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Ahndung von NS-Verbrechen an Homosexuellen
Homosexuellen Männern drohte in der NS-Zeit
wegen ihrer sexuellen Orientierung die Einweisung in ein Konzentrationslager.
Verbrechen an Homosexuellen hätten von den Volksgerichten nach den
§ 3 und
4 des Kriegsverbrechergesetzes (Quälereien und
Misshandlungen bzw. Verletzung der Menschenwürde) verfolgt werden
können. Da die Behörden erst aktiv werden konnten, wenn ihnen
die Homosexualität des Betroffenen gemeldet wurde, musste einer derartigen
Verhaftung außerdem eine Denunziation vorangegangen sein, die nach
§ 7 des Kriegsverbrechergesetzes strafbar war. |
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