt wurde. Unter Umständen genügt zur Herstellung des Tatbildes des § 4 KVG schon eine nur wörtliche, jedoch die Menschenwürde kränkende Beleidigung. »Auch die gewalttätige Behandlung, die einen höheren Strafsatz bedingt, muß nicht so weit gehen als die im § 3 bezeichnete. Es genügt Gewalttätigkeit schlechthin, wenn sie nur unter Mißachtung der Menschenwürde und der Gesetze der Menschlichkeit begangen wurde«.
§ 3 KVG wiederum pönalisiert die Versetzung des Opfers in einen qualvollen Zustand oder dessen empfindliche Misshandlung ohne auch noch die Verletzung der Menschlichkeit zu verlangen. Die gröbliche Verletzung der Menschenwürde und der Gesetze der Menschlichkeit bedingt laut § 3 (2) KVG lediglich einen höheren Strafsatz.

E. Strafdrohung:
Im 1. Fall: Grundstrafdrohung Kerker von 1 bis 5 Jahren; waren die Beleidigungen oder Kränkungen jedoch besonders schwere u n d wurden sie öfters wiederholt, konnte schwerer Kerker von 5 bis 10 Jahren verhängt werden.
Im 2. Fall: Grundstrafdrohung schwerer Kerker von 5 bis 10 Jahren. Wenn die Tat einen wichtigen Nachteil des Betroffenen an seiner Gesundheit zur Folge hatte, sollte schwerer Kerker von 10 bis 20 Jahren verhängt werden. Hatte die Tat den Tod des Betroffenen verursacht, so war auf Todesstrafe zu erkennen.


Ȥ 5: Erschwerungen

(1) Daß die in den §§ 3 und 4 angeführten Taten auf Befehl ausgeführt wurden, entschuldigt sie nicht. Wer sie anbefohlen hat, ist strenger zu bestrafen als die Ausführenden.
(2) Wer solche Befehle wiederholt erteilt hat, ist, soweit das Gesetz nicht die Todesstrafe androht, mit lebenslangem schwerem Kerker, wenn er aber hiedurch Handlungen der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Art in großem Umfange veranlaßt hat, mit dem Tode zu bestrafen.«


Die Überschrift »Erschwerungen« ist irreführend: Tatsächlich werden zwei Bereiche im § 5 KVG geregelt:
1. Wird klargestellt, dass ein Täter nicht dadurch von den strafrechtlichen Folgen seines tatbildmäßigen Verhaltens befreit wurde, dass er sein deliktisches Verhalten auf Befehl begangen hatte. Diese hier für die §§ 3 und 4 KVG getroffene Regelung findet sich für das Delikt »Kriegsverbrechen« schon im Absatz (3) des § 1 KVG. Auf die Ausführungen zu diesem Delikt im 1. Rundbrief wird verwiesen.
2. Wird dem allgemeinen Grundsatz, wonach »Anstiftung« einen besonderen Erschwerungsumstand darstellt (vgl. § 44, lit. d und e StG), für die Tatbestände nach § 3 und 4 KVG eine besondere Ausformung zuteil: Befehlserteiler waren strenger zu bestrafen als die Ausführenden. Im Falle w i e d e r h o l t e r Befehlserteilung waren die Befehlserteiler soweit das Gesetz nicht die Todesstrafe androhte mit lebenslangem schweren Kerker, wenn hiedurch aber Handlungen der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Art in großem Umfange veranlasst wurden, mit dem Tode zu bestrafen.


Heinrich Gallhuber / Eva Holpfer
erschienen in "Rundbrief" (="Justiz und Erinnerung") Nr. 2, Dezember 1999