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Kriegsverbrechergesetz (KVG) § 7
§ 1 - §
2 - § 3 - §
4 - § 5 - §
5a - § 6 - §
7 - § 8 - §
9 - § 9a - §
10 - § 11 - §
12 - § 13
Ȥ 7 Denunziation
(1) Wer zur Zeit der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft in Ausnützung der durch sie geschaffenen Lage zur Unterstützung
dieser Gewaltherrschaft oder aus sonstigen verwerflichen Beweggründen
andere Personen durch Denunziation bewusst geschädigt hat, wird wegen
Verbrechens mit Kerker von 1 bis 5 Jahren bestraft.
(2) Die Strafe erhöht sich auf schweren Kerker von 5 bis 10 Jahren, wenn
a) die Angabe eine wissentlich falsche war,
b) durch die Denunziation das berufliche Fortkommen oder die wirtschaftliche
Existenz des Angegebenen ernstlich gefährdet worden ist,
c) der Angeber zu dem Angegebenen aus natürlicher oder übernommener
Pflicht in einem besonderen Verpflichtungsverhältnis gestanden ist oder
d) die Denunziation offenbar auf eigennützigen Beweggründen beruht
hat.
(3) Musste der Angeber vorhersehen, dass die Denunziation eine Gefahr für
das Leben des Betroffenen nach sich ziehen werde, so erhöht sich die
Strafe auf 10 bis 20 Jahre schweren Kerkers und, wenn der Betroffene zum Tode
verurteilt worden ist, auf lebenslangen schweren Kerker.«
Das Delikt nach § 7 KVG war ein Verbrechen.
A. Subjekt konnte grundsätzlich jede Person sein.
B. Objekt konnte gleichfalls jede Person sein.
C. Äußere Tatseite:
Tatbildlich handelte, wer in Ausnützung der durch die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft geschaffenen Lage
a) zur Unterstützung dieser Gewaltherrschaft oder
b) aus sonstigen verwerflichen Beweggründen
andere Personen durch Denunziation geschädigt hat.
1. Ausnützung der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen
Lage durch den Denunzianten / die Denunziantin wurde dann angenommen, wenn
die Anzeigeerstattung wegen eines Verhaltens erfolgte, das erst durch die
von nationalsozialistischen Anschauungen geprägte Gesetzgebung und Verwaltung
zum Delikt erklärt oder mit einer deutlich schwerwiegenderen Folge belegt
worden war.
Nach einer von Friedrich Dolp erstellten Übersicht lag Ausnützung
der durch die nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschaffenen Lage in
folgenden Fällen vor:
a) Bei Denunziation, die wegen Tatbeständen erfolgt ist, die »lediglich
während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu deren Unterstützung
oder wegen des sie beinhaltenden nationalsozialistischen Gedankengutes [sic!]
mit Strafe bedroht waren« Dazu zählten z. B. Verstöße
gegen das »Gesetz gegen die Neubildung von Parteien« vom 14. Juli
1933 RGBl. I S. 479; gegen das »Gesetz gegen heimtückische Angriffe
auf Staat und Partei und zum Schutze der Parteiuniformen« vom 20. Dezember
1934 RGBl. I S. 1269 ; gegen das »Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes
und der deutschen Ehre« vom 15. September 1935 RGBl. I S. 1146 (Blutschutzgesetz)
; gegen das »Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes
(Erbgesundheitsgesetz)« vom 18. Oktober 1935 RGBl. I S. 1246 .
Zu dieser Gruppe gehören wohl auch alle weiteren, gegen Jüdinnen
und Juden und »jüdische Mischlinge« sowie gegen solche Personen,
welche Jüdinnen und Juden unterstützten, gerichteten Strafbestimmungen,
wie sie z. B. in der »Verordnung gegen die Unterstützung jüdischer
Gewerbebetriebe« vom 22. April 1938 RGBl. I S. 404; in der »Verordnung
über die Anmeldung des Vermögens von Juden« vom 26. April
1938 RGBl. I S. 414; in der »Dritten Anordnung auf Grund der Verordnung
über die Anmeldung des Vermögens von Juden« vom 21. Februar
1939 RGBl. I S. 282; in der »Dritten Bekanntmachung über den Kennkartenzwang«
vom 23. Juli 1938 RGBl. I S. 922; und in der »Zweiten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familien und
Vornamen« vom 17. August 1938 RGBl. I S.1044 enthalten waren.
b) Bei Denunziation wegen Delikten, die während dieser Zeit mit einer
wesentlich strengeren Strafe bedroht waren als gleichartige Delikte vor und
nach der NSZeit. Die Erstattung einer Anzeige wegen rein krimineller Delikte
stellte demnach in der Regel keine Ausnützung der durch die nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft geschaffenen Lage dar, es sei denn, dass für das Delikt
(z. B. Diebstahl) durch die erwartbare Anwendung von NSZusatzbestimmungen
oder von Sonderbestimmungen mit deutlich härterer Strafe zu rechnen war.
Solche Zusatzbestimmungen enthielt die »Verordnung gegen Volksschädlinge«
vom 5. September 1939 RGBl. I S. 1679. Sonderbestimmungen gegen Polen, welche
härtere Strafen auch für rein kriminelle Delikte vorsahen, enthielt
auch die »Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen in
den eingegliederten Ostgebieten« vom 4. Dezember 1941 RGBl. I S. 759.
c) Bei Denunziation wegen Sachverhalten, die zwar auch unter der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft nicht als Straftaten galten, deren Bekanntwerden jedoch damals
für den Betroffenen im Allgemeinen eine Schädigung mit sich bringen
musste, wie z. B. nachteilige »politische Beurteilungen« durch
Parteifunktionäre.
d) Bei Denunziation wegen Tatbeständen, deren Schutzobjekt der NSStaat
und dessen Regierung oder deren Anliegen die Förderung und Absicherung
von Zielen der nationalsozialistischen Innen und Außenpolitik (einschließlich
der Kriegsziele) war. Hierher zählen jedenfalls die auch für Österreich
in Geltung gesetzten Bestimmungen des RStGB gegen Hochverrat (§§
80 bis 87 RStGB), Landesverrat (§§ 88 bis 90, 90a bis 90i, 91, 91a,
91b, 92 und 92a bis 92f RStGB) Hochverrat gegen einen ausländischen Staat
(§ 102 RStGB), Wehrmittelbeschädigung (§ 143a RStGB); weiters
die Bestimmungen der »Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege
und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung)« vom
17. August 1938 RGBl. I S. 1455; die »Verordnung zur Ergänzung
der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes«
vom 25. November 1939 RGBl. I S. 2319; die »Verordnung zum Schutze des
Reichsarbeitsdienstes« vom 12. März 1940 RGBl. I S. 485; das »Gesetz
gegen die Schwarzsender« vom 24. November 1937 RGBl. I S. 1298; die
»Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen«
vom 1. September 1939 RGBl. I S. 1683.
Von besonderer Bedeutung für die nationalsozialistischen Kriegsanstrengungen
waren die »kriegswirtschaftlichen« Bestimmungen, die unter Androhung
drakonischer Strafen versuchten, alle zivilen personellen und materiellen
Ressourcen der Kriegsführung dienstbar zu machen, wie z. B. die »Verordnung
über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels« vom 1. September
1939 RGBl. I S. 1685; die »Kriegswirtschaftsverordnung« vom 4.
September 1939 RGBl. I S. 1609 und die »Verordnung über Strafen
und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet
der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (VerbrauchsregelungsStrafverordnung)«
Letztfassung RGBl. I S. 734.
2. Zur »Unterstützung der Gewaltherrschaft« handelte ein
Anzeiger / eine Anzeigerin, wenn er / sie bei Anzeigeerstattung den Zweck
verfolgte, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft durch sein / ihr Verhalten
zu unterstützen. (Anzeigen wegen der zu 1d angeführten Delikte ließen
von vornherein die [allerdings widerlegbare] Vermutung zu, dass der / die
DenunziantIn mit seiner Anzeige eine Unterstützung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft bezweckt hatte, insbesondere dann, wenn der / die AnzeigerIn
ParteifunktionärIn war.)
Fehlte diese Innentendenz und erfolgte die Anzeige nicht aus »sonstigen
verwerflichen Beweggründen«, war das Verhalten des Anzeigers nicht
tatbildlich.
3. Aus »sonstigen verwerflichen Beweggründen« handelte der
/ die DenunziantIn, wenn er / sie die Anzeige aus persönlicher Rachsucht,
aus Neid, aus Gewinnsucht, aus Gehässigkeit, insbesondere aus »Rassenhass«
oder zur Befriedigung des eigenen Geltungsstrebens erstattete.
4. Als Denunziation wurde eine Anzeigeerstattung eingestuft, die ohne das
Bestehen einer rechtlichen oder moralischen Anzeigepflicht erfolgt war.
Die auch unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geltende (österreichische)
Strafprozessordnung (StPO) sah (und sieht auch heute noch) im § 86 die
Anzeigeerstattung als Recht des oder derjenigen vor, der oder die von einer
strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, Kenntnis erlangt.
Dieses grundsätzlich gewährte Recht wurde eindeutig und ausdrücklich
durch § 7 KVG (rückwirkend) eingeschränkt: Es sollte nicht
für solche Anzeigen gelten, die unter Ausnützung der durch die NSHerrschaft
geschaffenen UnrechtsLage erstattet wurden und gleichzeitig durch das Bestreben
des Anzeigers / der Anzeigerin, die NSGewaltherrschaft zu unterstützen,
oder durch sonstige verwerfliche Beweggründe motiviert waren.
Unberührt von § 7 KVG blieb die in § 84 StPO normierte Anzeigepflicht
aller öffentlichen Behörden und Ämter (und der dort tätigen
Personen). Der OGH hat daher auch grundsätzlich klargestellt, dass die
sich aus der Dienststellung des Anzeigers ergebende Anzeigepflicht, insbesondere
im militärischen Bereich, die Qualifikation einer Anzeige als Denunziation
im Allgemeinen ausschließe. Logisch daher der Umkehrschluss, dass eine
von Beamten erstattete Anzeige über einen außerdienstlich wahrgenommenen
Vorgang bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sehr wohl als Denunziation
beurteilt werden konnte. Bei der für Wachebeamte angenommenen Verpflichtung,
auch außerdienstlich wahrgenommene Verstöße zur Anzeige zu
bringen, tat sich der OGH allerdings sichtlich schwer, Denunziation in solchen
Fällen zu bejahen: In einem Fall stellte er seine Entscheidung darauf
ab, dass eine zur Anzeige gebrachte (staats oder parteifeindliche) Äußerung
vom anzeigenden Wachmann bei einer von Parteileidenschaft nicht getrübten
vernünftigen Auffassung auch als bloßes »Gerede« hätte
betrachtet werden können. Bei dieser Betrachtungsweise hätte aber
eine Anzeige unterbleiben können. In einem weiteren Fall entschied der
OGH, dass der Anzeigende, der den angezeigten Vorfall nicht selbst als Zeuge
miterlebt hatte und nur durch den Bericht seiner Ehefrau vom Geschehenen außerdienstlich
Kenntnis erlangte, Denunziation begangen hätte. Die Begründung,
der Anzeiger hätte in diesem Fall ohne »dienstliche Notwendigkeit«
gehandelt, ist im Lichte des § 84 (1) StPO nicht überzeugend, da
dort die Anzeigepflicht der Behörden (und ihrer Organwalter) für
strafbare Handlungen, »die entweder von ihnen selbst wahrgenommen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangt sind«, normiert ist. De facto stellte
die Rechtsprechung des OGH nicht so sehr darauf ab, dass die bestehende Anzeigepflicht
einen Rechtfertigungsgrund bildete, sondern darauf, dass die erwartbaren Folgen
der Missachtung der Anzeigepflicht unter Umständen einen Schuldausschließungsgrund
darstellen konnten.
Laut Rechtsprechung des OGH war in der Weitergabe von Anzeigen durch Funktionäre
der NSDAP jedenfalls Denunziation im Sinne des § 7 KVG zu erblicken.
5. Der Begriff der Schädigung umfasst jede Beeinträchtigung der
Person an ihrer Freiheit, an ihrer körperlichen Integrität, an Ehre
und Vermögen.
Der Eintritt der Schädigung ist Tatbestandserfordernis, d. h., Denunziation
ohne Eintritt der Schädigung stellt lediglich den Versuch des Deliktes
dar.
D. Zeitliche Einschränkung: Die Tat musste in der Zeit der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft (in Österreich zwischen dem 13. 3. 1938 und dem 13.
4. bzw. 9. 5. 1945 Befreiungstag für Wien bzw. die übrigen Bundesländer)
begangen worden sein.
E. Innere Tatseite: Zur Herstellung des Grundtatbestandes genügt dolus
eventualis, der sich einerseits auf die Unterstützung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft oder auf die Motivlage (sonstige verwerfliche Beweggründe),
andererseits auf die Schädigung der angezeigten Person erstrecken musste.
»Bewusste Schädigung« bedeutet nicht, dass Wissentlichkeit
erforderlich ist, sondern dass der Täter die Möglichkeit der Schädigung
erkennt (ernsthaft für möglich hält) und sich mit dieser Möglichkeit
(innerlich positiv) abfindet. Das Erkennen der Gefährdungsmöglichkeit
allein genügt nicht.
F. Strafdrohung:
Nach Absatz 1:
Die Grundstrafdrohung für das nicht weiter beschwerte Delikt war schwerer
Kerker von 1 bis 5 Jahren.
Nach Absatz 2:
Schwerer Kerker von 5 bis 10 Jahren wurde für folgende Fälle angedroht:
a) Bei wissentlich falscher »Angabe« (= Anschuldigung). Wissentlich
bedeutet, dass der / die TäterIn die Unrichtigkeit seiner Angaben klar
erkennen musste. Dass der / die AnzeigerIn die Unrichtigkeit seiner / ihrer
Anschuldigung lediglich für möglich hielt, reichte zur Herstellung
der Qualifikation nicht aus.
b) Wenn durch die Denunziation das berufliche Fortkommen oder die wirtschaftliche
Existenz des / der Angezeigten ernstlich gefährdet worden ist.
c) Im Falle des Bestehens eines besonderen Verpflichtungsverhältnisses
aus natürlicher oder übernommener Pflicht zwischen Denunziertem
/ Denunzierter und Denunzianten / Denunziantin.
Der Begriff der natürlichen Pflicht umfasst das ElternKindVerhältnis,
auch das Verhältnis unter Eheleuten sowie Verwandt und Schwägerschaft.
Die übernommene Pflicht bezieht sich auf das Verhältnis zwischen
SchülerIn und LehrerIn, Auszubildenden / Auszubildender und AusbildnerIn,
PflegerIn und Pflegling usw.
d) Falls die Denunziation offenbar auf eigennützigen Beweggründen
beruht hat.
Eigennützige Beweggründe liegen vor, wenn der / die AnzeigerIn durch
die Anzeige einen ideellen oder materiellen Gewinn angestrebt hat.
Nach Absatz 3:
Im 1. Fall: Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren war angedroht, wenn der /
die AnzeigerIn vorhersehen musste, dass die Denunziation eine Gefahr für
das Leben des Angezeigten nach sich ziehen würde.
Im 2. Fall: Lebenslange Freiheitsstrafe war vorgesehen, wenn der / die Angezeigte
zum Tode verurteilt worden war. Die Vollstreckung der Todesstrafe war nicht
erforderlich.
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Heinrich Gallhuber / Eva Holpfer
erschienen in "Justiz und Erinnerung" Nr. 4
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