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Ahndung von NS-Verbrechen an Homosexuellen

Homosexuellen Männern drohte in der NS-Zeit wegen ihrer sexuellen Orientierung die Einweisung in ein Konzentrationslager. Verbrechen an Homosexuellen hätten von den Volksgerichten nach den § 3 und 4 des Kriegsverbrechergesetzes (Quälereien und Misshandlungen bzw. Verletzung der Menschenwürde) verfolgt werden können. Da die Behörden erst aktiv werden konnten, wenn ihnen die Homosexualität des Betroffenen gemeldet wurde, musste einer derartigen Verhaftung außerdem eine Denunziation vorangegangen sein, die nach § 7 des Kriegsverbrechergesetzes strafbar war.
Da die Homosexualität aber auch nach 1945 strafbar blieb (in Österreich § 129 StG = Unzucht "wider die Natur", in der Bundesrepublik Deutschland § 175 StGB = Homosexualität zwischen Männern), hatten die Betroffenen kaum eine Möglichkeit, auf ihre Verfolgung durch die NS-Behörden hinzuweisen. Von den übrigen Opfergruppen wurden sie gemieden. Ein Nachkriegsverfahren gegen NS-Täter wegen Verbrechen an Homosexuellen wurde von uns bisher nicht entdeckt.